D. Bekämpfung des Geburtenrüdganges 218
Sällen, namentlich bei Neinern Summen, ift die Einfachheit und Billigkeit
der Verwaltung die Gauptjadhe, Die Familienftiftung in beiden Formen
{t auch der befte Weg für die Junggejellen und Kinderlofen, ihr Vermögen
der Familie zugute Iommen zu laffen. Aer auch jeder umfichtige Bater
würde gewiß gern einen Teil feines Vermögen3 diefem Fonds über-
weifen, damit er denjenigen Kindern oder Enkeln zugute kommt, die 3. 3.
infolge des Todes oder der Erwerbsunfähigkeit des Ernährer? oder auch
azuß Unlaß des weitern Studiums eines Kindes njw, zuerft oder zUmeift
in Bedrängnis kommen. Heute gibt’? keine zwedmäßige Form, um das zu
ermöglichen. Und doch ift das Bedürfnis dringend, zumal wenn die Eltern
früh {terben, wo nod) gar nicht zu überfehen ift, wie die Zukunft der
Rinder fich geftaltet,
Nehmen wir als Beifpiel den Fall: Ein Kind ift Iungenkrank, oder es ift in der
zeiftigen Entwidlung zurüdgeblieben, oder ein Sohn oder eine Tochter bereiten dur
ihre Lebensführung den Eltern [Hiweren Kummer, weshalb fie mit dem Mflichtteil
abgefunden werden; die Eltern würden aber gern eine Summe zu weiterer Hilje
jür den Fall längerer Erkrankung bzw, moralilder Befferung bereitftellen, Aber
zug abgefehen von diefen befondern Fällen, wird man e& gewiß als berechtigt an-
erfennen, daß neben dem Prinzip der Gfeidhberechtigung der Kinder aud) das Maß
{hrer Bedürftigfeit (im weitern Sinne) bei dem Tejtament DBerücfichtigung findet.
Wenn 3. 3. ein Kind ins KMofter eintritt, dann find Eltern und Kinder meiftens
lehrt bald darüber einig, daß diefes im Tejtament weniger erhält als die Sefhwifter
— nicht ettva weil fie e& weniger [Hähen oder lieben, fondern weil es Ion durch die
Orbensgemeinfchaft vor Not gefhügt ei. Nun kann aber doch aucd) bei den übrigen
Befcdhwiftern die Bedürftigkeit fehr verfhieden fein, und dabei wird au &
beren Kinderzahl eine große Nolle {pielen. Diefe 1äßt fich
ıber beim Tode der Eltern meiften? nodh nicht überfehen. Sollte nun den Eltern
atcht wenrigitens ber Weg freigemacht werden, einen Teil ihrer Hinterlaffenfhaft
aleichfam als Refervefonds zu Hinterlaffen zur Verwendung je nad) Zahl der fommenden
Entel? Dazu bedarf es eines zwijdHenzeitlihen Vermögensträgers, und. das könnte
ie „Samilienftiftung“ fein. Natürlich müßte die Hamilienftiftung auch bei der Aus-
zeftaltung der ErbjHhaftsjteuer njw. eine entfpredende Berückfichtigung finden.
Auch die Zerfplitterung des Bermögens beim Tode der
Eltern Iarn für die Aufrechterhaltung der Unternehmung, aus der die Dar
milie bisher gelebt Hat, verhängnisvoll werden. Die Iapitalitarten Samilien
helfen fich in der Form der „Sefelljchaft mit befdhränkter Haftung“. Sollte
lich nicht eine ähnliche leichtere gefjebgeberifdhe Korm — etwa unter DBeauf-
ichtigung des Amtsgerichts — auch für Neinere Unternehmungen {Ohaffen
laffen? Auch hier fpielt die Beftenerung enticheidend mit. Wenn 3. B.
bei Aktiengefelljhaften oder SGefellfchaften mit bejdhränkter Haftung zunächtt
da8 Einfommen oder der Gewinn der SGefjellihaft als foldjer, dann aber
aud) noch die Dividende des GefellidhHafter8 {teuerlich Lelaftet wird, fo ift
eine foldje Doppelbefteuerung bei Familiengefellidhaften jedenfall? eine
ungerecktfertigte Härte. Bei allen diefen Organifationen und Einrich-
hungen bürfen nicht die Formaljuriften das entiheidende Wort Führen,