Betriebsvermögen.
61
der Gesellschafter nach § 706 BGB.) sind nicht buchungs- oder
bilanzfähig. Da selbst angemeldele Patente höchstens mit den
Versuchs- und Patenterwerbungskosten bewertet werden dürfen,
werden häufig Tochtergesellschaften behufs Übernahme des
Patentes gegründet, deren Anteile ausschließlich im Besitz des
Erfinders bleiben und in dessen B. unter Effektenbeständen
bzw. Beteiligungen angeführt werden.
Einzahlungsverpflichtungen auf nicht vollbezahlte Aktien,
Beteiligungen und andere Vermögenseinlagen geben einige engli
sche B. vor der Goldspalte an (z. B.: Schwebende Verbindlich
keiten für nicht eingeforderte Einzahlungen auf Aktien und In
vestierungen £ 975). Nach deutschem Handelsbrauch werden
Nachschüsse erst bei ihrer Fälligkeit verbucht und erhöhen erst
dann den Bilanzwert der Beteiligungen. Bilanzwert der Kapital
beteiligungen {Kommanditkapital) ist der Erwerbspreis, d. s.
die bisherigen Einzahlungen unter Berücksichtigung eines et
waigen Minderwerts durch Verlust.
Versicherungspolicen über Sach- oder Vermögensversiche-
ru ngen, z. B. Feuer-, Kautions-, Kreditversicherung und einige
Arten der Personalversicherungen (Haftpflicht, Unfall), bilden
Napiialersatzreserven, bestimmt, einen Vermögensschaden zu
ersetzen. Die vertragsmäßigen Aufwendungen für den Erwerb
sicher Ersatzreserven sind Betriebsunkosten des Jahres der
Aufwendungen oder, falls Vorauszahlungen erfolgen, Kosten der
Versicherungsjahre, die den einzelnen .Jahren anteilsmäßig be
rstet werden. Keinesfalls ist der Wert solcher Versicherungs
policen bilanzfähig. Anders die Le&ensversicherungspolice, deren
Vermögenswert durch den Rückkaufswert der Police bestimmt
Wlr d. Doch ist es nicht üblich, ihren Wert als besonderes Bilanz-
aktivum einzustellen. Die Beleihung oder der Verkauf einer
solchen Police wird bilanzmäßige Wirkungen äußern, da in dem
oißen Fall ein Pfanddarlehn, im andern ein Vermögenszuwachs
xu verrechnen ist. Eine durch Policenverpfändung gesicherte
E°rderung ist mit ihrem vollen Nennwert einzusetzen.
Rechte und Pflichten aus zweiseitigen Geschäften, die erst in
Ankunft von beiden Seiten erfüllt werden, bleiben ip der Regel
dar Bilanz unberücksichtigt, ebenso wie Rechte aus Verträgen,
deren Erwerb keine Aufwendungen gemacht wurden. Z. B.: