. Hige, SGeburtenrüdgang und Soziakreform
Verhandlungen au mit ben übrigen Staatsverwaltungszweigen beabfihtigt, bei
venen die Verhältniffe möglidherweife anders liegen als bei ber Verkehrsvertvaltung.
Die Beamtenorganifationen legen Wert darauf, daß die ZujHülfe für die Kinder
zit in der Form einer Erhöhung des Gehalts, fondern als felbjtändige, gefonderte
Erziehungs beihilfen gewährt werben, € fpridt da wohl die Beforgnis mit, daß fonfk
aß Grundgehalt, wie es für die unverheirateten und Hnderlofen Beamten fidh ergeben
mdürde, gedrüct werden Könnte, Aus demfelben Grunde wehren fie ih dagegen,
aß die Beihilfen bei der Penfion zur Unredhnung Iommen. Beiden WünfdHen kanı
man NMecdhnung iragen. Die Erziehungsbeihilfen Können gefon dert aus einem
ıllgemeinen, für die Beamten beftimmten Fonds geleiftet werden. Dann bleibt Die
Jeutige Sehaltfiala und Benfionsberecdhnung als foldhe beitehen, und die Erziehungs-
jeihilfen fommen al8 ZufHüffe in derfelben Weife wie heute die WoHnungsgeld-
zuf{chüffe [elbftändig zur Berechnung und Auszahlung. Die [teigenden Kojten der Lebens-
Jaltung werden auch nad) dem Kriege andauern; [od wird eine Erhöhung der Beamten-
zehälter unausbleiblidh fein. Diefe wird dann in erfter Linie in der Form der Er-
Kehungsbeihilfen erfolgen. Wir halten es auch für felbftverftändlih, daß bei der Neu-
regelung erworbene Rechte nicht gefhädigt werden dürfen, Wenn dagegen geltend
zemacht worden ift, daß den Beamten Erziehungsbeihilfen erft dann und in dem-
elben Maße gewährt werden könnten, al3 auch alle andern Staatsbürger foldhe erhalten,
[: Eönnen wir dem nicht beiftimmen. Dem Staate Hiegt die Pilidht ob, den Beamten
ge:ne foldhe Beloldung zu gewähren, daß fie auch im Falle der Verheiratung mit ihren
Kindern {tandesgemäß leben können. Eine folhe Nechtspfiicht befteht gegenüber allen
Daftigen Staatsbürgern nicht.
Der SGefamtvorfiand des Verbandes deutfdher Beamtenvereine hat feine Forde-
rungen zunäcft dahın zufammengefaßt: Der Beamte, und zwar gleichmäßig der
%öhere, mittlere und untere Beamte, ijt in möglidhft frühzeitigem Alter in feinem
Dieniteiniommen fo zu ftellen, daß er eine Kamilie zu aründen in der Lage ift. Dazu
‚it erforderlich, daß
die etatmäßige Anftellung in Zukunft nicht nad) Maßgabe der vorhandenen
Stellen, fondern nach einer beftimmt abgegrenzten Wartezeit erfolgt;
2, die Anfangsgehälter, und nicht, wie bisher bei Beloldungsreiormen, die Höüchft-
gehälter erhöht werden, und
die Gehaltsftufen in den Yahren, in denen der Beamte durch Kindererziehung
und dergleihen in der Kegel am meiften belaftet it, vorzugsweile erhöht
werden.
Nach den denkwürdigen Februar-Erlajjen war e3 der feierlich ausge
prodene Wunfdh unjeres Kaijers Wilhelm IL, daß die ftanatlidhen Berg-
werfe „bezüglich der Fürlorge für die Arbeiter zu Muijteranftalten
entwidelt“ mürben. Der Staat fol den Privatbetrieben mit einem guten
Beifpiel vorangehen. Das gilt aber nicht bloß für die {taatlidhen Bergwerke
jondern Überall dort, wo der Staat al8 Arbeitgeber auftritt. Alle Auf-
gaben der Wohlfahrtäpflege, die wir oben (S. 60f) gezeichnet haben, follen
auch hier zu ihrem Necht kommen. Diejer Seift muß aber nicht bloß gegen-
über den Arbeitern, fondern mehr noch in dem Beamtenverhältnis walten.
Da e8 fih hier um dauernde, feite Berhältniffe handelt und hieje nicht auf
den Erwerb eingeftellt jind, fo it diele Fürlorae auch in viel weiterm Maße
möalich.
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