Anlegung der Reservekonten. 113
Aktiva
200
Schulden
80
Einlage
too
Gewinn
20
Kapital \
120
200
Die B. des Einzelkaufmanns trennt Anfangskapital und
Kapitalzuwachs gewöhnlich nicht. Das schließliche Reinvermögen
ist ein Subtraktionsergebnis, dessen Reellität von der
richtigen Bewertung der Aktiva und der Vollständigkeit der
Schulden abhängig ist. Weder das Kapital noch der Gewinn
s ind als Vermögenskomplexe selbständig vorhanden.
Den Vermögenszuwachs kann der Einzelunternehmer zur
Stärkung der Betriebsmittel im Geschäft belassen oder dem
Geschäft entziehen und seinem Privatvermögen überweisen, wodurch
die ursprüngliche Kapitaleinlage unverändert bleibt. Endlich
kann der Unternehmer sich die Verpflichtung auferlegen,
den Vermögenszuwachs in Effekten „anzulegen“, diese im Geschäft
zu belassen, aber nicht anzugreifen. Sind genügende
flüssige Mittel in der Höhe des Vermögenszuwachses nicht vorhanden,
müßte der Geschäftsherr andere Aktiva veräußern, um
seinen Entschluß durchführen zu können. Er würde in diesem
Fall seine Zahlungsbereitschaft vermindern, hätte aber das Prinz
ip gerettet. Die so angeschafften Wertpapiere bilden einen
■wirklichen Fonds, eine selbständig vorhandene Vermögensmasse,
die zur Verfügung des Unternehmers bleibt.
Der Vermögenszuwachs, der Rein- oder Restgewinn, ist nur
selten in barem Geld vorhanden (Beispiele S. 66, 125), sondern
steckt in den einzelnen Vermögensteilen; wo, läßt sich zahlenmäßig
genau nicht bestimmen. Die Vergleichung der B. zweier
aufeinanderfolgender Jahre gibt einige Anhaltspunkte.
Es ist eine oft erhobene und ebenso häufig bekämpfte Forderung,
die gesetzlichen Reserven der Aktiengesellschaften gesondert
anzulegen, d. h. festzulegen in mündelsicheren Wertpapieren,
in Grundstücken, und einen „eisernen Fonds“ zu
schaffen, der, der freien Verfügung des Vorstandes entzogen,
katastrophale Zusammenbrüche der Aktiengesellschaften für die
Außenstehenden weniger empfindlich werden läßt.
Beitnor, Buchhaltung und Binanzkunde. II. Aufl* ,
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