Hipe, Geburtenrüdgang und Sozialreform
evangelijiden Seiftlidhen Höher Fejtgeftellt als für die zum Zölibat ver-
pflidhteten Katholijchem Seiftliden — eine Bejtimmung, die nur deshalb
al8 Unrecht empfunden wurde, weil fie auch nicht verheiratete evangelifche
Seiftlide bevorzugt und eine Unterfheidung zwijhen VBerheirateten und
Unverheirateten bisher fonjt nirgends beliebt wurde. Der gleiche Grund
ipielt au) bei der geringern Befoldung der weiblihen Beanıten mit.
Die UnterjHeidung liegt inı übrigen durchaus in dem Rahmen der Grund-
gedanken, die für unfere Befoldungsordnung maßgebend find. Diefe
joll das gewähren, was „zum fiandesgemäßen Leben erforder»
KiQ Ht und eine angemeffene Unterhaltung der Familie
und Ausbildung der Kinder geftattet” (Rreußiiche Be-
jo%ungsordnung von 1897).
„Der Beamte widmet in der Regel“, fo führt eine Reidhsgerihtsentjdheidung vom
22, April 1890 aus, „dem Amtsdienft feine volle Lebenstätigkeit. Daraus erwäcdt für
ben Staat die Verpflidtung, den Beamten feinem Stande gemäß zu erhalten. Sonach
bildet das Gehalt nicht eine Bezahlung der einzelnen Dienjte, [ondbern eine Unterhal-
tungsärente.”“ Ähnlich definiert eine Entjdheidung des Preußilden Oberverwaltungs-
gerichts (unterm 26. September 1895) als Gehalt, „was der Staat dem Beamten als
Äawuivalent für die Gefamtheit feiner Dienite in der Fürforge für die wirtfhaffliche
Exiltenz zu feinem ftandesgemäßen Lebensunterhalt gewährt”.
Die ganze Befoldungsordnung baut fich dementjprechend nicht auf
dem Prinzip der Leiftung und SGegenkeiftung (Aquivalenztheorie) auf,
wie e8 beim Arbeitsvertrag oder bei den Gehaltsfejtfebungen der Privat-
induftrie Negel it, fondern der maßgebende SGejichtspunkt ijft die Sicherung
de8 {tandesmäßigen Lebenzunterhaltz, wie er der Vorbildung, der Be-
deutung und den Anforderungen der Amtsftellung entjpricht. So erjdheint
e8 gerechtfertigt, wenn die Gehaltjäße nad Kaffen, nicht nad der indi-
viduellen Leijtung bemeffen werden, wenn fie nad) den Dienftjahren ohne
Rückjicht auf die Leijtungen jteigen, wenn die Anftellung auf Lebenszeit
erfolgt mit Anfprud auf Penfionierung, auf Verforgung der Hinterblie-
benen je nach Kinderzahl. Diejer Grundjag ergibt aber auch die weitere
Folgerung, daß daz Gehalt je nad Zahl der Kinder fid
erhöht. Nur jo Iäßt fich trog teigender Koften der Unterhaltung und Auz-
bildung die gewohnte durchfHnittlihe „jtandesmäßige Lebenshaltung“
aufrechterhalten. Dieje Fürforge entfpricht aber auch der befondern Ver-
:rauensitellung, in der der Beanıte zum Staate fteht. Mit feiner ganzen
Berfon {ftellt er fich in Jeinen Dienit. Er fühlt ih noch getragen von jenen
alten preußilhen Beamtenftolz, in dem fidh Friedrich IL „den erften Diener
des Staates” nannte. Vielfach trägt er auch des Königs Nod. Dement-
iprechend verlangt der Staat auch ein gewiffes Treueverhältni3 von ihm.
Er verjagt ihn das Necht des Streiks, er verbietet ihm autimonardhi{che
Agitation, ftandesunmürdige Lebensführung. DarauZ erwächtt dem Staat
aber auch mwmieder die Nilicht heionderer Küriorae.
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