170 BermögenszowachSsteuergesetz. §4.
der Versicherung stattfindet, besteht nicht in dem tatsächlichen Besitz der Urkunde,
sondern in der rechtlichen Befugnis, hinsichtlich des durch die Police beurkun
deten Anspruchsrechtes wirksam verfügen zu können (pr. OVG. in 6t. 7 6. 201 f.)
Gleichgültig ist, von wem die Prämien bezahlt sind.
ßß) Nach der Ausf.Anw. zum pr. Erg St.G. Art. 16 Nr. 6 ist unter Rück
kaufswert zu verstehen nur ,,der wirkliche, nach den Regeln der Versichcrungs-
technik berechnete Rückkaufswert, welchen die Versicherungsanstalt nach Maß
gabe der in ihren Statuten, Versichcrungsbedingungen oder Prospekten aus
gestellten allgemeinen Grundsätze im einzelnen Falle zu gewähren bereit ist."
Daß ein bloßer Scheinpreis nicht als Rückkaufswert anzuerkennen ist, kann einem
Zweifel nicht unterliegen. Andererseits würde es dem Wortlaut des Ges. nicht
entsprechen, anzunehmen, daß stets nur ein nach den allgemeinen Grundsätzen
der Versicherungswissenschaft angemessener Rückkaufswert nach § 15 als Maß
stab der Bewertung anzuerkennen sei. Nach den Worten „der Betrag, für welchen
die Versicherungsanstalt die Police zurückkaufen würde" ist nur dann der Rück-
kaufswert zugrunde zu legen, wenn die Versicherungsanstalt zum Rückkauf der
Police verpflichtet ist oder sich bereit erklärt, und als Rückkaufswert nur bei«
jenige Betrag, den sie zu zahlen verpflichtet oder freiwillig bereit ist; ist dieser
Betrag ein nach den Grundsätzen der Versicherungswissenschaft unverhältnis
mäßig niedriger, so ist er nichtsdestoweniger, wenn er nach den Bestimmungen
des Statuts nur in dieser geringen Höhe bei dem Rückkäufe zu zahlen ist, der
Veranlagung zugrunde zu legen, und es liegt hierin auch keine Ungleichmäßig
keit gegenüber anderen Lebensversicherungen, weil ein Anspruch aus einem
Versicherungsverträge, der eine solche Bedingung enthält — das Statut gehört
ja zum Versicherungsvertrag —, auch weniger wert ist als „ein solcher,der günstigere
Rückkaufsbedingungen enthält. Anders liegt die Sache, wenn die Versicherungs
anstalt allgemein sich bei Abschluß der Versicherungsverträge zum Rückkaus
ihrer Policen nicht verpflichtet hat, sondern später allgemein oder int einzelnen
Falle sich zum Rückkauf zu einem unverhältnismäßig niedrigen Preise bereit
erklärt; in solchen Fällen liegt ein Scheinmanöver vor, um die Besteuerung
nach den gezahlten Prämien zu umgehen; würde der Versicherte die Police
zu einem solchen niedrigen Preise wirklich an die Gesellschaft verkaufen, so läge
ebensogut eine Schenkung seinerseits vor, als wenn jemand ein Grundstück zu
einem offenbar unverhältnismäßig niedrigen Preise verkaufte; wie ein solcher
Steuerpflichtiger nicht verlangen könnte, daß das Grundstück nur nach diesem
Preisangebot bewertet wird, ebenso würde es gegen die ratio legis sein, den
Wert des Tlnspruches aus einer Lebens- usw. Versicherung nach einem solchen
nicht, von vornherein im Versicherungsvertrag bedungenen, dem reellen Wert
nicht entsprechenden Rückkaufspreise zu bemessen.
„Wie lange die Versicherung besteht, ist für die Steuerpflicht ohne Einfluß, wohl
aber naturgemäß für die Bewertung. Sobald Prämien gezahlt sind oder ein Rück
kaufswert vorhanden ist, liegt ein zum steuerbarenBermögen gehörigerAuspruch vor.
yy) Kauft die Anstalt die Police überhaupt nicht oder zur Zeit noch nicht
zurück, so ist der Anspruch aus der Versicherung nicht etwa steuerfrei, sondern
es ist nur seine Bewertung nach dem Rückkaufswert ausgeschlossen und die nach
den Prämien usw. geboten (pr. OVG. EIXI v. 24. Juni 1897).
6ö) Nach dem Wortlaute des Ges. würde der Nachweis des Rückkaufs
wertes sowohl dem Steuerpflichtigen als auch der Steuerbehörde offenstehen.
Wie sich aus der Begr. zum pr. Erg.St.G. (S. 35), dem ja die § 20 Abs. 2 WBG.
und § 36 Abs. 2 BSt.G. entlehnt sind, ergibt, ist aber nur beabsichtigt, dem
Steuerpflichtigen den Nachweis offen zu lassen, daß der Rückkaufswert
weniger beträgt als zwei Drittel der Prämien.