Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Vcrmögenszuwachssteuergesetz.  §  4.

Stundung  der  Forderung  auf  Zahlung  des  Uberlassungspreises  ein  besonderes
Entgelt  zu  zahlen  ist  oder  nicht.  Die  Unverziuslichkeit  kann  höchstens  ein  —
rechtlich  gleichgültiger  —  Beweggrund  für  höhere  Bemessung  des  Grundstücks-Preises
  sein  <pr.  OVG.  VII  C  132  v.  20.  Nov.  1914;  E.  65  S.  1,  64  S.  110,
58  S.  19;  AM.  1913  S.  231,  128;  1914  S.  120).  Andererseits  folgt  aus  der
Maßgeblichkeit  der  vereinbarten  Gegenleistung  nicht,  daß  es  unter  allen  Umständen ­
  einzig  und  allein  auf  die  in  der  Vertragsurkunde  niedergelegte  Preisvereinbarung ­
  ankommt.  Der  Beweis,  daß  abweichende  mündliche  Nebenabreden ­
  —  deren  Formmangel  nach  §  313  Satz  2  BGB.  die  Auflassung  heilt  —
über  den  Preis  getroffen  sind,  ist  nicht  ausgeschlossen  (pr.  OVG.  E.  65  S.  1;
AM.  1913  S.  231).  r  .  m  t  ^
In  Geld  braucht  der  Preis  nicht  vereinbart  zu  sein.  Be,  Erwerb  in  der
Zwangsversteigerung  bilden  den  Erwerbspreis  das  Meistgebot  und  die  sonstigen
vom  Ersteher  dem  Richter  gegenüber  mit  als  Gegenleistung  für  den  Zuschlag
übernommenen  Leistungen  lpr.  OVG.  62  S.  12,64  S.  42  u.  in  AM.  1911  S.  49,
ferner  VII  C  232  v.  19.  Sept.  1912,  712,  110  u.  563  o.  6.  Febr.,  9.  Mai  u.
17  Juni  1913  u.  et.  nt.).  Vgl.  im  übrigen  über  den  Preisbegriff  meine  Abhandlung ­
  über  die  Rechtsprechung  des  pr.  OVG.  zum  Zuw.St.G.  in  der  IW.
1915  Nr.  14.
2.  „Sonstige  Anschasfungskosteil"  sind  alle,  aber  auch  nur  die  Aufwendungen, ­
  die  unmittelbar  mit  dem  dinglichen  oder  schuldrechtlichen  Erwerbsvorqanq
  zusammenhängen  (vgl.  meine  Abhandl.  in  Nr.  18  u.  19  IW.  1915  zu
den  Begriffen  „Kosten  des  Erwerbes",  „der  Veräußerung  und  Übertragung  ).
3.  Auf  das  Grundstück  gemachte  Aufwendungen,  die  nicht  zu  den  laufenden
Wirtschaftsausgaben  gehören,  sind  solche,  die  nicht  nur  den  Ertrag  eines  Wirtschaftsjahres ­
  betreffen,  sondern  eine  dauernde  Verbesserung  des  Grundstückes
elbst  bezwecken,  die,  wie  das  pr.  OVG.  67  S.  2  und  in  vielen  anderen  E.  zu
§  14  Zisf.  3  Zuw.St.G.  ausgesprochen  hat,  „für  die  objektive  Verbesserung  des
Grundstückes  und  damit  präsumtiv  für  die  Erhöhung  des  Wertes  des  letzteren
aufgewendet,  wie  man  im  täglichen  Leben  zu  sagen  pflegt,  in  das  Grundstuck
hineingesteckt  (investiert)"  sind.  Schon  dem  Wortsinn  nach  kann  unter  „Aufwendung" ­
  nur  etwas  wirklich  Hergegebenes,  Verausgabtes,  nicht  auch  der  Verzicht ­
  auf  das.  was  man  vielleicht  hätte  erwerben  können,  also  nicht  auch  entgangener ­
  Gewinn,  verstanden  werden  (pr.  OVG.  VII  C  167  v.  5.  Dez.  1913).
Andererseits  beschränkt  sich  der  Begriff  der  Aufwendung  nicht  auf  die  Hergäbe
von  Geld.  Hat  jedoch  der  Abgabepflichtige  am  1.  Jan.  1914  vorhandene  Bestände ­
  an  Holz,  Steinen  u.  dgl.  für  die  Verbesserung  verwendet,  so  gehört  ihr
Wert  nicht  zu  den  Aufwendungen;  denn  er  war  in  dem  bei  der  WehrbeitraEveranlagung
  festgestellten  Werte  des  Grundvermögens  mit  enthalten  (pr.  OVG.
B  Xla  lg  v,  25.  Jan.  1919).  Ob  es  sich  im  einzelnen  Falle  um  eine  hiernach
unset 8  §30  Abs.  2  BSt.G.  fallende  „besondere  Aufwendung"  handelt,  wird
häufig  sehr  zweifelhaft.  Namentlich  sind  die  Grenzen  zwischen  Verbesserungen
und  bloßen  laufenden  Bewirtschaftungs-  oder  Werbungskosten  sowie  zwischen
Jnstandsetzungs-  und  bloßen  Jnstandhaltungskosten  flüssig,  erstere  Grenzen
namentlich  bei  landwirtschaftlich  genutzten  Grundstücken,  letztere  insbesondere
bei  Gebäuden.  Urbarmachung  unkultivierten  Landes  hat  an  sich  mit  der
laufenden  Bewirtschaftung  nichts  zu  tun,  stellt  sich  vielmehr  als  eine  Aufwendung
dar,  die  gemacht  ist,  um  eine  neue  Einnahmequelle  zur  Entstehung  zu  bringen
oder  um  eine  schon  vorhandene  Einkommensquelle  zu  erweitern,  und  bedeutet
daher  eine  dauernde  besondere  Verbesserung  (hr.  OVG.  VII  497  v.  13.  xjum
1913).  Daß  sie  nach  und  nach  gemacht  ist,  steht  der  Annahme  einer  solchen  Ver-
            
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