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Vcrmögenszuwachssteuergesetz. § 4.
Stundung der Forderung auf Zahlung des Uberlassungspreises ein besonderes
Entgelt zu zahlen ist oder nicht. Die Unverziuslichkeit kann höchstens ein —
rechtlich gleichgültiger — Beweggrund für höhere Bemessung des Grundstücks-Preises
sein <pr. OVG. VII C 132 v. 20. Nov. 1914; E. 65 S. 1, 64 S. 110,
58 S. 19; AM. 1913 S. 231, 128; 1914 S. 120). Andererseits folgt aus der
Maßgeblichkeit der vereinbarten Gegenleistung nicht, daß es unter allen Umständen
einzig und allein auf die in der Vertragsurkunde niedergelegte Preisvereinbarung
ankommt. Der Beweis, daß abweichende mündliche Nebenabreden
— deren Formmangel nach § 313 Satz 2 BGB. die Auflassung heilt —
über den Preis getroffen sind, ist nicht ausgeschlossen (pr. OVG. E. 65 S. 1;
AM. 1913 S. 231). r . m t ^
In Geld braucht der Preis nicht vereinbart zu sein. Be, Erwerb in der
Zwangsversteigerung bilden den Erwerbspreis das Meistgebot und die sonstigen
vom Ersteher dem Richter gegenüber mit als Gegenleistung für den Zuschlag
übernommenen Leistungen lpr. OVG. 62 S. 12,64 S. 42 u. in AM. 1911 S. 49,
ferner VII C 232 v. 19. Sept. 1912, 712, 110 u. 563 o. 6. Febr., 9. Mai u.
17 Juni 1913 u. et. nt.). Vgl. im übrigen über den Preisbegriff meine Abhandlung
über die Rechtsprechung des pr. OVG. zum Zuw.St.G. in der IW.
1915 Nr. 14.
2. „Sonstige Anschasfungskosteil" sind alle, aber auch nur die Aufwendungen,
die unmittelbar mit dem dinglichen oder schuldrechtlichen Erwerbsvorqanq
zusammenhängen (vgl. meine Abhandl. in Nr. 18 u. 19 IW. 1915 zu
den Begriffen „Kosten des Erwerbes", „der Veräußerung und Übertragung ).
3. Auf das Grundstück gemachte Aufwendungen, die nicht zu den laufenden
Wirtschaftsausgaben gehören, sind solche, die nicht nur den Ertrag eines Wirtschaftsjahres
betreffen, sondern eine dauernde Verbesserung des Grundstückes
elbst bezwecken, die, wie das pr. OVG. 67 S. 2 und in vielen anderen E. zu
§ 14 Zisf. 3 Zuw.St.G. ausgesprochen hat, „für die objektive Verbesserung des
Grundstückes und damit präsumtiv für die Erhöhung des Wertes des letzteren
aufgewendet, wie man im täglichen Leben zu sagen pflegt, in das Grundstuck
hineingesteckt (investiert)" sind. Schon dem Wortsinn nach kann unter „Aufwendung"
nur etwas wirklich Hergegebenes, Verausgabtes, nicht auch der Verzicht
auf das. was man vielleicht hätte erwerben können, also nicht auch entgangener
Gewinn, verstanden werden (pr. OVG. VII C 167 v. 5. Dez. 1913).
Andererseits beschränkt sich der Begriff der Aufwendung nicht auf die Hergäbe
von Geld. Hat jedoch der Abgabepflichtige am 1. Jan. 1914 vorhandene Bestände
an Holz, Steinen u. dgl. für die Verbesserung verwendet, so gehört ihr
Wert nicht zu den Aufwendungen; denn er war in dem bei der WehrbeitraEveranlagung
festgestellten Werte des Grundvermögens mit enthalten (pr. OVG.
B Xla lg v, 25. Jan. 1919). Ob es sich im einzelnen Falle um eine hiernach
unset 8 §30 Abs. 2 BSt.G. fallende „besondere Aufwendung" handelt, wird
häufig sehr zweifelhaft. Namentlich sind die Grenzen zwischen Verbesserungen
und bloßen laufenden Bewirtschaftungs- oder Werbungskosten sowie zwischen
Jnstandsetzungs- und bloßen Jnstandhaltungskosten flüssig, erstere Grenzen
namentlich bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken, letztere insbesondere
bei Gebäuden. Urbarmachung unkultivierten Landes hat an sich mit der
laufenden Bewirtschaftung nichts zu tun, stellt sich vielmehr als eine Aufwendung
dar, die gemacht ist, um eine neue Einnahmequelle zur Entstehung zu bringen
oder um eine schon vorhandene Einkommensquelle zu erweitern, und bedeutet
daher eine dauernde besondere Verbesserung (hr. OVG. VII 497 v. 13. xjum
1913). Daß sie nach und nach gemacht ist, steht der Annahme einer solchen Ver-