Erhöhung der Löhne zugestanden wurde, im Falle der Rückdatierung
des Kollektivpertrages eine Nachzahlung der Löhne in Frage kom.
men.) Es wird aber auch hier nur der Inhalt des Vertrages nicht die
Form in Betracht kommen.“
8 3. Grundlagen des Arbeitsrechtes.
Arbeitsrecht ist, wie früher ausgeführt wurde das Son—
dervecht gewisser auf Grund von Arbeitsverträgen Lohnarbeit
berrichtender Berufsstände. Um den Personenkreis, auf welchen sich
das Arbeitsrecht begzieht, zu umschreiben, müssen wir uns mit zwei
Fragen beschäftigen: 1. Mit dem Begriffe des auf Grund eines
Arbeitsvertrages verrichtenden Menschen, des Arbeitnehmers und
2. mit der Frage, für welche Berufsstände, beziehungsweise für die
Berufstätigen welcher Berufsstände kommt das Arbeitsrecht in Be—
tracht? Die erste Frage Gegriffdes Arbeitnehmers) sei
behandelt, indem wir von der Legaldefinition des allgemeinen bür—
gerlichen Gesetzbuches über den Dienstvertrag ausgehen. Der 8 1151
sagt: „Wenn jemand sich auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für
einen anderen verpflichtet, so entsteht ein Dienstbertrag; wenn jemand
die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt, ein Werk—
vertrag.“
Der 8 1152 a. b. G. sagt: „Ist im Vertrage kein Entgelt
bestimmt und auch nicht Unentgeltlichkeit vereinbart, so gilt ein an—
gemessenes Entgelt als bedungen.“ Aus diesen gesetzlichen Bestim—
nungen ergeben sich für den Begriff „Arbeitnehmer“ eine Reihe von
Morkmalen.
Das erste Merkmal ist, daß der Arbeitnehmer eine „Dienst—
istung“, also Arbeit verrichtet; unter Arbeit verstehen wir, wie in
der Einleitung bemerkt wurde, die auf ein äußeres Ziel gerichtete Tä—
tigkeit des Menschen, die Tätigkeit des Menschen kann körperlcher oder
geistiger Art sein, sie muß eine gewollte sein und auf ein bestimmtes
außeres Ziel gerichtet sein, also einen bestimmten Zweck im Auge
haben. Die Arbeit besteht in einer wirklichen Tütigkeit, etwas Dulden
oder Unterlassen kann nie als Arbeit aufgefaßt werden. Auf dem
Gebiete des Arbeitsrechtes wird aber, wovon später noch die Rede sein
wird, mitunter die bloße Bereitschaft des Arbeitsnehmers die Arbeit
zu verrichten, als Arbeit zu gelten haben.
Das zweite Merkmal ist, daß der Arbeitnehmer sich zur Lei—
stung der Arbeit „verpflichtet“, also die Arbeit verrichtet auf Grund
ines freiwillig eingegangenen Vertrages, des Arbeitsvertrages. Ein
Sträfling oder ein in einer Zwangsarbeitsanstalt Untergebrachter,
welcher von der Leitung der betreffeuden Anstalt einem Unternehmer
zur Arbeit zur Verfügung gestellt wrid, ist kein „Arbeitnehmer“ im
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