Gtbe, SGeburtenrücdgang und Sozialreform
2, Unfall und Invalidenverfigderung. Die Unjall-
wie Invalidenverficherung übernehmen in bejondern Fällen das He il
verfahren. Da gilt bezüglidh des Krankengeldes und des Hausgeldes
daßjelbe wie bei der Krankenverfidherung. Nur Joweit die Unfallverfidherung
nach der 13. Woche oder wegen Wegfall des Krankengeldes Heilanftalts-
bflege gewährt, gibt fie AngehHörigenrente je nad Zahl der
Kinder in Höhe der Hinterbliebenenrente (f. unten).
Bei der Fnvalidenrente erhöht fid für jedes unter 15 Jahre
alte Rind der Betrag um ein Zehntel. Die Unfallverfiherung
fennt diejen Kinderzufchuß nicht, obwohl diefer hier nicht minder
Gerechtigt erfdheint.
Bei der Hinterbliebenenrente kommen neben der Witwe
auch die Kinder unter 15 Jahren je nach Zahl zur Anrechnung, jedoch
wird diefe Vergünftigung fehr befchränkt durch die eitjekung einer H5d ft
grenze für den Gejamtbetrag. So beträgt nad) der Unfallverfiherung
die Nente für die Witwe und Kinder je ein Fünftel des Jahresarbeitsver-
dienftes. Außerdem Haben au Ajzendenten unter beitimmten Voraus:
jegungen Anfprug auf Rente. Wer die Menten dürfen zujammen dreı
Fünftel des Yahresarbeitsverdienftes nicht überfteigen. Tatfäcdlidh Kommen
jo neben der Witwe nur Höchjtens zwei Kinder zur Berücjichtigung. Zur
Begründung joldher oft Hart wirkenden Kürzungen wird angeführt, daß die
Koften des Lebenzunterhalts des Familienvaters doch wegfallen und die
BVerlicherung doch nur den Ausfall im Einkommen deden, aber nicht einen
Gewinn auf Grund des Unfalls bringen foll. Aus dem gleiden Grunde
waren auc in der Invalidenverficherung ähnlide Kürzungen für die Jnva-
liden- wie Hinterbliebenententen vorgejehen, fie find aber durch die jüngite
Novelle betreffend die Altersrente volljtändig befeitigt. Chenfo ift die will-
Hürlide Befltimmung, daß für die erjte Waije drei Ziwanzigitel, für jede
weitere ein Bierzigitel der Invalidenrente (außer dem einheitlichen Reichs:
zujchuß) gewährt würden, dahin abgeändert, daß die Rente gleich
mäßig auf drei Zwanzigjtel feitgefegt it. € fiegte die Erwägung, daß,
wenn der Mann auch invalid ijt, er doch noch immer Jidh nüglidh betätigen
und der Familie eine Stüge fein kann, daß anderjeits die Witwe bei
mehrern Kindern auch ent/prechend mehr gebraucht, zugleich aber Ddanı
auch meijten3 nidt mehr in der Lage it, dem außerhäuslichen Ber:
dienft nachzugehen. Diefe Erwägungen gelten aber in aleidher Weile
nu bei der Unfallverfiherung.
Auch in der Angejtelltenverfidgerung kommt bei Be
meljfung des Ruhegeldes wie des Hausgeldes die Kinderzahl nicht zur
Geltung, und beim Waifengeld tritt wenigjtens bei mehr als fieben Waifen
Kürzung ein. ÄÜonligh ft e8 bei den Knapp Haften, wo jogar das
früher beitehende Kinderaeld bei der lebten Knappfchaftsnovelle
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