Zwischenbilanzen.
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Jede Probe- oder Kontenbilanz ist eine Art Zwischenbilanz
ohne Erfolgsnachweis. Ihr Wert als Prüfstein auf die Richtigkeit
der Übertragungen in das Hauptbuch ist problematisch
(Bd. I, S. 88 ff.). Hingegen leistet sie als „Situationsbilanz“
dem sachverständigen Kritiker große Dienste. Sie zeigt ihm
die fortschreitende Entwicklung der Unternehmung in ihren
einzelnen Teilen (Konten), bietet die Möglichkeit der Vergleichung
mit den entsprechenden Zeiträumen des Vorjahrs, kurz, sie ist
eine ausgezeichnete Kontrolle der Wirtschaftsführung.
Die Zwischenbilanzen ohne Erfolgsnachweis entsprechen im
wesentlichen einer Saldobilanz, d. h. sie lassen die Verrechnung
der Aktiva, der Schulden und des Erfolges ungetrennt. Die
unmittelbaren Erfolge sind zu ersehen, die mittelbaren Umsatzgewinne
nicht.
Semestralbilanzen mit Erfolgsnachweis, Zwischenbilanzen
bei Verlegung des Geschäftsjahres, Eintritt eines Gesellschafters
u. ä. wirken auch auf das Hauptbuch bzw. dessen Konten, die
auch formell abgeschlossen werden. Andere Formen der Zwischenbilanzen
sind nur eine Zahlenzusammenstellung aus den Hauptbuchkonten,
ohne daß ein formeller Abschluß der Hauptbuchkonten
notwendig wäre.
Eine allgemeine gesetzliche Verpflichtung zur Aufstellung
von Zwischenbilanzen besteht nicht. Sie können infolge statutarischer
Bestimmungen oder Beschlusses der Generalversammlung
vom Aufsichtsrat gefordert oder vom Vorstand aus eigener
Initiative aufgestellt werden 1 ). Nach § 240 HGB. verlangt der
Gesetzgeber die Einberufung einer Generalversammlung, wenn
die Aufstellung einer Zwischenbilanz ergibt, daß der Bilanzverlust
die Hälfte des gezeichneten Grundkapitals erreicht. Der
Vorstand hat die Eröffnung des Konkurses zu beantragen, wenn
sich bei Aufstellung . . . einer Zwischenbilanz ergibt, daß das
Vermögen nicht mehr die Schulden deckt. Eine Zwischenbilanz
zwecks Feststellung der Überschuldung ist eine Vermögensermittlungsbilanz,
keine Gewinnermittlungsbilanz. Demnach sind
die wirklichen Werte der Aktiva einzusetzen. Die besonderen
Bewertungsregeln des § 261 Zilf. 1 u. 2 können nicht zur Anwendung
kommen. Wir können jedoch der Anschauung Staubs i)
i) Dazu Simon, Bilanzen, S. 464 ff.