iV.Anf.-Berm^.Begr.od.Erw.d.Abgabepfl.währ.d.Veranlagungszeitr, §4. 175
Anfangsvermögens für die VZA., soweit eine solche selbständige Feststellung
zu erfolgen hat, auf die beiden ersten Absätze des § 38 beschränkt oder auch aus
Abs. 3 erstreckt , kann zweifelhaft fein. Auf das Endvermögen finden die
Sondervorschriften des § 12 VZAG. Anwendung. Wird § 38 Abs. 3 BSt.G.
mif das Anfangsvermögen angewendet, so wirkt das zuni Nachteil des Abgabe
pflichtigen, weil sich ja dann der Wert des nach Abs. 1 und 2 festgestellten Anfangs
vermögens vermindert. Daß der § 38 Abs. 3 BSt.G. auch an Fälle gedacht hat,
wo für die BSt. diese Wirkung, wenn auch aus anderen Gründen, eintritt,
beweist sein letzter Satz. Aber die VZA. ist int Gegensatze zur BSt. eine ein
malige außerordentliche Abgabe, mit deren Wesen es sich nicht verträgt, daß
jahrelang nach rechtskräftiger Veranlagitng und Erhebung noch Berichtigungen
der Veranlagung auf Grund erst dann eingetretener Umstände vorgenommen
werden. Dein entspricht es auch, wenn in der Begr. zum BSt.G. (S. 45) bemerkt
ist, eine dem § 38 Abs. 3 BSt.G. entsprechende Vorschrift sei im WBG. „wegen
des Charakters des WB. als einer einmaligen außerordentlichen Vermögens
abgabe entbehrlich", und wenn dann auch der RT. eine solche Bestimmung in
das WBG. nicht aufgenommen hat. Wenn andererseits § 18 Abs. 2 RErbsch.St.G.
eine dem § 38 Abs. 3 BSt.G. entsprechende Bestimmung enthält, so liegen doch
auch bei der Erbsch.St. die Dinge insofern anders, wie bei der KSt. und dem
WB., als die Erbsch.St. zwar auch eine nicht periodisch erhobene, aber doch eine
bleibende Steuer ist.
Maßgebend für das „Lebensalter" im § 38 BSt.G. ist der Stichtag.
Ist die Dauer des Rechtes außer auf die Lebenszeit auch auf einen be
stimmten Zeitraum beschräitkt, so kommt diejenige der beiden Bestimmungen,
§ 37 Abs. 1 oder § 38, zur Anwendung, nach der sich der niedrigste Kapitalwert
ergibt; so auch Hoffmann Anm. 4 a zu § 21 WBG.
e) Balutafordcrungen und -schulden, d. h. solche, die in einer fremden
Valuta zu erfüllen sind, sind nach deren Devisenkurse zu berechnen (RFH 1
A 317 v. 9. Januar 1920).
IV. Anfangsvermögen bei Begründung oder Erweiterung
der Abgabepflicht während des Veranlagungszeitraumes.
Für diese Fälle bestimmt § 22 BSt.G.:
„Wird die persönliche Steuerpflicht (§ 11) erst innerhalb eines Veranla
gungszeitraumes (§ 18) begründet, so erfolgt die erste Feststellung des Vermögens
für das zur Zeit des Eintritts der Steuerpflicht vorhandene steuerbare Ver
mögen des Steuerpflichtigen.
' Die Vorschrift des Abs. 1 gilt im Falle der Erweiterung der Steuerpflicht
ent prechend für das durch die erweiterte Steuerpflicht neu erfaßte Vermögen
des Steuerpflichtigen."
Hierzu bemerkte die Begr. (S. 43): „Wird die subjektive Steuerpflicht erst
innerhalb des Veranlagungszeitraumes begründet, z. B. durch Begründung eines
Wohnsitzes oder durch Aufenthaltsnahme, so ist nicht der Vermögensstand am An
fang der Veranlagungszeitraumes, sondern der Vermögensstand bei Begründung
der persönlichen Steuerpflicht maßgebend (§ 21 Entw.)"; und der Referent (S. 55
Komm.Ber.): der §22 „behandle Spezialfälle. Er beziehe sich z. B. auf den
Fall, daß jemand nach Deutschland zurückkehre, während er bei der Veranlagung
zum WB. nicht in Deutschland gelebt hat. Ein Abgeordneter fragte, ob sich der
§ 21 auch auf den Fall beziehe, daß jemand in der Zwischenzeit geboren werde,
was der Referent bejahte. In dieser Beziehung stehe § 21 in engem Zusammen
hange mit § 59. Ein Regierungskommissar bestätigte, daß der § 21 die Geburt