Full text: Geburtenrückgang u. Sozialreform

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Hite, SGeburtenrüdgang und Sozialreform 
‘00 Prozent, wenn fie 4 und mehr find . . — Prozent AWbzug 
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2, Verteilung der Erb{Haft unter die Kinder bzw. deren Leibeserben: KIedes 
Rind erbt zunächft die Hälfte jenes aliquoten Teiles, der fi bei der Teilung der Erb. 
Haft durch die Erbenzahl ergibt. Bon dem Refte erhält jeder Erbe den auf ihn nach 
her Erbenzahl treffenden Teil, wenn er normal und noch nicht 30 Kahre alt ift, oder im 
Alter von SO bis 35 Jahren Itehend 2, im Alter von 35 bis 40 Jahren ftehend 3 lebende 
1ormale Rinder hat, Der Refjt der Erb{daft wird unter die Erben im Verhältnis zur 
Zahl ihrer lebenden normalen Kinder verteilt, 
3. B.: 6 find fünf Erben da, und zwar: 
u Sl _ 
6 Kinder des ı 43 Jahre alt | 41 Sahre alt ! 36 KYahre alt 28 Jahre alt‘ 
verftorbenen mit. | mit mit mit 
ältelten Sohnes | 1 Kind — gind | 3 Rindern | — Kind 
te erhalten daher die ganze Erbidhaft, 
Sedes der fünf Kinder (bzw. Sippe) erhält vorweg 1/, : 2 = 1/,9; zuflammen 5/,g. 
Bon dem Neite von 5/,g erhalten D und E je *1/,9; bleiben 3/,g zur Verteilung. 
Die drei Erben A, B und C haben zufammen 7 lebende normale Kinder; davon 
'reffen auf A 6, auf B 1, auf C—, C geht daher Ieer aus; B erhält 1/, von 3/0, 
A S/, von 3/,g Tomit B z A an zu feinem Grundanteil hinzu. Im 
ganzen treifen alfo auf Kind ; 
A B C D 
3,57 1,43 
vo wo * Yo + 30 + 0 = "wo 
Da A fech3 Erben Hinterlaffen hat, erben fie ihren ganzen Anteil,“ 
Der Leil der Hinterlaffenfhaft, der wegen unzureidhender Kinderzahl nicht ar 
ie Kinder vererbt wird, foll aber nad Gruber nicht voHıue weiteres an den Staat fallen, 
'ondern geht in weiterm Erbgang an die Eltern oder Ge[Hwijter oder Großeltern oder 
beren NMachtommen über, aber immer nag Maßgabe ihrer Kinder 
; a hl. Die Hinterlaffen haft bleibt alfo vollftändig in der Familie, wenn die verftorbene 
Berfon vier oder mehr normale Kinder hHinterläßt, oder wenn drei oder mehr normale 
Belchwifter oder drei oder mehr normale Vaters. bzw, Muttergefldhwilter vorhanden 
ind.) Die Hinterlaffen[haft Fällt erft dann vollitändig an den Staat, wenn der Erb- 
alfer weder Kinder hat, noch Eltern, Grobeltern, Gefdhwilter, Tanten, Onkel, Neffen, 
Richten, Bettern oder Bafen erjten Grades ihn überleben. Dem Gedanken der Familie 
bleibt Gruber allo in weitem Make treu, aber um fo härter wirkt die Schädigung der 
1) Gruber nimmt den Begriff „normal“ in dem Sinne: „nicht abnormal” (S, 59), 
aber auch in diefemn befhränkten Sinne erfheint es uns ungerecht oder doch jeden: 
fall Hart, die Eltern oder die GejhHwijter, die dur die Geburt eines blödlinnigen 
oder fonft minderwertigen Kindes ohnehin {Hon fHwer hHeimgefucht und doppelt 
belaftet find, nun auch noch im Erbrecht zu verkürzen. Eher fönnte man daran denken, 
das Nifiko eines folgen Unglüds in feinen wirt/haftlidhen Folgen, foweit e& unver» 
[Huldet ift, auf die Familiengemeinfchaft (Famrilienfonds) oder gar auf die AUllnemein- 
heit zu übertragen.
	        
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