Full text: Bilanztechnik und Bilanzkritik

Zwischenbilanzen. 
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Jede Probe- oder Kontenbilanz ist eine Art Zwischenbilanz 
ohne Erfolgsnachweis. Ihr Wert als Prüfstein auf die Richtig 
keit der Übertragungen in das Hauptbuch ist problematisch 
(Bd. I, S. 88 ff.). Hingegen leistet sie als „Situationsbilanz“ 
dem sachverständigen Kritiker große Dienste. Sie zeigt ihm 
die fortschreitende Entwicklung der Unternehmung in ihren 
einzelnen Teilen (Konten), bietet die Möglichkeit der Vergleichung 
mit den entsprechenden Zeiträumen des Vorjahrs, kurz, sie ist 
eine ausgezeichnete Kontrolle der Wirtschaftsführung. 
Die Zwischenbilanzen ohne Erfolgsnachweis entsprechen im 
wesentlichen einer Saldobilanz, d. h. sie lassen die Verrechnung 
der Aktiva, der Schulden und des Erfolges ungetrennt. Die 
unmittelbaren Erfolge sind zu ersehen, die mittelbaren Umsatz 
gewinne nicht. 
Semestralbilanzen mit Erfolgsnachweis, Zwischenbilanzen 
bei Verlegung des Geschäftsjahres, Eintritt eines Gesellschafters 
u. ä. wirken auch auf das Hauptbuch bzw. dessen Konten, die 
auch formell abgeschlossen werden. Andere Formen der Zwischen 
bilanzen sind nur eine Zahlenzusammenstellung aus den Haupt 
buchkonten, ohne daß ein formeller Abschluß der Hauptbuch 
konten notwendig wäre. 
Eine allgemeine gesetzliche Verpflichtung zur Aufstellung 
von Zwischenbilanzen besteht nicht. Sie können infolge statutari 
scher Bestimmungen oder Beschlusses der Generalversammlung 
vom Aufsichtsrat gefordert oder vom Vorstand aus eigener 
Initiative aufgestellt werden 1 ). Nach § 240 HGB. verlangt der 
Gesetzgeber die Einberufung einer Generalversammlung, wenn 
die Aufstellung einer Zwischenbilanz ergibt, daß der Bilanz 
verlust die Hälfte des gezeichneten Grundkapitals erreicht. Der 
Vorstand hat die Eröffnung des Konkurses zu beantragen, wenn 
sich bei Aufstellung . . . einer Zwischenbilanz ergibt, daß das 
Vermögen nicht mehr die Schulden deckt. Eine Zwischenbilanz 
zwecks Feststellung der Überschuldung ist eine Vermögens 
ermittlungsbilanz, keine Gewinnermittlungsbilanz. Demnach sind 
die wirklichen Werte der Aktiva einzusetzen. Die besonderen 
Bewertungsregeln des § 261 Zilf. 1 u. 2 können nicht zur An 
wendung kommen. Wir können jedoch der Anschauung Staubs i) 
i) Dazu Simon, Bilanzen, S. 464 ff.
	        
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