En = —
‚epartement-
Die Departements erhalten:
vom Staat: ;
Armen- und Altersfürsorge: zwischen 50 und 95 vH;
bei einem Zuschlagsertrag je 100 Einwohner über 18 fr:
50 vH, bei einem solchen unter 5 ir: 95 vH
/ugend- und Waisenfürsorge: 2%; für Unterstützte ohne De-
Partementsunterstützungswohnsitz volle Kosten
Crankenhilfe und Tuberkulosenfürsorge: zwischen 10 und 70 vH,
äbgestuft nach der Höhe dos Zuschlagsertrages je qkm;
bei einem Werte über 15 fr: 10 vH
bei einem solehen unter 2 fr: 70 vH
Tenfürsorge: Departements tragen volle Kosten für Irre ohne
„Semeindlichen, mit departementalem Unterstützungswohnsitz
\ürsorge für kinderreiche Familien: bis 95 vH (vgl. Gemeinden)
Seburtsprämien: 34--67 vH je nach Anzahl der Familien über
4 Kinder und Zuschlagsertrag je Kopf der Bevölkerung,
falls Prämie je‘ nach Beschluß der Gemeinde zwischen
100 fr und 1000 fr liegt
Vöchnerinnenfürsorge: bis 95 vH; Stillprämien: Grundbetrag
‚bis 95 vH (vgl. Gemeinden)
"on der in Pflege gegebenen Kinder unter 2 Jahren:
v
3Jau von großen Verbindungswegen: zwischen 17 und 67 vH
18 nach der Höhe des Zuschlagsertrages je qkm
1 von den Gemeinden:
‚ügend- und Waisenfürsorge: !/s
ge enfürsorgo: 1% bis 1/4 der Unterhaltskosten
Ce und Unterhalt von großen Verbindungswegen: höchstens
/a der Kosten
5385 —
Frankreich
Gemeinden
Die Gemeinden erhalten:
vom Staat:
Armen- und Altersfürsorge: direkte Kostenbeteiligung, wenn die
Anzahl der Unterstützten 10 vT der Einwohner übersteigt
Wöchnerinnenfürsorge: Stillprämien, Teuerungszuschlag 75 vH
Geburtsprämien: 34—87 vH (vgl. Departement)
Gewöhnliche Vizinalstraßen: !/2 von 15 bis 90 vH je nach der
Höhe des kommunalen Zuschlagsertrages je ha bebauten Bodens
Katastererneuerung: 20 bis 40 vH je nach dem Zuschlagsertrag
Die Leistung des Staates steigt über oder sinkt unter diesen
Anteil, wenn die Anzahl der kommunalen centimes additionnels
70 übersteigt oder unter 50 sinkt
Trinkwasserversorgung
Elektrizitätsversorgung > nach einem ges. bestimmten Schlüssel
Volkssehulbauten
von den Departements:
Armen- und Altersfürsorge: schwankt zwischen 830 und 90 vH;
30 vH, wenn Zuschlagsertrag je Kopf der Bevölkerung über
0,20 fr, 90 vH, wenn dieser unter 0,06 fr
Krankenhilfe und Tuberkulosenfürsorge: zwischen 10 und 80 vH;
10 vH, wenn Zuschlagsertrag 900 fr übersteigt; 80 vH, wenn er
unter 20 fr sinkt .
