Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

170  BermögenszowachSsteuergesetz.  §4.

der  Versicherung  stattfindet,  besteht  nicht  in  dem  tatsächlichen  Besitz  der  Urkunde,
sondern  in  der  rechtlichen  Befugnis,  hinsichtlich  des  durch  die  Police  beurkundeten ­
  Anspruchsrechtes  wirksam  verfügen  zu  können  (pr.  OVG.  in  6t.  7  6.  201  f.)
Gleichgültig  ist,  von  wem  die  Prämien  bezahlt  sind.
ßß)  Nach  der  Ausf.Anw.  zum  pr.  Erg  St.G.  Art.  16  Nr.  6  ist  unter  Rück
kaufswert  zu  verstehen  nur  ,,der  wirkliche,  nach  den  Regeln  der  Versichcrungstechnik
  berechnete  Rückkaufswert,  welchen  die  Versicherungsanstalt  nach  Maßgabe ­
  der  in  ihren  Statuten,  Versichcrungsbedingungen  oder  Prospekten  ausgestellten ­
  allgemeinen  Grundsätze  im  einzelnen  Falle  zu  gewähren  bereit  ist."
Daß  ein  bloßer  Scheinpreis  nicht  als  Rückkaufswert  anzuerkennen  ist,  kann  einem
Zweifel  nicht  unterliegen.  Andererseits  würde  es  dem  Wortlaut  des  Ges.  nicht
entsprechen,  anzunehmen,  daß  stets  nur  ein  nach  den  allgemeinen  Grundsätzen
der  Versicherungswissenschaft  angemessener  Rückkaufswert  nach  §  15  als  Maßstab ­
  der  Bewertung  anzuerkennen  sei.  Nach  den  Worten  „der  Betrag,  für  welchen
die  Versicherungsanstalt  die  Police  zurückkaufen  würde"  ist  nur  dann  der  Rückkaufswert
  zugrunde  zu  legen,  wenn  die  Versicherungsanstalt  zum  Rückkauf  der
Police  verpflichtet  ist  oder  sich  bereit  erklärt,  und  als  Rückkaufswert  nur  bei«
jenige  Betrag,  den  sie  zu  zahlen  verpflichtet  oder  freiwillig  bereit  ist;  ist  dieser
Betrag  ein  nach  den  Grundsätzen  der  Versicherungswissenschaft  unverhältnismäßig ­
  niedriger,  so  ist  er  nichtsdestoweniger,  wenn  er  nach  den  Bestimmungen
des  Statuts  nur  in  dieser  geringen  Höhe  bei  dem  Rückkäufe  zu  zahlen  ist,  der
Veranlagung  zugrunde  zu  legen,  und  es  liegt  hierin  auch  keine  Ungleichmäßigkeit ­
  gegenüber  anderen  Lebensversicherungen,  weil  ein  Anspruch  aus  einem
Versicherungsverträge,  der  eine  solche  Bedingung  enthält  —  das  Statut  gehört
ja  zum  Versicherungsvertrag  —,  auch  weniger  wert  ist  als  „ein  solcher,der  günstigere
Rückkaufsbedingungen  enthält.  Anders  liegt  die  Sache,  wenn  die  Versicherungsanstalt ­
  allgemein  sich  bei  Abschluß  der  Versicherungsverträge  zum  Rückkaus
ihrer  Policen  nicht  verpflichtet  hat,  sondern  später  allgemein  oder  int  einzelnen
Falle  sich  zum  Rückkauf  zu  einem  unverhältnismäßig  niedrigen  Preise  bereit
erklärt;  in  solchen  Fällen  liegt  ein  Scheinmanöver  vor,  um  die  Besteuerung
nach  den  gezahlten  Prämien  zu  umgehen;  würde  der  Versicherte  die  Police
zu  einem  solchen  niedrigen  Preise  wirklich  an  die  Gesellschaft  verkaufen,  so  läge
ebensogut  eine  Schenkung  seinerseits  vor,  als  wenn  jemand  ein  Grundstück  zu
einem  offenbar  unverhältnismäßig  niedrigen  Preise  verkaufte;  wie  ein  solcher
Steuerpflichtiger  nicht  verlangen  könnte,  daß  das  Grundstück  nur  nach  diesem
Preisangebot  bewertet  wird,  ebenso  würde  es  gegen  die  ratio  legis  sein,  den
Wert  des  Tlnspruches  aus  einer  Lebens-  usw.  Versicherung  nach  einem  solchen
nicht,  von  vornherein  im  Versicherungsvertrag  bedungenen,  dem  reellen  Wert
nicht  entsprechenden  Rückkaufspreise  zu  bemessen.
„Wie  lange  die  Versicherung  besteht,  ist  für  die  Steuerpflicht  ohne  Einfluß,  wohl
aber  naturgemäß  für  die  Bewertung.  Sobald  Prämien  gezahlt  sind  oder  ein  Rückkaufswert ­
  vorhanden  ist,  liegt  ein  zum  steuerbarenBermögen  gehörigerAuspruch  vor.
yy)  Kauft  die  Anstalt  die  Police  überhaupt  nicht  oder  zur  Zeit  noch  nicht
zurück,  so  ist  der  Anspruch  aus  der  Versicherung  nicht  etwa  steuerfrei,  sondern
es  ist  nur  seine  Bewertung  nach  dem  Rückkaufswert  ausgeschlossen  und  die  nach
den  Prämien  usw.  geboten  (pr.  OVG.  EIXI  v.  24.  Juni  1897).
6ö)  Nach  dem  Wortlaute  des  Ges.  würde  der  Nachweis  des  Rückkaufswertes ­
  sowohl  dem  Steuerpflichtigen  als  auch  der  Steuerbehörde  offenstehen.
Wie  sich  aus  der  Begr.  zum  pr.  Erg.St.G.  (S.  35),  dem  ja  die  §  20  Abs.  2  WBG.
und  §  36  Abs.  2  BSt.G.  entlehnt  sind,  ergibt,  ist  aber  nur  beabsichtigt,  dem
Steuerpflichtigen  den  Nachweis  offen  zu  lassen,  daß  der  Rückkaufswert
weniger  beträgt  als  zwei  Drittel  der  Prämien.
            
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