Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

78 Bermögcnszuwachsstcuergesctz. § .1. 
auch nur steuerlich als Alleineigentümer des Gesamtgutes anzusehen, sondern 
bleibt das Gesamtgut gemeinschastliches Vermögen der Gesamtgutsberechtigten, 
und jedem der letzteren ist derjenige Älnteil hiervon zuzurechnen, der auf ihn 
entfallen wäre, wenn das Gesamtgut am Stichtage unter die am Gesamtgut 
beteiligten Personen aufgeteilt wäre (Gutachten des RFH. v. 9. April 1919, 
Samml. I B 51; pr. OBG. in St. 17 S. 382, 388, ferner 8. Juni und 
7. Dez. 1918 — B XI a 3 und B XI c8, 8. Febr. und 8. März 1919 — 
K XI b 34 und K XI a 27). Einen entgegengesetzten Standpunkt hat der 
bad. BGH. (Ztschr. für bad. Verwaltung 47 S. 82; 50 S. 38) eingenommen. Die hier 
vertretene Ansicht des bad. VGH. ist in dem erwähnten Gutachten vom RFH. 
verworfen. Für das VZAG. ist die Frage i. S. dieses Gutachtens entschieden 
durch § 4 Abs. 2 Satz 2 dieses Ges., ebenso jetzt allgemein durch § 80 Abs. 2 RAO. 
e) Sonstige Fälle des Eigentums zur gesamten Hand. Der gemäß 
§ 4, 5 VZAG. auch für die VZA. anzuwendende, dem § 5 Abs. 2 WBG. wörtlich 
gleichlautende § 4 Abs. 2 BSt.G. bestimmt: 
„Das Betriebsvermögen einer offenen Handelsgesellschaft oder einer an 
deren Erwerbsgesellschaft, bei welcher der Gesellschafter als Unternehmer (Mit 
unternehmer) des Betriebes anzusehen ist, wird den einzelnen Teilhabern nach 
dem Verhältnis ihres Anteils zugerechnet." 
ft) Er bezieht sich also nur aus „Erwerbs"gesellschaften, d. h. Gesell 
schaften, deren alleiniger oder hauptsächlicher Zweck in Erwerbsgeschästen 
besteht. „Erwerbsgeschäfte" sind nun alle berufsmäßig auf Erwerb gerichtete 
Tätigkeiten (vgl. BGB. v. RG.Räten Anm. 4 zu § 855). Aber der § 4 Abs. 2 
BSt.G. setzt das Vorhandensein von „Betriebsvermögen" voraus, und 
solches ist nach § 2 Ziff. 2 nur beim Betriebe von Land- oder Forstwirtschaft, 
Bergbau oder Gewerbe vorhanden. 
ß) Der § 4 Abs. 2 BSt.G. bezieht sich ferner nur auf diejenigen — gemäß 
Buchstabe a Land- oder Forstwirtschaft, Bergbau oder Gewerbe betreibenden — 
Erwerbsgesellschaften, bei denen der oder die Gesellschafter (nicht die Gesetz 
schaft als solche) als Unternehmer des Betriebs anzusehen sind. Ob dies der 
Fall ist, richtet sich lediglich nach der bürgerlich-rechtlichen Rechtsform der Ge 
sellschaft, nicht, wie in der analogen Bestimmung des § 5 Ziss. 3 Pr. Erg.St.G. 
nach der landessteuerlichen Behandlung der Gesellschaftsform. Erwerbsgesell 
schaften, bei denen nicht die Gesellschafter, sondern die ihnen als selbständiges 
Rechtssubjekt gegenüberstehende Gesellschaft als solche als Unternehmer des 
Betriebes anzusehen ist, sind lediglich die Aktiengesellschaften, Kommandit 
gesellschaften auf Aktien, Berggewerkschnften des alten und neuen Rechts, Gesell 
schaften mit beschränkter Haftung und eingetragene Genossenschaften. Be 
züglich der eingetragenen Genossenschaften ist jedoch die Ansicht vertreten, daß 
bei solchen mit unbeschränkter Nachschußpflicht nicht die Genossenschaft als solche, 
sondern, wie bei der offenen Handelsgesellschaft und der einfachen Kommandit 
gesellschaft, die Gesamtheit der Gesellschafter als Unternehmer des Betriebes 
anzusehen sei. Diese von Fuisting verfochtene Ansicht ist von mir in Fuisting- 
Strutz Eink.St.G. Anm. 13 X I zu §2 widerlegt worden. Für das BSt.G. 
und VZAG. ergibt sich schon e contrario ans § 6 Ziff. 3 BSt.G., wo „Geschäfts 
guthaben bei Genossenschaften" schlechthin als Kapitalvermögen bezeichnet 
werden, daß zwischen den einzelnen Arten der eingetragenen Genossenschaften 
kein Unterschied zu machen ist. 
y) Den Anlaß zu der besonderen Bestimmung des § 4 Abs. 2 BSt.G. und 
§ 5 Abs. 2 WBG. bot der Umstand, daß den Gesellschaftern der dort bezeichneten 
Arten von Erwerbsgesellschaften Eigentum zur gesamten Hand an dem Betriebs 
vermögen der Gesellschaft zusteht; d. h. „die Gesellschafter sind Träger der Rechte
	        
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