Full text : Bilanztechnik und Bilanzkritik

Anlegung  der  Reservekonten.  113

Aktiva

200

Schulden

80

Einlage

too

Gewinn

20

Kapital  \

120

200

Die  B.  des  Einzelkaufmanns  trennt  Anfangskapital  und
Kapitalzuwachs  gewöhnlich  nicht.  Das  schließliche  Reinvermögen ­
  ist  ein  Subtraktionsergebnis,  dessen  Reellität  von  der
richtigen  Bewertung  der  Aktiva  und  der  Vollständigkeit  der
Schulden  abhängig  ist.  Weder  das  Kapital  noch  der  Gewinn
s ind  als  Vermögenskomplexe  selbständig  vorhanden.
Den  Vermögenszuwachs  kann  der  Einzelunternehmer  zur
Stärkung  der  Betriebsmittel  im  Geschäft  belassen  oder  dem
Geschäft  entziehen  und  seinem  Privatvermögen  überweisen,  wodurch ­
  die  ursprüngliche  Kapitaleinlage  unverändert  bleibt.  Endlich ­
  kann  der  Unternehmer  sich  die  Verpflichtung  auferlegen,
den  Vermögenszuwachs  in  Effekten  „anzulegen“,  diese  im  Geschäft ­
  zu  belassen,  aber  nicht  anzugreifen.  Sind  genügende
flüssige  Mittel  in  der  Höhe  des  Vermögenszuwachses  nicht  vorhanden, ­
  müßte  der  Geschäftsherr  andere  Aktiva  veräußern,  um
seinen  Entschluß  durchführen  zu  können.  Er  würde  in  diesem
Fall  seine  Zahlungsbereitschaft  vermindern,  hätte  aber  das  Prinz
 ip  gerettet.  Die  so  angeschafften  Wertpapiere  bilden  einen
■wirklichen  Fonds,  eine  selbständig  vorhandene  Vermögensmasse,
die  zur  Verfügung  des  Unternehmers  bleibt.
Der  Vermögenszuwachs,  der  Rein-  oder  Restgewinn,  ist  nur
selten  in  barem  Geld  vorhanden  (Beispiele  S.  66,  125),  sondern
steckt  in  den  einzelnen  Vermögensteilen;  wo,  läßt  sich  zahlenmäßig ­
  genau  nicht  bestimmen.  Die  Vergleichung  der  B.  zweier
aufeinanderfolgender  Jahre  gibt  einige  Anhaltspunkte.
Es  ist  eine  oft  erhobene  und  ebenso  häufig  bekämpfte  Forderung, ­
  die  gesetzlichen  Reserven  der  Aktiengesellschaften  gesondert ­
  anzulegen,  d.  h.  festzulegen  in  mündelsicheren  Wertpapieren, ­
  in  Grundstücken,  und  einen  „eisernen  Fonds“  zu
schaffen,  der,  der  freien  Verfügung  des  Vorstandes  entzogen,
katastrophale  Zusammenbrüche  der  Aktiengesellschaften  für  die
Außenstehenden  weniger  empfindlich  werden  läßt.
Beitnor,  Buchhaltung  und  Binanzkunde.  II.  Aufl*  ,

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