212 SHigpe, Geburtenrücganug und Sozialreform
gedürftige Eltern und in befondern Fällen au nidhterwerbsfähige Ge-
ichwifter oder aud) Onkel, Tante, Großeltern ujw., denen der Beamte zu
bejonderm Danke verpflichtet ijt (etwa für Unterftägung im Studium), glei
mie Kinder in Anrechnung Iommen. Dabei ft der Begriff der Bedürftig-
leit nicht im Sinne der Armenverwaltung, fondern nad) der gefellfjhaft-
lien Stellung der Eltern wie des Beamten zu bemeffen.
Der Gedanke der Familie im weitern Sinne Jollte au in der übrigen
Sejeggebung anerkannt und geftügt werden. E3 follte überall die Einführung
von Zamilienjtammbüdhern angeregt und deren Einrichtung
und Führung erleichtert werden. Sie follten auf Antrag beglaubigt und
dann für Ausweife al gültig anerlannt werden. Die Errichtung eines
‚zamilienrates” jollte — auf Antrag Beteiligter — au den bür-
gerliden Familien ermöglicht werden. Bei Beftimmung des VBormundes,
bei Zwangserziehungs« und Entmündigungsfragen, auch bei Fürforge-
und Unterjtügungsfragen, bei Erbitreitigkeiten und fonftigen Familien.
zwiften, Kurz bei allen wichtigen Familienfragen Könnte er beigezogen
werden und ausgezeichnete Dienjte tun. Familienjinn und Familien-
ehre mürden dadurch fehr gewinnen. Beim Anerbenrecht liegt e8 fogar in
dem Grundgedanken einge[dloffen, daß den in Nücjiht auf den Familien-
namen verfürzten Gejdhwijtern mindeftenz nun auch dazZ NMecht zufteht,
ben fAlecht oder leichtfinnig wirtjchaftenden Anerben zur Verantwortung
zu ziehen und, wenn notwendig, Zmwangsverwaltung zu beantragen. Oft
genug würde ein von Armut oder Verwahrlofung bedrohtes Mitglied
der Familie leicht zu retten fein, wenn der Familienrat die zeıjtreuten
Hamilienglieder zujammenrufen und die Ordnung der Angelegenheit
in die Sand nehmen könnte, Und welche vorzüglide Stükbe würde das
Jugendamt an dem Familienrat finden!
Dem Familiengedanken und Familienrat follte auch tunlichjt eine wirt»
ihaftlide Unterlage gegeben werden können durd) einen Familien:
jond8. Wenn heute jeder Verein und Kegellub in Form eine „ein-
getragenen Vereins“ Vermögen fammeln und verwalten kann, follte das
den Familien nicht auch ermöglicht werden können? CE geht ja in der
Norm der „Familienftiftung“, und diefes foll durch den SGefeß-
antmurf „über Familienfideilommi[fe, Stammgüter und Familienftiftungen“
der zurzeit dem Preußijhen AbgeordnetenhHaufe vorliegt, noch erleichtert
werden. ÜQber diefer Weg ift meiftens zu fAHmwerfällig und Koftfpielig. Er
[ohnt fih nur bei größern Objekten. Könnte nicht die Gemeinde, der Kreis
oder eine von diejen beauftragte Stelle (Sparkaffe ufw.) die Verwaltung
auch jelbit befdheidener Summen übernehmen, um fie im Sinne des
Stifter3 zum Beften der Familie zu verwenden? Wenn dem Stifter
daran liegt, daß die Familie bei der Verwaltung entfheidend mitfpricht,
jo fann er ja die Form der Vamilienftiftung wählen, aber in den meilten