III.Diefür d.Feststell.d.Anfangsvermög.maßg. Vorschr.d.BSt.G. § 4. 151
p. 27. Nov. 1915). Andererseits ist in dem rein wirtschaftlichen Ertragsbegriffe
regelmäßig kein Raum für die Berücksichtigung des Mietwerts der eigenen
Wohnung des Besitzers als Wirtschaftsleiters. . ,
Dieser Mietwert ist an sich keine Wirtschaftseinnahme im rem wirtschaft,
lichen Sinne, und er kann auch regelmäßig schon deswegen nicht dem Normal
reinertrag hinzugerechnet werden, weil letzterer einen Ertrag darstellen soll,
den der Grundbesitz jedem Eigentümer abwerfen kann, gleichviel ob er selbst
das Gut bewirtschaftet oder ob er es verwalten und das Gutshaus vom Verwalter
bewohnen läßt, es selbst also gar nicht als freie Wohnung nutzt. Allerdings
können Ausnahmen vom Regelfälle vorkommen, nämlich da, wo ein Wohnhaus
über den wirtschaftlichen Hausbedarf hinaus vorhanden ist, das nur irgendwelchen
außerwirtschaftlichen Annehmlichkeitszwecken oder Nutzungszwecken
dient wie es vorzugsweise auf großen Besitzungen mit Schlössern denkbar ist
<pr. OVG. in St. 16 S. 391 und E IV a 23 v. 27. Juni 1917). Dann „dient
dieses Wohngebäude aber eben nicht „der Land- und Forstwirtschaft"
und ist, wie sich e contrario aus § 31 Abs. 3 BSt.G. ergibt, besonders zu veranlagen.
, ...
Auch der Geldwert der aus der Wirtschaft entnommenen Wrrtschaftserzcuqnisse
ist nicht dem Normalreinertrage hinzuzurechnen. Denn sie sind
Naturalaufwendungen für den Wirtschaftsbetrieb und als Unterhalt des Wirtschaftsleiters
nicht anders zu beurteilen wie der Unterhalt der sonstigen Arbeitskräfte
(pr. OVG. in St. 16 S. 391 f.).
«a) Darüber, in welcher Weise der sog. Normalreinertrag mt einzelnen
Falle zu ermitteln ist, enthalten die Gesetze keine Vorschrift. Das Pr. OVG.
in St 15 S 400 ff. weist in dieser und anderen den § 11 Abs. 1 pr.Erg.St.G.
betreffenden E. (u. a. E IV a 3 ti. 13. Juni 1917 u. E IV b 3 o. 1. Mai 1918)
aus die Auss.-Verf. des Pr. Finanzministers v. 15. Mai 1910 hin. Diese Verfügung
enthält zunächst zu II 3 a die nachstehende Bestimmung: „Ist für eine dauernd
land- oder forstwirtschaftlich genutzte Besitzung der Reinertrag i. S. des § 11 Abs. 1
zifsermäßig bekannt, dann giltals Ertragswert unmittelbar das Fünfundzwanzigsache
dieses Reinertrags nach Zu- oder Abrechnung des aus dem Schätzungsbogen
ersichtlichen Mehr- oder Minderwerts des beweglichen und unbeweglichen,
lebenden und toten Wirtschastsinventars gegenüber dem wirtschaftlich
normalen Bestände." Hierbei ist offenbar an die Fälle gedacht, wo der Steuerpflichtige
mit der Behauptung, daß er seinen Grundbesitz in gemeinüblicher
Weise bewirtschafte, eine Berechnung vorlegt, in welcher die in einer Reihe
aufeinanderfolgender oder nach der Verschiedenheit der Ernten besonders ausgewählter
Wirtschaftsjahre durchschnittlich erwachsenen Roheinnahmen und Bewirtschaftungskosten
auf Grund einer geordneten Buchführung derartig in Ansatz
gebracht sind, daß nach der Angabe des Steuerpflichtigen der Uberschuß der
Einnahmen über die Ausgaben den sog. Normalreinertrag unmittelbar und rechnungsmäßig
ergeben soll. Zu einem derartigen rechnungsmäßigen Nachweise,
der auch ganz oder teilweise die von einem Pächter erzielten Jahresergebnisse
umfassen könne, müsse die Steuerbehörde Stellung nehmen und, falls sie ihn,
auch unter etwaiger Berichtigung einzelner Ansätze, nicht für eine zur Ermittlung
des sog. Normalreinertrages geeignete Grundlage erachtet, dies durch Darlegung
der dagegen sprechenden Bedenken begründen. Liegen dagegen solche
Bedenken nicht vor, so sei der rechnungsmäßige Uberschuß als Normalreinertrag
anzuerkennen und der Berechnung des Ertragswerts des zu bewertenden Grundbesitzes
unmittelbar zugrunde zu legen (E. in St. 15 S. 401). Bei solcher Benutzung
wirklicher Erträge der Vergangenheit kann dann die Reinertragsermittlung,
wenn sie auch dem Grunde nach eine Schätzung ist, doch der Ausführung