fullscreen: Internationale Konvention zum gegenseitigen Schutz privater Vermögensrechte im Ausland

Bei diesen Verträgen erfolgte die Bezahlung der Entschädi- 
zung für sämtliche enteigneten Vermögenswerte der Ange- 
hörigen des Vertragspartners an deren Heimatstaat, der diese 
Summe dann an die enteigneten Personen verteilte. Die Methode 
ähnelt etwas der Verteilung einer Konkursmasse, Sie hatte 
zwar den Vorteil, daß die Entschädigung rascher erfolgte, 
als bei der endlos hinausgezögerten individuellen Entschä- 
digung; in den meisten‘ Fällen wurde den enteigneten Personen 
jedoch nur ein Teil des Wertes ihrer verlorengegangenen 
Vermögenswerte ersetzt, 
Zusammenfassend ist zu sagen, daß auch die 
largestellten Verträge zur Festsetzung von Entschädigungen 
nach erfolgten Enteignungen den allgemeinen völkerrecht- 
lichen Grundsatz des Sehutzes des Vermögens von Ausländern 
bestätigen. Zwar wurde in keinem Fall eine volle oder ange- 
nessene Entschädigung für die Enteignungen erzielt. Sie ; 
stellten aber die durch sie betroffenen Ausländer noch wesent- 
lich besser als die enteigneten Inländer, deren Vermögen 
meist ohne jede Entschädigung eingezogen worden war, Für die 
geplante Konventien zum Schutze des Vermögens von Ausländern 
können sie insoweit dienen, als sie Staaten mit so0ziali- 
giertem Wirtschaftssystem gegenüber ein Argument für die 
Pflicht zur Entschädigung bei einer Enteignung sind.
	        
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