Full text : Aktive Währungspolitik

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Das  Reichsgeldamt.

hergeben  muß  (die  Preise),  um  sich  das  Geld  zu  diesen  Steuern  zu  verschaffen ­
  —  das  bestimmt  die  Emissionsbank.  Die  vom  Geldamt  ausgeschriebene
Währungssteuer  (der  Steuererlaß)  wird  dagegen  den  ausgesprochenen  Zweck
verfolgen,  das  Budgetrecht  gegen  solche  Eingriffe  zu  schützen,  indem  sie  dem
nominellen  Betrag  der  Steuern  den  materiellen  Inhalt  (Waren)  gibt,  den
sie  nach  Absicht  der  Volksvertretung  auch  haben  sollen.
Wird  das  Geldamt  befugt,  durch  Steuerablässe  uud  Steuerzuschlägc
für  währungstechnische  Zwecke  Geld  auszugeben  und  Geld  einzuziehen,  so
wird  das  allein  genügen,  das  Vertrauen  des  Handels  in  die  Währung  zu
befestigen  —  und  dieses  Vertrauen  ist  wiederum  die  Hauptstütze  der  Währung.
Aal  der  Handel  keine  absolute  Sicherheit  gegen  eine  Baisse,  liegt  eine  Baisse
überhaupt  noch  innerhalb  der  Grenzen  der  Möglichkeiten,  so  genügt  diese
Möglichkeit  an  und  für  sich  (dies  kann  nicht  oft  genug  wiederholt  werden),
um  den  Umlauf  des  Geldes  zum  Stocken  zu  bringen.  Und  ein  verlangsamter ­
  Geldumlauf  bedeutet  an  sich  schon  eine  Baisse.  Die  Möglichkeit
einer  Baisse  erzeugt  die  Baisse.  Ist  dagegen  das  Geldamt  so  schwer  bewaffnet,
daß  es  unter  allen  Umständen  das  Heft  in  der  Hand  behält,  so  wird  die  Sicherheit ­
  vor  der  Baisse  regelmäßigen  Geldumlauf  zur  Folge  haben,  und  so  lange
der  Geldumlauf  regelmäßig  ist,  kann  kein  plötzlicher  Preissturz  eintreten.
Krisen  und  Panik  werden  vermieden,  und  darum  wird  auch  das  Geldamt
kaum  jemals  in  die  Lage  kommen,  von  seiner  Waffe  (der  Währungssteuer)
Gebrauch  zu  machen.  Dem  bewaffneten  Volk  bietet  sich  am  seltensten  Gelegenheit, ­
  Gebrauch  von  der  Waffe  zu  machen,-  die  bloße  Existenz  der  Waffe
bürgt  für  den  Friedens.
Am  besten  wird  es  sein,  daß  dem  Reichsgeldamt  die  Wahl  unter  diesen
drei  verschiedenen  Methoden  freigestellt  werde.  Hauptsache  ist:  Der  Handel
darf  keinen  Zweifel  haben,  daß  das  Reichsgeldamt  den  Markt  unter  allen
Umständen  vor  Hausse  und  Baisse  schützen  kann,  daß  jedermann  die  Bewaffnung ­
  des  Geldamtes  für  ausreichend  hält,  um  den  Kampf  mit  den
sogen.  Konjunkturen  mit  Siegessicherheit  aufnehmen  zu  können.  Je  größer
das  Vertrauen  des  Handels  in  die  Währung  ist,  um  so  regelmäßiger  ist
der  Geldumlauf,  und  je  regelmäßiger  der  Geldumlauf,  um  so  seltener  wird
das  Geldamt  von  seinen  Waffen  Gebrauch  machen  müssen.
Das  Relchsgeldamt  wird  somit  mit  der  Aufgabe  betraut,  den  Geldumlauf ­
  den  Warenpreisen  in  der  Weise  anzupassen,  daß  es  Geld  ausgibt,  solange ­
  die  Preise  fallen,  und  umgekehrt  Geld  einzieht,  solange  die  Preise
steigen,  um  auf  diese  Weise  feste  Preise,  d.  h.  Währung  zu  erzielen.  Zu  dem
Zweck  wird  das  Reichsgeldamt  befugt:
1.  Geld  in  jeder  nur  durch  den  Zweck  begrenzten,  sonst  unbeschränkten ­
  Menge  durch  Wechseldiskont  in  den  Verkehr  311  bringen,  und  umgekehrt ­
  den  Diskont  nach  Bedarf  zu  verweigern  und  durch  Inkasso  der  fällig
werdenden  Wechsel  Geld  in  unbeschränkter  Menge  einzuziehen  und  zu  vernichten.
2.  Geld  durch  Steuererlaß  in  unbeschränkter  Menge  in  den  Verkehr  zu
bringen  und  umgekehrt  durch  Stcuerzuschläge  Geld  in  unbeschränkter  Menge
dein  Verkehr  zu  entziehen.
i)  Ob  das  wahr  ist?  1909  waren  viele  dieser  Meinung.
            
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