D. Bekämpfung des Gebhurtenrücdganges 211
punkten gerecht zu werden, geben mir, ganz unmaßgeblih und beifpielsweife,
jolgende Regelung zur Erwägung:
Die Iunggefellenfteuer beginnt erft bei dem Teil des Einkommens,
der über den abfolut notwendigen perfönlidhen Bedarf hinausgeht. Damit
mürden die Fränflidhen und fonjt mehr bedürfenden Perfonen berüdfichtigt,
Die Feftlekung ft je nad) der verjcdhiedenen Lebensftellung zu bemefjen.
Sin beftimmter Prozentjaß des Überfchuffes (3. B. 25 Prozent) muß für die
Bivede der nationalen Kinderaufzucht verwendet werden („SIunggefellen-
iteuer”). Die Art und Weife der Verwendung im einzelnen aber beftimmt
sunächft der Steuerpflichtige felbft, Neben gelegentlichen oder regelmäßiger.
Saben für wohltätige Zwede: Wöchnerinnen- und Säuglingsfürforge,
Säuglingspflege, Kinderkrippen, Unterftükung kranker Kinder in Familien
ufmw., wird er wohl zunüächft feine BVerwandtjchaft berücfichtigen. Dieje
Unterftüßungen würden natürlidh nur im NahHmen derjenigen Grundfäke
zur Anrechnung Lommen, wie fie für bie allgemeinen ftaatlichen Erziehungs»
Seihilten vorgefehen würden, wobei aber eine gewiffe Elaftizität nach oben
zuläflig fein muß. Der Gedanke muß Seltung behalten, daß der Steuer.
bflichtige feiner Familie (Verwandtfhajt) ein Mehr (3. B. für eine Höhere
Ausbitdung) zugute fommen laffen kann, al3 fie ohne ihn beziehen würde.
Der Unterhalt von Vater oder Mutter, Schweilter oder Bruder oder eine?
jonftigen Familiengliede3, bas moralifjdhen Anfpruch auf Berücfichtigung hat,
mürbe je einem oder zwei Kindern gleich gelten. Soweit die Unterjtükten
Unfpruch auf die ftaatlidhen Beihilfen Haben, mindern fich diefe naturgemäß,
jedoch fo, daß die freien Zuwendungen nur zu einem Teil, je nad) dem
Berwandt|haftagrad abgeftuft, in Abzug Lommen. Auch den Unterftübten
ol zum Betwußtfjein fommen, daß fie an der Familie einen Rüchalt finden.
Um Ende des Jahres überreicht der Steuerpflidhtige die Nachweije der
gemachten Zuwendungen. Die Steuerkommijjion entjdheidet an der Hand
von Normativbeftimmungen, mieweit fie al? im Sinne des Sefebes liegend
anzurechnen find. Der ungededte Meft der Yunggefellenfteuer ft dann
an die Staatökaffe abzuführen.
Wie wir früher ausgeführt Haben, halten wir eine bloße IJunggefellenfteuer nicht
*ür richtig. Sie muß ihre Ergänzung finden durch eine Beftenerung der Knderarmen
Samilien, Wenn wir auch hier ganz unmakgeblih und beifpielsweife einen Vorfchlag
machen dürfen, [o geht diefer etwa dahin: Der Junggefelle zahlt 25 Prozent des perfüön-
idhen Einfommensüber[huffes, bei der Verheiratung mindert fidh der Betrag auf 15
Brozent, beim erften Kinde auf 10 Prozent, beim zweiten Kinde auf 5 Prozent. Bei
drei Kindern zahlt er nichts, erhält aber auch nichts, während bei mehr Kindern die
taatlichen Erziehungsbeihilfen einfegen. Die Hühe diefer richtet fich nach dem Ertrag
der gefamten Steuer, Wahricheinlid wird diefer es ermöglichen, au f{Hon nach
dem zweiten KXinde mit den Beihilfen zu beginnen. Natürlich bedürfen [vlhHe Steuer
projekte reiflider Prüfung, für die ung die Begabung und VBorbildung fehlt.
In der Beamtenbefoldung ift eine Berücfichtigung deı
Hamilie in dem weitern Sinne natürlich nicht möglich. Wohl aber follten
im