Full text: Bilanztechnik und Bilanzkritik

Gesellschaft m. b. H. 
151 
zur Deckung des Verlusts verwendet und nicht ausgezahlt. Seine 
Beteiligung am Verlust der Unternehmung kann ausgeschlossen 
werden. Der stille Gesellschafter kann im Konkurs des Ge 
schäftsinhabers seine Einlage, soweit sie nicht durch Verlust ver 
braucht ist, als Gläubiger geltend machen. Ist die Einlage rück 
ständig, so ist der fehlende Betrag an die Masse einzuzahlen. 
Maßgebend für die Berechnung des Verlustanteils ist der Ver 
mögenszustand zur Zeit der Konkurseröffnung, unter Berück 
sichtigung der Entwertung. (Vgl. Konkursbilanzen.) 
V. Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Die Gesellschaf 
ter haben Anspruch auf den nach den jährlichen B. sich er 
gebenden Reingewinn (§§ 29,30 des Gesetzes betr. die G. m. b. H.). 
Die Verteilung unter die Gesellschafter unterliegt der Bestimmung 
der Gesellschafter, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes 
vorschreibt. Falls im Vertrage nichts anderes bestimmt ist. 
Wird der Reingewinn nach dem Verhältnis der Stammeinlagen 
verteilt. Spezialreserven können geschaffen werden, wenn sie 
im Gesellschaftsvertrag angeordnet oder wenn sämtliche Gesell 
schafter damit einverstanden sind. Es ist zulässig, durch ein 
stimmigen Beschluß einzelnen Geschäftsanteilen eine Vorzugs 
dividende zuzuwenden. Der Gewinn späterer Jahre muß zur 
Ergänzung des Stammkapitals aufgespeichert werden, wenn in 
früheren Jahren Verlust eingetreten ist 1 ). 
Die Veröffentlichung der B. ist nur für Gesellschaften vor 
geschrieben, die Bankgeschäfte 2 ) betreiben (§ 46 Abs. 4). Die 
Geschäftsführer haben eine B. und eine Gewinn- und Verlust 
rechnung für das verflossene Geschäftsjahr aufzustellen. 
Für die Bewertung ist der § 42 maßgebend, dessen Bestim 
mungen (Ziff. 1, 2, 4 u. 5) jenen des § 261 Ziff. 3—6 entsprechen. 
Die maximalen Bewertungsnormen des Aktienrechts für Waren 
und Wertpapiere mit und ohne Börsenpreis (§ 261 Ziff. 1, 2 HGB.) 
fehlen. Waren, Wertpapiere, die einen Börsen- oder Marktpreis 
Lit.: Pfeifer, Der Reingewinn, seine Feststellung und Verwendung 
bei der G. m. b. H. Diss. Leipzig 1910; Beck, Buchhaltungswesen der G. 
m. b. H. Hannover 1909; Brandt, Geschäftsgang und Buchführungspraxis 
der G. m. b. H. Leipzig 1912, 
2 ) Vgl. Materialien zur Frage des Depositenwesens. Berlin 1910. 
S. 151 ff., 163 ff.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.