Full text: Geburtenrückgang u. Sozialreform

Gtbe, SGeburtenrücdgang und Sozialreform 
2, Unfall und Invalidenverfigderung. Die Unjall- 
wie Invalidenverficherung übernehmen in bejondern Fällen das He il 
verfahren. Da gilt bezüglidh des Krankengeldes und des Hausgeldes 
daßjelbe wie bei der Krankenverfidherung. Nur Joweit die Unfallverfidherung 
nach der 13. Woche oder wegen Wegfall des Krankengeldes Heilanftalts- 
bflege gewährt, gibt fie AngehHörigenrente je nad Zahl der 
Kinder in Höhe der Hinterbliebenenrente (f. unten). 
Bei der Fnvalidenrente erhöht fid für jedes unter 15 Jahre 
alte Rind der Betrag um ein Zehntel. Die Unfallverfiherung 
fennt diejen Kinderzufchuß nicht, obwohl diefer hier nicht minder 
Gerechtigt erfdheint. 
Bei der Hinterbliebenenrente kommen neben der Witwe 
auch die Kinder unter 15 Jahren je nach Zahl zur Anrechnung, jedoch 
wird diefe Vergünftigung fehr befchränkt durch die eitjekung einer H5d ft 
grenze für den Gejamtbetrag. So beträgt nad) der Unfallverfiherung 
die Nente für die Witwe und Kinder je ein Fünftel des Jahresarbeitsver- 
dienftes. Außerdem Haben au Ajzendenten unter beitimmten Voraus: 
jegungen Anfprug auf Rente. Wer die Menten dürfen zujammen dreı 
Fünftel des Yahresarbeitsverdienftes nicht überfteigen. Tatfäcdlidh Kommen 
jo neben der Witwe nur Höchjtens zwei Kinder zur Berücjichtigung. Zur 
Begründung joldher oft Hart wirkenden Kürzungen wird angeführt, daß die 
Koften des Lebenzunterhalts des Familienvaters doch wegfallen und die 
BVerlicherung doch nur den Ausfall im Einkommen deden, aber nicht einen 
Gewinn auf Grund des Unfalls bringen foll. Aus dem gleiden Grunde 
waren auc in der Invalidenverficherung ähnlide Kürzungen für die Jnva- 
liden- wie Hinterbliebenententen vorgejehen, fie find aber durch die jüngite 
Novelle betreffend die Altersrente volljtändig befeitigt. Chenfo ift die will- 
Hürlide Befltimmung, daß für die erjte Waije drei Ziwanzigitel, für jede 
weitere ein Bierzigitel der Invalidenrente (außer dem einheitlichen Reichs: 
zujchuß) gewährt würden, dahin abgeändert, daß die Rente gleich 
mäßig auf drei Zwanzigjtel feitgefegt it. € fiegte die Erwägung, daß, 
wenn der Mann auch invalid ijt, er doch noch immer Jidh nüglidh betätigen 
und der Familie eine Stüge fein kann, daß anderjeits die Witwe bei 
mehrern Kindern auch ent/prechend mehr gebraucht, zugleich aber Ddanı 
auch meijten3 nidt mehr in der Lage it, dem außerhäuslichen Ber: 
dienft nachzugehen. Diefe Erwägungen gelten aber in aleidher Weile 
nu bei der Unfallverfiherung. 
Auch in der Angejtelltenverfidgerung kommt bei Be 
meljfung des Ruhegeldes wie des Hausgeldes die Kinderzahl nicht zur 
Geltung, und beim Waifengeld tritt wenigjtens bei mehr als fieben Waifen 
Kürzung ein. ÄÜonligh ft e8 bei den Knapp Haften, wo jogar das 
früher beitehende Kinderaeld bei der lebten Knappfchaftsnovelle 
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