214 Site, Geburtenrücgang und Sozialreform
jondern Männer der praktijdhen Erfahrung; e8 kommt nicht fo fehr dar-
auf an, daß alle möglichen Fälle des Lebens vorgefehen und alles pein-
fich Korrekt geregelt wird, jondern die Hauptjache ift, daß etwas Brauchbares
ir die Familie gefdhaffen wird. Dem freien Ermeffen wird dabei immer
mehr oder weniger Spielraum gegeben werben müffen.
Der Weg des Familienfonds gibt auch vielleicht die Möglichkeit einer
swedmäßigern Negelungdez3ZErbredhtsderFJunggefjellen
und Ainderarmen. Beim Erbrecht läßt fidh ja zweifellos am mwirk-
famiten der Sucht, durch feine Kinderzahl das Vermögen zujammen-
zuhalten, fteuern. Wer auch hier find — wie bei der Einkommen- und VBer-
mögen8fteuer — zwei Klippen zu vermeiden. Zunächft darf der Aniporn
des BVermögenserwerbZ und -der Sparfamkeit nicht gemindert werden.
Wie eine ftarke {teuerlidhe Erfafhung den wilden Luzus Fördern kann, fehen
wir heute bei den Progen der Kriegsgewinne. Kojftbare Pelze und Cdel-
iteine find nie mehr gekauft worden als Heute mitten in den Kriegsnöten
— immer in dem Gedanken, fih dadurch der Kriegsgewinnfteuer tunlichtt
zu entziehen. Namentlid werden die Junggefellen und Hnderlojen Che-
leute jedes Yutereffe für eine Vermögensvermehrung verlieren, wenn
ihr Nachlaß an die Allgemeinheit fällt Sie werden auch leicht die Wege
nden, {Hon bei Lebzeiten ihr Vermögen in den Befig derer zu bringen,
die ihnen näherftehen. Damit wird dann aber nicht bloß das SGefeß um
jeinen Snbhalt gebracht, fondern auch das öffentliche fittliche VBewußtfein
jhwer gejchädigt. Die zweite KMippe liegt darin, daß bei einem, zwei oder
drei Kindern die weitere NachkommenfHaft (Enkel) nicht berücfichtigt wird.
Die Bahl der Enkel Kann aber beit ein oder zwei Kindern größer fein als
bei fünf oder jehS eignen Kindern. E3 ift aber hoch eine große Härte,
daß dann ein wefentliher Teil des großelterliden Vermögens fremden
Kamilien zugute kommt, während die eigne Familie (Enkel) desjelben
fegt vielleicht dringend bedarf. Um diejen Bedenken Rechnung zu tragen,
genügt e8 auch nicht, daß etwa die beim Tode des Erblafjers vorhandenen
Enkel mit in Rechnung geftellt werden, da aud nach defjen Tode noch reich
lich Enkel folgen fönnen. Nun darf aber doch der Zufall, ob der Erblafjfer
in jüngern oder ältern Fahren {tirbt, nicht darüber entjHeiden, ob die
Enfel erben oder — der Staat. Auch Hier bietet der Familienfond3 viel-
leicht die Löfung, indem die Steuerquote diefemn überwiefen wird und
erft nachdem die Zahl der Enkel feftiteht, gegebenenfalls ber entiprechende
Heft dem Staate zufließt.
Was wir früher bezüglid) der Iunggefellenfteuer ausgeführt Haben,
zilt in erhöhtem Maße auch für die Erbjhaftöftener: daß in erfter Linie
die Verwandtichaft berücfichtigt werden follte und dann erft die UU-
gemeinbheit. Auch Eltern, Gejdhwijter, Neffen und Nidhten gehen der AU
aemeinheit vor. Auch follte der freien Berfüaqung innerhalb des allaemein