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Bermögc«szuwachsstc«ergesetz. § 4.
kräftigen Vermögensfeststellungen eine Berichtigung von Amts wegen zuungunsten
wie zugunsten des Abgabepflichtigen gestattet. Nicht Feststellungen
gegenüber muß die Veranlagungsbehorde freiere Hand haben, nicht aber
beschränkter sein. Sie ist daher nicht gehindert, von ihnen abzuweichen wenn sie sie
für unrichtig erachtet, auch wenn die Unrichtigkeit m emem Verstoß gegen das
WBG-, nicht gegen das BSt.G., ihren Grund hat Daß dE »rechtskräftige Vermögensfeststellung
im Befitzsteuerverfahren erfolgt se, verlangt das VZAG.
nicht, sondern nur, daß sie nach den Vorschriften des BSt.G. erfolgtlst, und darunter
wird man nur die materiellrechtlichen zu verstehen haben. Es fallt also darunter
auch eine rechtskräftige Feststellung nach dem WBG., wenn diese nach
s 20 BSt G. für die BSt. maßgebend war, im Besitzsteuerverfahren nicht mehr
angefochten werden konnte. Dagegen enthält ein rechtskräftiger Krreg,steuer>
bescheid keine rechtskräftige Feststellung des Anfangsvermogens, sondern nur
eine solche des Vermögenszuwachses; das Anfangsvermogen 'st nur ern Rechnungsfaktor.
Liegt eine Feststellung des Anfangsvermögens nach dem BSt.G
nicht vor, obgleich sie vorliegen sollte, dann ist sie "n DZA.-Verfahren unter
Anwendung der Grundsätze des BSt.G. nachzuholen. Ist hlerbei § 20 BSt.G.
anzuwenden, liegt aber ein nach b,em WBG. f e ftqefteIIteS Vermögen
nicht vor, obgleich es vorliegen sollte, dann ,st gemäß RFH. IA <3. 270
(| oben) diese Feststellung, d. h. die Veranlagung SWr W.B., nachzuholen,
nach deren Rechtskraft liegt dann das nach dem WBG festgestellte Vermögen
vor, das nach § 20 BSt.G. und § 4 VZAG. als Anfangsvermögen
zu gelten hat.
3. Rechtskraft der Bermögensfeststellungen.
a) Voraussetzung einer nur im Rahmen des Abst 2 anfechtbaren »Feststellung"
ist ihre Rechtskraft: ist der Besitzsteuer, oder Feststellungsbescheid zur
Zeit der Veranlagung der VZA. oder der Entscheidung über ern Rechtsmittel
gegen diese Veranlagung noch nicht rechtskräftig, so liegt keine >olche Feststellung
des Anfangsvermögens für die erste Befitzsteuerveranlagung vor, hat
daher eine völlig selbständige Feststellung für die VW. zu erfolgen, ohnedast
aus die Prüfung der Frage einzugehen ist, ob die Ermittlung des Anfangs-Vermögens
für die Besitzsteuerveranlagung gerade infolge emes Rechtsirrtums
unrichtig ist, darf dieser Ermittelung vielmehr auch dann nicht gefolgt werden,
wenn sie wegen tatsächlicher Unrichtigkeiten unzutreffend ist.
1>> Zm BSt.G. fehlt eine Vorschrift darüber, wie bezüglich des Anfangs-Vermögens
zu verfahren ist, wenn die Voraussetzungen für die Zufammenrechnung
des Vermögens zweier Ehegatten (§ 14 BSt G ) im Laufe ernes Veranlagungszeitraumes
eintreten oder wegfallen. § 26 Abs. d vnd 2 Ausf.Best. de,
BR. zum BSt.G. ergänzt diese Lücke durch folgende Vorschrift:
(1) Zst das Vermögen von Ehegatten gemäß § 14 des Ges. für den Schluß
des Beranlagungszeitraumes zusammenzurechnen, ohne daß die Voraussetzungen
der Zusammenrechnung für den Beginn des Veranlagungszeltraumes gegeben
sind. so ist als Anfangsvermögen maßgebend die Summe des für den Beginn
des Veranlagungszeitraumes festgestellten oder nachträglich zu ermittelnden
Vermögens jedes der beiden Ehegatten.
(2) War dagegen das Vermögen von Ehegatten früher zusammengerechnet
worden (§ 13 WBG., § 14 BSUG.) und find die Voraussetzungen der Zusammenrechnung
für den Schluß des Veranlagungszeitraumes Nicht mehr gegeben, so
ist das Vermögen, das der betreffende Ehegatte bei Beginn des Veranlagungszeitraumes
besessen hat, nachträglich zu ermitteln und als Anfangsvermogen
zugrunde zu legen."