Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

iV.Anf.-Berm^.Begr.od.Erw.d.Abgabepfl.währ.d.Veranlagungszeitr, §4. 175 
Anfangsvermögens für die VZA., soweit eine solche selbständige Feststellung 
zu erfolgen hat, auf die beiden ersten Absätze des § 38 beschränkt oder auch aus 
Abs. 3 erstreckt , kann zweifelhaft fein. Auf das Endvermögen finden die 
Sondervorschriften des § 12 VZAG. Anwendung. Wird § 38 Abs. 3 BSt.G. 
mif das Anfangsvermögen angewendet, so wirkt das zuni Nachteil des Abgabe 
pflichtigen, weil sich ja dann der Wert des nach Abs. 1 und 2 festgestellten Anfangs 
vermögens vermindert. Daß der § 38 Abs. 3 BSt.G. auch an Fälle gedacht hat, 
wo für die BSt. diese Wirkung, wenn auch aus anderen Gründen, eintritt, 
beweist sein letzter Satz. Aber die VZA. ist int Gegensatze zur BSt. eine ein 
malige außerordentliche Abgabe, mit deren Wesen es sich nicht verträgt, daß 
jahrelang nach rechtskräftiger Veranlagitng und Erhebung noch Berichtigungen 
der Veranlagung auf Grund erst dann eingetretener Umstände vorgenommen 
werden. Dein entspricht es auch, wenn in der Begr. zum BSt.G. (S. 45) bemerkt 
ist, eine dem § 38 Abs. 3 BSt.G. entsprechende Vorschrift sei im WBG. „wegen 
des Charakters des WB. als einer einmaligen außerordentlichen Vermögens 
abgabe entbehrlich", und wenn dann auch der RT. eine solche Bestimmung in 
das WBG. nicht aufgenommen hat. Wenn andererseits § 18 Abs. 2 RErbsch.St.G. 
eine dem § 38 Abs. 3 BSt.G. entsprechende Bestimmung enthält, so liegen doch 
auch bei der Erbsch.St. die Dinge insofern anders, wie bei der KSt. und dem 
WB., als die Erbsch.St. zwar auch eine nicht periodisch erhobene, aber doch eine 
bleibende Steuer ist. 
Maßgebend für das „Lebensalter" im § 38 BSt.G. ist der Stichtag. 
Ist die Dauer des Rechtes außer auf die Lebenszeit auch auf einen be 
stimmten Zeitraum beschräitkt, so kommt diejenige der beiden Bestimmungen, 
§ 37 Abs. 1 oder § 38, zur Anwendung, nach der sich der niedrigste Kapitalwert 
ergibt; so auch Hoffmann Anm. 4 a zu § 21 WBG. 
e) Balutafordcrungen und -schulden, d. h. solche, die in einer fremden 
Valuta zu erfüllen sind, sind nach deren Devisenkurse zu berechnen (RFH 1 
A 317 v. 9. Januar 1920). 
IV. Anfangsvermögen bei Begründung oder Erweiterung 
der Abgabepflicht während des Veranlagungszeitraumes. 
Für diese Fälle bestimmt § 22 BSt.G.: 
„Wird die persönliche Steuerpflicht (§ 11) erst innerhalb eines Veranla 
gungszeitraumes (§ 18) begründet, so erfolgt die erste Feststellung des Vermögens 
für das zur Zeit des Eintritts der Steuerpflicht vorhandene steuerbare Ver 
mögen des Steuerpflichtigen. 
' Die Vorschrift des Abs. 1 gilt im Falle der Erweiterung der Steuerpflicht 
ent prechend für das durch die erweiterte Steuerpflicht neu erfaßte Vermögen 
des Steuerpflichtigen." 
Hierzu bemerkte die Begr. (S. 43): „Wird die subjektive Steuerpflicht erst 
innerhalb des Veranlagungszeitraumes begründet, z. B. durch Begründung eines 
Wohnsitzes oder durch Aufenthaltsnahme, so ist nicht der Vermögensstand am An 
fang der Veranlagungszeitraumes, sondern der Vermögensstand bei Begründung 
der persönlichen Steuerpflicht maßgebend (§ 21 Entw.)"; und der Referent (S. 55 
Komm.Ber.): der §22 „behandle Spezialfälle. Er beziehe sich z. B. auf den 
Fall, daß jemand nach Deutschland zurückkehre, während er bei der Veranlagung 
zum WB. nicht in Deutschland gelebt hat. Ein Abgeordneter fragte, ob sich der 
§ 21 auch auf den Fall beziehe, daß jemand in der Zwischenzeit geboren werde, 
was der Referent bejahte. In dieser Beziehung stehe § 21 in engem Zusammen 
hange mit § 59. Ein Regierungskommissar bestätigte, daß der § 21 die Geburt
	        
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