Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

III.Diefür  d.Feststell.d.Anfangsvermög.maßg.  Vorschr.d.BSt.G.  §  4.  151

p.  27.  Nov.  1915).  Andererseits  ist  in  dem  rein  wirtschaftlichen  Ertragsbegriffe
regelmäßig  kein  Raum  für  die  Berücksichtigung  des  Mietwerts  der  eigenen
Wohnung  des  Besitzers  als  Wirtschaftsleiters.  .  ,
Dieser  Mietwert  ist  an  sich  keine  Wirtschaftseinnahme  im  rem  wirtschaft,
lichen  Sinne,  und  er  kann  auch  regelmäßig  schon  deswegen  nicht  dem  Normal
reinertrag  hinzugerechnet  werden,  weil  letzterer  einen  Ertrag  darstellen  soll,
den  der  Grundbesitz  jedem  Eigentümer  abwerfen  kann,  gleichviel  ob  er  selbst
das  Gut  bewirtschaftet  oder  ob  er  es  verwalten  und  das  Gutshaus  vom  Verwalter ­
  bewohnen  läßt,  es  selbst  also  gar  nicht  als  freie  Wohnung  nutzt.  Allerdings ­
  können  Ausnahmen  vom  Regelfälle  vorkommen,  nämlich  da,  wo  ein  Wohnhaus ­
  über  den  wirtschaftlichen  Hausbedarf  hinaus  vorhanden  ist,  das  nur  irgendwelchen
  außerwirtschaftlichen  Annehmlichkeitszwecken  oder  Nutzungszwecken
dient  wie  es  vorzugsweise  auf  großen  Besitzungen  mit  Schlössern  denkbar  ist
<pr.  OVG.  in  St.  16  S.  391  und  E  IV  a  23  v.  27.  Juni  1917).  Dann  „dient
dieses  Wohngebäude  aber  eben  nicht  „der  Land-  und  Forstwirtschaft"
und  ist,  wie  sich  e  contrario  aus  §  31  Abs.  3  BSt.G.  ergibt,  besonders  zu  veranlagen. ­
  ,  ...
Auch  der  Geldwert  der  aus  der  Wirtschaft  entnommenen  Wrrtschaftserzcuqnisse
  ist  nicht  dem  Normalreinertrage  hinzuzurechnen.  Denn  sie  sind
Naturalaufwendungen  für  den  Wirtschaftsbetrieb  und  als  Unterhalt  des  Wirtschaftsleiters ­
  nicht  anders  zu  beurteilen  wie  der  Unterhalt  der  sonstigen  Arbeitskräfte
  (pr.  OVG.  in  St.  16  S.  391  f.).
«a)  Darüber,  in  welcher  Weise  der  sog.  Normalreinertrag  mt  einzelnen
Falle  zu  ermitteln  ist,  enthalten  die  Gesetze  keine  Vorschrift.  Das  Pr.  OVG.
in  St  15  S  400  ff.  weist  in  dieser  und  anderen  den  §  11  Abs.  1  pr.Erg.St.G.
betreffenden  E.  (u.  a.  E  IV  a  3  ti.  13.  Juni  1917  u.  E  IV  b  3  o.  1.  Mai  1918)
aus  die  Auss.-Verf.  des  Pr.  Finanzministers  v.  15.  Mai  1910  hin.  Diese  Verfügung
enthält  zunächst  zu  II  3  a  die  nachstehende  Bestimmung:  „Ist  für  eine  dauernd
land-  oder  forstwirtschaftlich  genutzte  Besitzung  der  Reinertrag  i.  S.  des  §  11  Abs.  1
zifsermäßig  bekannt,  dann  giltals  Ertragswert  unmittelbar  das  Fünfundzwanzigsache ­
  dieses  Reinertrags  nach  Zu-  oder  Abrechnung  des  aus  dem  Schätzungsbogen
  ersichtlichen  Mehr-  oder  Minderwerts  des  beweglichen  und  unbeweglichen, ­
  lebenden  und  toten  Wirtschastsinventars  gegenüber  dem  wirtschaftlich
normalen  Bestände."  Hierbei  ist  offenbar  an  die  Fälle  gedacht,  wo  der  Steuerpflichtige ­
  mit  der  Behauptung,  daß  er  seinen  Grundbesitz  in  gemeinüblicher
Weise  bewirtschafte,  eine  Berechnung  vorlegt,  in  welcher  die  in  einer  Reihe
aufeinanderfolgender  oder  nach  der  Verschiedenheit  der  Ernten  besonders  ausgewählter ­
  Wirtschaftsjahre  durchschnittlich  erwachsenen  Roheinnahmen  und  Bewirtschaftungskosten ­
  auf  Grund  einer  geordneten  Buchführung  derartig  in  Ansatz
gebracht  sind,  daß  nach  der  Angabe  des  Steuerpflichtigen  der  Uberschuß  der
Einnahmen  über  die  Ausgaben  den  sog.  Normalreinertrag  unmittelbar  und  rechnungsmäßig ­
  ergeben  soll.  Zu  einem  derartigen  rechnungsmäßigen  Nachweise,
der  auch  ganz  oder  teilweise  die  von  einem  Pächter  erzielten  Jahresergebnisse
umfassen  könne,  müsse  die  Steuerbehörde  Stellung  nehmen  und,  falls  sie  ihn,
auch  unter  etwaiger  Berichtigung  einzelner  Ansätze,  nicht  für  eine  zur  Ermittlung ­
  des  sog.  Normalreinertrages  geeignete  Grundlage  erachtet,  dies  durch  Darlegung ­
  der  dagegen  sprechenden  Bedenken  begründen.  Liegen  dagegen  solche
Bedenken  nicht  vor,  so  sei  der  rechnungsmäßige  Uberschuß  als  Normalreinertrag
anzuerkennen  und  der  Berechnung  des  Ertragswerts  des  zu  bewertenden  Grundbesitzes ­
  unmittelbar  zugrunde  zu  legen  (E.  in  St.  15  S.  401).  Bei  solcher  Benutzung ­
  wirklicher  Erträge  der  Vergangenheit  kann  dann  die  Reinertragsermittlung, ­
  wenn  sie  auch  dem  Grunde  nach  eine  Schätzung  ist,  doch  der  Ausführung
            
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