Full text : Bilanztechnik und Bilanzkritik

Zwischenbilanzen.

327

Jede  Probe-  oder  Kontenbilanz  ist  eine  Art  Zwischenbilanz
ohne  Erfolgsnachweis.  Ihr  Wert  als  Prüfstein  auf  die  Richtigkeit ­
  der  Übertragungen  in  das  Hauptbuch  ist  problematisch
(Bd.  I,  S.  88  ff.).  Hingegen  leistet  sie  als  „Situationsbilanz“
dem  sachverständigen  Kritiker  große  Dienste.  Sie  zeigt  ihm
die  fortschreitende  Entwicklung  der  Unternehmung  in  ihren
einzelnen  Teilen  (Konten),  bietet  die  Möglichkeit  der  Vergleichung
mit  den  entsprechenden  Zeiträumen  des  Vorjahrs,  kurz,  sie  ist
eine  ausgezeichnete  Kontrolle  der  Wirtschaftsführung.
Die  Zwischenbilanzen  ohne  Erfolgsnachweis  entsprechen  im
wesentlichen  einer  Saldobilanz,  d.  h.  sie  lassen  die  Verrechnung
der  Aktiva,  der  Schulden  und  des  Erfolges  ungetrennt.  Die
unmittelbaren  Erfolge  sind  zu  ersehen,  die  mittelbaren  Umsatzgewinne ­
  nicht.
Semestralbilanzen  mit  Erfolgsnachweis,  Zwischenbilanzen
bei  Verlegung  des  Geschäftsjahres,  Eintritt  eines  Gesellschafters
u.  ä.  wirken  auch  auf  das  Hauptbuch  bzw.  dessen  Konten,  die
auch  formell  abgeschlossen  werden.  Andere  Formen  der  Zwischenbilanzen ­
  sind  nur  eine  Zahlenzusammenstellung  aus  den  Hauptbuchkonten, ­
  ohne  daß  ein  formeller  Abschluß  der  Hauptbuchkonten ­
  notwendig  wäre.
Eine  allgemeine  gesetzliche  Verpflichtung  zur  Aufstellung
von  Zwischenbilanzen  besteht  nicht.  Sie  können  infolge  statutarischer ­
  Bestimmungen  oder  Beschlusses  der  Generalversammlung
vom  Aufsichtsrat  gefordert  oder  vom  Vorstand  aus  eigener
Initiative  aufgestellt  werden  1 ).  Nach  §  240  HGB.  verlangt  der
Gesetzgeber  die  Einberufung  einer  Generalversammlung,  wenn
die  Aufstellung  einer  Zwischenbilanz  ergibt,  daß  der  Bilanzverlust ­
  die  Hälfte  des  gezeichneten  Grundkapitals  erreicht.  Der
Vorstand  hat  die  Eröffnung  des  Konkurses  zu  beantragen,  wenn
sich  bei  Aufstellung  .  .  .  einer  Zwischenbilanz  ergibt,  daß  das
Vermögen  nicht  mehr  die  Schulden  deckt.  Eine  Zwischenbilanz
zwecks  Feststellung  der  Überschuldung  ist  eine  Vermögensermittlungsbilanz, ­
  keine  Gewinnermittlungsbilanz.  Demnach  sind
die  wirklichen  Werte  der  Aktiva  einzusetzen.  Die  besonderen
Bewertungsregeln  des  §  261  Zilf.  1  u.  2  können  nicht  zur  Anwendung ­
  kommen.  Wir  können  jedoch  der  Anschauung  Staubs  i)

i)  Dazu  Simon,  Bilanzen,  S.  464  ff.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.