III. Die für d. Feststell, d. Anfangsvermög maßg. Borschr. d. BSt.G. § 4. 145
besserung nicht entgegen. Was die Instandsetzungskosten anlangt, so hat
es das pr. OVG. als nicht rechtsirrig bezeichnet, jede bauliche Aufwendung,
die der Erwerber eines verwahrlosten Grundstückes macht, um dieses in einen
vermiet- oder sonst brauchbaren Zustand zu versetzen, den anrechnungsfähigen
Verbesserungen zuzurechnen. In einem solchen Falle sind die hierfür aufge
wendeten Kosten auch in voller Höhe anrechnungsfähig, und es ist nicht etwa
ein Teil als Kosten bloßer baulicher Unterhaltung von der Anrechnung auszu
schließen. Denn die Maßnahmen, die dazu dienen, ein durch Vernachlässigung
ganz oder nahezu unbrauchbar gewordenes Grundstück in den Zustand der Brauch,
barkeit zu versetzen, dienen einheitlich dem Zwecke einer dauernden besonderen
Verbesserung, auch wenn sich darunter Aufwendungen befinden, die unter
anderen Umständen ihrer Natur nach als bloße laufende Unterhaltungskosten
erscheinen würden. Ob eine besondere Einrichtung für eine besondere Be
nutzungsart des Grundstückes getroffen ist und ihre Beibehaltung durch einen
späteren Erwerber unwahrscheinlich ist, ist für die Anrechnung bedeutungslos,
da es nur auf die Besitzzeit des Steuerpflichtigen ankommt (pr. OBG^ VII
C 348/13 v. 25. Sept. 1914). Ebenso macht das Ges. keinen Unterschied, ob es
sich um Grundstücksverbesserungen durch Schaffung von rein kulturellen oder
von Verbesserungen handelt, die für eine mit dem Grundstück zusammenhängende,
mit ihm verbundene und für die Dauer geschaffene gewerbliche Anlage vorge-
nommen werden (pr. OBG. VII C 690/13 v. 2. Okt. 1914).
Erfordernis der Anrechnung ist, daß die Bauten oder sonstigen Verbesse
rungen, für die die Aufwendungen gemacht sind, am Stichtage „noch vor
handen sind". Als nicht mehr vorhanden sind auch Anlagen anzusehen, die
dem Verfall preisgegeben sind. Als ein derartiges Gebäude erscheint vor allem
ein solches, das nur noch zum Abbruch bestimmt ist (pr. OVG. VII C 769
v. 18. Sept. 1914 u. VII C 237 v. 12. Febr. 1915). Vgl. meine Abhandl. in
der IW. 1915 Nr. 18, ferner Fuisting - Strutz Eink.St.G. Anm. 9, 28—30,
56 zu § 8. Nicht auf das BSt.G. zu übertragen ist der vom pr. OVG. für § 14
Ziff. 3 Zuw.St.G. aufgestellte Grundsatz, daß es für die Anrechnung nicht
darauf ankomme, ob die Aufwendungen von dem Eigentümer gemacht sind:
bei dem subjektiven Charakter der BSt. im Gegensatze zu dem objektiven des
Zuw.St.G. und angesichts des Wortlautes „Gestehungskosten" wird man viel-
mehr nur die von dem Steuerpflichtigen bestrittenen Aufwendungen
als „Gestehungskosten" ansehen dürfen. Überdies besagt die Begr. S. 45 aus-
drücklich: „Die Gestehungskosten setzen sich zusammen aus dem Erwerbspreis
einschließlich der Kosten des Erwerbes und aus den besonderen Aufwendungen
des Besitzers."
Die Aufwendungen müssen ferner während der „Befitzzeit" des Steuer
pflichtigen gemacht sein. Ob unter „Besitzzeit" nur die Zeit des Eigentums
besitzes zu verstehen ist, so daß Aufwendungen, die der Steuerpflichtige, nach
dem er das Grundstück in Besitz genommen hat, aber noch ehe er Eigentümer
geworden ist, ausscheiden, kann mit Rücksicht einerseits auf den Sprachgebrauch,
der „Besitzzeit" mit „Eigentumsdauer" identifiziert, andererseits auf die wirt
schaftlich unbefriedigenden Folgen, die sich aus der entsprechenden Auslegung
des § 14 Ziff. 3 Zuw.St.G. ergeben haben, zweifelhaft sein. Im § 30 BSt.G.
kann nun zwar die Unterstellung unter den Begriff der „Gestehungskosten" für
eine weitere Auslegung des Begriffes „Besitzzeit" geltend gemacht werden;
denn in dem Begriffe „Gestehungskosten" lieat der Hinweis auf eine bestimmte
Person, der das Grundstück soundso viel „aekostet" hat, für die es soundso hoch
zu stehen kommt. Aber dafür ist es gleichgültig, nicht bloß, ob die Aufwendungen
nach oder vor dem Eigentumserwerb, aber nach dem Besitzantritt, sondern auch,
Strutz, Bermögenszuwachs und Kriegsabgabe. 1' 1