D, Bekämpfung des SGeburtenrüdganges 215
gejegliden NRahnıenz ein gewijfer Spielraum gelaffen werden, fofern
nur der Hauptbunkt: Förderung des Nachwuchfes, gefichert bleibt. Wenn
damit eine ungleiche Bemejhung der Beihiljen — je nah dem Verwandt-
Ichaftagrade — herbeigeführt wird, jo {ft das doch immer noch beffer, als
wenn da3 Vermögen aus RMückhicht auf die „Befteuerungstonfistation“
gefliffentlid) Mein gehalten oder leichtfinnig durdhgebracht oder argliftig
beifeite gefhafft wird. Und diefe Gefahr ft nicht zu unterfhägen. Ander.
jeit3 fönnten durch eine ent|jpredhende Geftaltung des Erbrecht3 die Fa-
milienfonds außerordentlid) gemehrt und damit der Familienfinn wirkfanı
geftärft werden.
Die kaatlidhe ErbfhHaftziteuer, joweit fie die Erbübergänge zwijchen
Ehegatten und Elternund Kindern trifit, ift die unglücdlichfte Form
der Befigfteuer, die denkbar ijt. Sie ift das gerade Gegenteil einer gerechten Yamilien-
politif. Diefes um fo mehr, je mehr daz Vermögen auf der Arbeit und — dem Ver-
Irauen der Vorfahren, damit der Familie zu dienen, aufgebaut ift. Sie ift ungerecht,
weil fie an den Zufall des Todes anknüpft und fo bei Mırzlebigen Generationen bzw.
bei Zodesfällen in jüngern Jahren, wo die Familie [hon befonders {Hwer heimgefucht
ijt, mehr erhoben wird al8 bei längerer Lebensdauer. Sie ift Hart, weil fie die Familie
zerade in dem Augenblick trifft, wo das Vermögen und gegebenenfalls der Betrieb
am meifjten gefdmwächt ift und die Familie fich erft auf die neuen Lebensverhältniffe
einrichten muß. Wenn man den Befibg außer der jährlidhen Einkommens: und Ver-
mögensiteuer noch) zu mweitern wiederkehrenden außerordentlidhen Leitungen hHeran-
Aiehen will, varumdannniqtinregelmäßigen ZeitabfAHnitten,
ettva alle 30 Yahre, und zwar in der Hühe, daß der beabfichtigte Ertrag der Erbjhafts-
jteuer gededt wird? Dann kann der Befigber fichH darauf einrichten und treffen fie in
erfter Linie ihn und nicht die Kinder. Soweit es [id um Erbübergänge in ganz entfernten
Verwandt[Hhaftsgraden Handelt, in denen die Erbjhaft einen reinen, vielleicht nicht
einmal vorauszufjehenden Gewinn bedeutet, fallen dieje Gründe mehr oder weniger
iveg. Dagegen behaupten dıe oben dargelegten Erwägungen, daß zunächit die nähern
Verwandten und dann erft Gemeinde und Staat al8 Erben gelten Können, auch hier
ihr Recht. Am meiften trägt ihnen SG uber!) Rechnung.
rofelfor Gruber anerkennt einerfeits, „daß e8 im Vorteil des Voltsganzen Kiegt,
tüchtige Familien auch dadurch zu fördern, daß ihnen das von den Ahnen Erworbene
und Erfparte erhalten bleibt (I), anderfeitz bringt es der Gefamtheit feinen Nuken,
wenn fi) Vermögen in einer oder in einigen wenigen Händen anhäufen. Das Pri-
bateigentum muß ein Zehen fein, das an die Erfüllung nationaler Pflichten ge-
bunden ift. Die Erbiteuer muß daher fo fejtgefebt werden, daß fie als Neizmittel zur
ausreidenden KXindererzeugung wirkt.“ Zu dem Zwede macht er folgenden VBorfchlag,
„der wieder nur deutlicher machen foll, in welder Richtung etwa die Befteuerung fich
zu bewegen Hätte, Zunächft müßte die Teitierfreiheit befchränkt werden, fo daß der
größere Teil des Vermögens unter allen Umftänden entweder der Familie oder beim
Sehlen von erbberechtigten Verwandten dem Stiaate zufallen muß.“
„Im Übrigen [oll es& die Familie völlig in der Hand haben (?), fich durch aus-
reichende Kinderproduktion von der Erbiteuer zu befreien; etwa fo:
1. Beim Tode der Eltern erben die Kinder bzw. deren Leibeserbenfippen zu
lammen:
3) 66 ff.