Full text : Lohnpolitik

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Anfprüchen  cntfprechendes  Berufsvereinsrecht
noch  fehlt.  Neben  dem  Tarifvertragsgefetz  kommen  fclbftvcrftändlich
  auch  die  fonftigen  gefetzlichen  Bcftimmungen
in  Frage,  die  für  eie  Fcftlcgung  der  Arbeitsbedingungen  von
Bedeutung  find.  Auch  hier  ift  fchon  mancherlei  gefchehcn;
es  braucht  nur  an  die  Beftimmung  im  Betriebsrategefetz
erinnert  zu  werden,  nach  der  die  Arbeitsordnung  und  fonftige
  Dienftvorfchriften  nicht  mehr  einfeitig  erlaffen,  fondern
von  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer  vereinbart  werden  müffen.
Über  die  Regelung  der  gefetzlichen  Beftimmung  hinaus
müffen  den  Beteiligten  feitens  der  Behörden  praktifch
brauchbarcMufterfürihrcVcrcinbarungen
zur  Verfügung  gcftellt  werden,  wie  dies  z.  B.  das  Arbcitsminifterium
  mit  der  Schaffung  der  neuen  Mu  ft  erarbeit  s-Ordnung
  getan  hat.  Man  könnte  fich  denken,  dajz  in
ähnlicher  Weife  Muftcrtarifvcrträge  gcfchaffen
werden  könnten.
Im  Statiftifchen  Jahrbuch  findet  man  wertvolles  Material
unter  V.  „Gewerbe“,  VI.  „Verkehr“,  VII.  „Auswärtiger  Handel“.
Eine  wefentliche  Verbefferung  bedeutet  es,  daß  die  oben  genannte
Zeitfchrift  „Wirtfchaft  und  Statiftik“  jetzt  fchneller  über
Deutfchlands  Ein-  und  Ausfuhr  berichtet,  Berichte  über  den
Außenhandel  monatlich  bringt  und  den  internationalen  Handel
daneben  ftellt.
Die  Preife  im  Großhandel  werden  in  beachtenswerter  Weife
in  den  monatlichen  Berichten  der  „Dresdener  Bank“  laufend
angegeben.
3.  Der  Staat  mufz  den  Beteiligten  bei  dem  Abfeh  licken
der  Lohnvereinbarungen  feine  beratende
mitwirkende  Hilfe  für  befondere  Fälle
zur  Verfügung  ft  eilen.  Tarifverträge  für  grojze
Berufszweige  find  Inftrumente  von  folchcr  Bedeutung,  dafz
eine  Mitwirkung  der  Behörden  durchaus  gerechtfertigt,  ja
häufig  notwendig  erfcheint,  und  tatfächlich  hat  fich  die
            
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