Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bermögc«szuwachsstc«ergesetz.  §  4.

kräftigen  Vermögensfeststellungen  eine  Berichtigung  von  Amts  wegen  zuungunsten ­
  wie  zugunsten  des  Abgabepflichtigen  gestattet.  Nicht  Feststellungen ­
  gegenüber  muß  die  Veranlagungsbehorde  freiere  Hand  haben,  nicht  aber
beschränkter  sein.  Sie  ist  daher  nicht  gehindert,  von  ihnen  abzuweichen  wenn  sie  sie
für  unrichtig  erachtet,  auch  wenn  die  Unrichtigkeit  m  emem  Verstoß  gegen  das
WBG-,  nicht  gegen  das  BSt.G.,  ihren  Grund  hat  Daß  dE  »rechtskräftige  Vermögensfeststellung ­
  im  Befitzsteuerverfahren  erfolgt  se,  verlangt  das  VZAG.
nicht,  sondern  nur,  daß  sie  nach  den  Vorschriften  des  BSt.G.  erfolgtlst,  und  darunter ­
  wird  man  nur  die  materiellrechtlichen  zu  verstehen  haben.  Es  fallt  also  darunter
  auch  eine  rechtskräftige  Feststellung  nach  dem  WBG.,  wenn  diese  nach
s  20  BSt  G.  für  die  BSt.  maßgebend  war,  im  Besitzsteuerverfahren  nicht  mehr
angefochten  werden  konnte.  Dagegen  enthält  ein  rechtskräftiger  Krreg,steuer>
bescheid  keine  rechtskräftige  Feststellung  des  Anfangsvermogens,  sondern  nur
eine  solche  des  Vermögenszuwachses;  das  Anfangsvermogen  'st  nur  ern  Rechnungsfaktor. ­
  Liegt  eine  Feststellung  des  Anfangsvermögens  nach  dem  BSt.G
nicht  vor,  obgleich  sie  vorliegen  sollte,  dann  ist  sie  "n  DZA.-Verfahren  unter
Anwendung  der  Grundsätze  des  BSt.G.  nachzuholen.  Ist  hlerbei  §  20  BSt.G.
anzuwenden,  liegt  aber  ein  nach  b,em  WBG.  f e ftqefteIIteS  Vermögen
nicht  vor,  obgleich  es  vorliegen  sollte,  dann  ,st  gemäß  RFH.  IA  <3.  270
(|  oben)  diese  Feststellung,  d.  h.  die  Veranlagung  SWr  W.B.,  nachzuholen,
nach  deren  Rechtskraft  liegt  dann  das  nach  dem  WBG  festgestellte  Vermögen
  vor,  das  nach  §  20  BSt.G.  und  §  4  VZAG.  als  Anfangsvermögen
zu  gelten  hat.
3.  Rechtskraft  der  Bermögensfeststellungen.
a)  Voraussetzung  einer  nur  im  Rahmen  des  Abst  2  anfechtbaren  »Feststellung" ­
  ist  ihre  Rechtskraft:  ist  der  Besitzsteuer,  oder  Feststellungsbescheid  zur
Zeit  der  Veranlagung  der  VZA.  oder  der  Entscheidung  über  ern  Rechtsmittel
gegen  diese  Veranlagung  noch  nicht  rechtskräftig,  so  liegt  keine  >olche  Feststellung ­
  des  Anfangsvermögens  für  die  erste  Befitzsteuerveranlagung  vor,  hat
daher  eine  völlig  selbständige  Feststellung  für  die  VW.  zu  erfolgen,  ohnedast
aus  die  Prüfung  der  Frage  einzugehen  ist,  ob  die  Ermittlung  des  Anfangs-Vermögens
  für  die  Besitzsteuerveranlagung  gerade  infolge  emes  Rechtsirrtums
unrichtig  ist,  darf  dieser  Ermittelung  vielmehr  auch  dann  nicht  gefolgt  werden,
wenn  sie  wegen  tatsächlicher  Unrichtigkeiten  unzutreffend  ist.
1>>  Zm  BSt.G.  fehlt  eine  Vorschrift  darüber,  wie  bezüglich  des  Anfangs-Vermögens
  zu  verfahren  ist,  wenn  die  Voraussetzungen  für  die  Zufammenrechnung
  des  Vermögens  zweier  Ehegatten  (§  14  BSt  G  )  im  Laufe  ernes  Veranlagungszeitraumes
  eintreten  oder  wegfallen.  §  26  Abs.  d  vnd  2  Ausf.Best.  de,
BR.  zum  BSt.G.  ergänzt  diese  Lücke  durch  folgende  Vorschrift:
(1)  Zst  das  Vermögen  von  Ehegatten  gemäß  §  14  des  Ges.  für  den  Schluß
des  Beranlagungszeitraumes  zusammenzurechnen,  ohne  daß  die  Voraussetzungen
der  Zusammenrechnung  für  den  Beginn  des  Veranlagungszeltraumes  gegeben
sind.  so  ist  als  Anfangsvermögen  maßgebend  die  Summe  des  für  den  Beginn
des  Veranlagungszeitraumes  festgestellten  oder  nachträglich  zu  ermittelnden
Vermögens  jedes  der  beiden  Ehegatten.
(2)  War  dagegen  das  Vermögen  von  Ehegatten  früher  zusammengerechnet
worden  (§  13  WBG.,  §  14  BSUG.)  und  find  die  Voraussetzungen  der  Zusammenrechnung
  für  den  Schluß  des  Veranlagungszeitraumes  Nicht  mehr  gegeben,  so
ist  das  Vermögen,  das  der  betreffende  Ehegatte  bei  Beginn  des  Veranlagungszeitraumes
  besessen  hat,  nachträglich  zu  ermitteln  und  als  Anfangsvermogen
zugrunde  zu  legen."
            
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