Bau und Unterhalt von großen Vizinalverbindungswegen; Bau und
Unterhalt von gewönlichen Vizinalwegen: !/ von 15 bis 90 vH
je nach Zuschlagsertrag je ha bebauter Fläche
Fürsorge für kinderreiche Familien: zwischen 30 und 90 vH,
berechnet auf Grund eines gemischten Schlüssels:
1. Zuschlagsertrag je Kopf der Bevölkerung,
2. Höhe der Gesamtausgaben in Verbindung mit der Anzahl der
centimes,
3. Fürsorgeausgaben je Kopf der Bevölkerung
Wöchnerinnenfürsorge: 30—90 vH nach demselben Schlüssel wie
bei kinderreichen Familien; Stillprämien: Grundbetrag: 30 bis
90 vH, Teuerungszuschlag 5—21 vH je nach Zuschlagsertrag je
Kopf der Bevölkerung und Anzahl der Säuglinge
Subventionen
‚up ePartements und Gemeinden erhalten für die verschiedensten Zwecke staatliche Subventionen, Zur Subventionierung der un-
W ängigen Wohltätigkeits- und Krankenanstalten wird benutzt ein Teil des Ertrages der Glücksspielsteuern und des Fonds pari mutuel
le Sttsteuer). Von den staatlichen und kommunalen Lustbarkeitsteuern wird ein Zuschlag als taxe des pauvres mit Genehmigung
8 Präfekten erhoben, dessen Ertrag gleichfalls diesen Anstalten zugute kommt
„‚Kemeinden erhalten noch besondere Subventionen für Feuerlöschwesen, Meliorationszwecke, Überschwemmungsschutz und ander-
itige als oben aufgeführte soziale Fürsorge; der Staat benutzt hierfür einen Teil des Ertrages der Glücksspielsteuern
Der Staat gewährt, außerdem allen den Gemeinden, die während des Krieges zur Aufrechterhaltung ihrer Budgets außerordentliche
Sdite bei dem Cr6dit foncier in Anspruch nehmen mußten, jährliche Annuitäten, die zur Abdeckung dieser Kredite dienen
Ma
N Schuldenautnahme: .
. übersteigt, sind
Anlei Tilgungsdauer 30 Jahre
ea CFen D Slareh im Staatsrat erlassenes Dekret
. Versohiodenes: ; inspruch durch
vario unterliegt dem Einsp
auf von
ti vierten Dakar
"Budget:
„Wird durch Dekret in Kraft gesetzt. Streichung von
Kägaben kann nur stattfinden, wenn genehmigungspflichtige
yernahmen zu ihrer Deckung verwandt sind. Zwangsetati-
nie Zulässig, wenn bestimmte obligatorische Ausgaben
cht Vorgesehen oder Deckung nicht ausreicht
a, Pechnungstührung und Rechnungslegung, sie En
Al Zahlungsanwei h den Präfekten für das
anweisungsstelle durch den Prä re
N hnungsj ahr (Combi Dar exereice). Endgültige Nachprüfung
Aero inung 8n durch Ministerium des Innern und Anerke:
ekret . ,
ng Als Kassenstelle durch Payeur Gön6ral, und zwar tens
iuerationen im Rechnungsjahr (compte par gestion); Pr
eh Rechnungshof
Alle Anleihen sind genehmigungspflichtig, es sei denn, daß
1. die Schuldentügung aus Einnahmen erfolgt, die nicht ge-
nehmigungspflichtig sind, oder
2. die Tiülgungsdauer 30 Jahre nicht übersteigt, oder
3. der aufzunehmende Schuldbetrag eine Höhe von 3 Müll. dr
oder die dadurch erhöhte Gesamtschuld 3 Mill, fr nicht übersteigt
Genehmigung durch den Präfekten genürt, wenn
1. die Schuldentilgung aus Einnahmen erfolgt, die genehmigungs-
pflichtig sind und die Voraussetzungen nach Ziff, 2 oder 3 nicht
vorliegen,
2, die Tilgungsdauer 30 Jahre nicht übersteigt
Genehmigungspflichtig durch im Staatsrat erlassenes Dekret: alle
übrigen Schuldenauinahmen
Verkauf von gemeindlichen Grundstücken usw. ist genehmigungs-
pflichtig durch Präfekten . .
Vergebung von öffentlichen Aufträgen über eine mit der Größe
der Bevölkerung steigende Höchstgrenze hinaus (bei 10 000 Ein-
wohnern 6 000 fr) sind ebenfalls genehmigungspflichtig
Das Gemeindebudget wird in Kraft gesetzt (r6gl6) durch Präfekten
Herabsetzung der Ausgaben nur, wenn genehmigungspflichtige
Einnahmen zu ihrer Deckung verwandt werden
Zwangsetatisierung von Ausgaben und Einnahmen, wenn be-
stimmte oblieatorische Aufgaben nicht vorgesehen sind
Als Zahlungsanweisungsstelle (compte par exerciee) durch Bürger-
meister; Genehmigung durch Unterpräfekten bzw. Präfekten.
Als Kassenstelle auch für das Rechnungsjahr durch den mit
der Erhebung der Staatssteuern betrauten Percepteur in klei-
neren Städten, in größeren durch den städtischen Receveuı
unter der Kontrolle des Receveur des Finances. Die Rechnun-
gen. sind zur Prüfung dem Präfekturrat einzureichen
Rekurs an den Rechnungshof