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Vermögenszuwachsstcuergesetz. § 4.
ob sie nach oder vor betn letzteren gemacht sind. Der Gesetzgeber hätte also,
wenn er solchen wirtschaftlichen Erwägungen zu ihrem Rechte verhelfen wollte,
auch nicht den einschränkenden Zusatz „während der Besitzzeit" machen dürfen,
sondern sagen müssen „von dem Steuerpflichtigen". Übrigens führt die Be
schränkung auf Aufwendungen nach dem Eigentumserwerb regelmäßig auch
höchstens zu Benachteiligungen des Steuerfiskus; war z. B. der Steuerpflichtige
zum WB. nach einem Kapitalvermögen timt 300 000 M. veranlagt, und hat
er hiervon 100 000 M. zum Erwerbe eines Grundstückes, vor der Grundbuck
Umschreibung aber schon 30 000 M. und nachhe'r weitere 50 000 M. in diese»
hineingesteckt, im übrigen aber mit seinem verbliebenen Kapitalvermögen
40 000 M. verdient, dann beträgt, sofern er Ansatz der Gestehungskosten wählt,
sein steuerbares Vermögen am 31. Dez. 1916: Gestehungskosten des Grund
stückes 100 000 + 50 000 = 150 000 M., Kapitalvermögen 300 000 — (30 000
+ 100 000 + 50 000 =) 180 000 + 40 000 = 160 000 M., also 310 000 M.,
während die vor dem Eigentumserwerb in das Grundstück hineingesteckten
30 000 M. tatsächlich in seinem Vermögen verblieben sind, aber der Besteuerung
verlorengehen. In denjenigen Fällen hingegen, wo der Erwerb vor dem
1. Jan. 1914 erfolgt ist, kommen die vor dem Erwerbe gemachten Aufwendungen
infolge des § 39 BSt.G. präsumtiv in dem der Wehrbeitragsveranlagung zu
grunde gelegten Werte zum Ausdrucke. Trotz der sonach gewisse Unebeitheiten
aufweisenden Ergebnisse wird man nach vorstehendem das Wort „Besitzzeit"
auslegen müssen als Eigentumsdauer, mit anderen Worten „während der
Besitzzeit" als gleichbedeutend mit „nach dem Erwerbe". Schließlich erhebt
sich die Frage, ob der Zusatz „soweit die ... Verbesserungen noch vor
handen sind" die Bedeutung hat, daß das mit der Aufwendung Hergestellte
tatsächlich eine „Verbesserung" des Grundstückes darstellt, nicht eine verfehlte,
wenn auch noch vorhandene und keineswegs dem Verfalle preisgegebene An
lage ist. Eine derartige enge Auslegung verbietet aber schon die Nebeneinander
stellung von „Bauten" und „Verbesserungen"; denn man würde dann dahin
gelangen, Aufwendungen für Bauten, wenn letztere noch vorhanden sind, an
rechnen zu müssen, gleichviel ob sie in Wahrheit eine Verbesserung des Grund
stückes bedeuten, Aufwendungen für andere verfehlte Anlagen nicht. Aufwen
dungen für Verbesserungen sind daher alle, die im Gegensatze zu laufenden
Bewirtschaftungskosten eine Verbesserung der Substanz bezwecken, gleichviel ob
der beabsichtigte Erfolg erzielt wird.
4. Von den Gestehungskosten kommen in Abzug die „durch Verschlechterung
entstandenen Wertminderungen", nicht also die auf sonstige Ursachen, wie
z. S3. Verschlechterung der Konjunktur, zurückzuführen sind (Pr. OVG. B VII b 6
v. 22. Juni 1918 u. a.; DSt.Bl. I S. 32—34). Wertverminderungen der letzteren
Art können auch füglich nicht berücksichtigt werden, wenn auf der anderen Seite
Werterhöhungen, die nicht in Aufwendungen bestehen, unberücksichtigt bleiben.
Der Begriff der „Verschlechterung" ist andererseits ein weiterer als der der
„Abnutzung", indem er auch Verschlechterungen durch Beschädigungen, wie
Brand, Abnahme des Inventars usw., umfaßt; es sind darunter sowohl qualita
tive Verschlechterungen als auch quantitative Verringerungen zu verstehen,
z. B. auch die Substanzverluste durch den fortschreitenden Abbau eines Berg
werkes, eines Tonlagers usw., vgl. hierüber die Ausführungen über Abschrei
bungen bei § 16 KSt.G. Über Abnutzung vgl. Fuisting -Strutz Eink.St.G.
Anm. 33 u. 34 zu § 8. Werden Bestandteile des Grundstückes oder seines In
ventars abgängig, und läßt sich feststellen, mit welchen Anschaffungskosten
diese Gegenstände bei der Berechnung der Gestehungskosten angesetzt waren,
so sind diese Anschaffungskosten als Wertminderung von den Gestehungs-