Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

iV.Anf.-Berm^.Begr.od.Erw.d.Abgabepfl.währ.d.Veranlagungszeitr,  §4.  175

Anfangsvermögens  für  die  VZA.,  soweit  eine  solche  selbständige  Feststellung
zu  erfolgen  hat,  auf  die  beiden  ersten  Absätze  des  §  38  beschränkt  oder  auch  aus
Abs.  3  erstreckt ,  kann  zweifelhaft  fein.  Auf  das  Endvermögen  finden  die
Sondervorschriften  des  §  12  VZAG.  Anwendung.  Wird  §  38  Abs.  3  BSt.G.
mif  das  Anfangsvermögen  angewendet,  so  wirkt  das  zuni  Nachteil  des  Abgabepflichtigen, ­
  weil  sich  ja  dann  der  Wert  des  nach  Abs.  1  und  2  festgestellten  Anfangsvermögens ­
  vermindert.  Daß  der  §  38  Abs.  3  BSt.G.  auch  an  Fälle  gedacht  hat,
wo  für  die  BSt.  diese  Wirkung,  wenn  auch  aus  anderen  Gründen,  eintritt,
beweist  sein  letzter  Satz.  Aber  die  VZA.  ist  int  Gegensatze  zur  BSt.  eine  einmalige ­
  außerordentliche  Abgabe,  mit  deren  Wesen  es  sich  nicht  verträgt,  daß
jahrelang  nach  rechtskräftiger  Veranlagitng  und  Erhebung  noch  Berichtigungen
der  Veranlagung  auf  Grund  erst  dann  eingetretener  Umstände  vorgenommen
werden.  Dein  entspricht  es  auch,  wenn  in  der  Begr.  zum  BSt.G.  (S.  45)  bemerkt
ist,  eine  dem  §  38  Abs.  3  BSt.G.  entsprechende  Vorschrift  sei  im  WBG.  „wegen
des  Charakters  des  WB.  als  einer  einmaligen  außerordentlichen  Vermögensabgabe ­
  entbehrlich",  und  wenn  dann  auch  der  RT.  eine  solche  Bestimmung  in
das  WBG.  nicht  aufgenommen  hat.  Wenn  andererseits  §  18  Abs.  2  RErbsch.St.G.
eine  dem  §  38  Abs.  3  BSt.G.  entsprechende  Bestimmung  enthält,  so  liegen  doch
auch  bei  der  Erbsch.St.  die  Dinge  insofern  anders,  wie  bei  der  KSt.  und  dem
WB.,  als  die  Erbsch.St.  zwar  auch  eine  nicht  periodisch  erhobene,  aber  doch  eine
bleibende  Steuer  ist.
Maßgebend  für  das  „Lebensalter"  im  §  38  BSt.G.  ist  der  Stichtag.
Ist  die  Dauer  des  Rechtes  außer  auf  die  Lebenszeit  auch  auf  einen  bestimmten ­
  Zeitraum  beschräitkt,  so  kommt  diejenige  der  beiden  Bestimmungen,
§  37  Abs.  1  oder  §  38,  zur  Anwendung,  nach  der  sich  der  niedrigste  Kapitalwert
ergibt;  so  auch  Hoffmann  Anm.  4  a  zu  §  21  WBG.
e)  Balutafordcrungen  und  -schulden,  d.  h.  solche,  die  in  einer  fremden
Valuta  zu  erfüllen  sind,  sind  nach  deren  Devisenkurse  zu  berechnen  (RFH  1
A  317  v.  9.  Januar  1920).
IV.  Anfangsvermögen  bei  Begründung  oder  Erweiterung
der  Abgabepflicht  während  des  Veranlagungszeitraumes.
Für  diese  Fälle  bestimmt  §  22  BSt.G.:
„Wird  die  persönliche  Steuerpflicht  (§  11)  erst  innerhalb  eines  Veranla
gungszeitraumes  (§  18)  begründet,  so  erfolgt  die  erste  Feststellung  des  Vermögens
für  das  zur  Zeit  des  Eintritts  der  Steuerpflicht  vorhandene  steuerbare  Vermögen ­
  des  Steuerpflichtigen.
'  Die  Vorschrift  des  Abs.  1  gilt  im  Falle  der  Erweiterung  der  Steuerpflicht
ent  prechend  für  das  durch  die  erweiterte  Steuerpflicht  neu  erfaßte  Vermögen
des  Steuerpflichtigen."
Hierzu  bemerkte  die  Begr.  (S.  43):  „Wird  die  subjektive  Steuerpflicht  erst
innerhalb  des  Veranlagungszeitraumes  begründet,  z.  B.  durch  Begründung  eines
Wohnsitzes  oder  durch  Aufenthaltsnahme,  so  ist  nicht  der  Vermögensstand  am  Anfang ­
  der  Veranlagungszeitraumes,  sondern  der  Vermögensstand  bei  Begründung
der  persönlichen  Steuerpflicht  maßgebend  (§  21  Entw.)";  und  der  Referent  (S.  55
Komm.Ber.):  der  §22  „behandle  Spezialfälle.  Er  beziehe  sich  z.  B.  auf  den
Fall,  daß  jemand  nach  Deutschland  zurückkehre,  während  er  bei  der  Veranlagung
zum  WB.  nicht  in  Deutschland  gelebt  hat.  Ein  Abgeordneter  fragte,  ob  sich  der
§  21  auch  auf  den  Fall  beziehe,  daß  jemand  in  der  Zwischenzeit  geboren  werde,
was  der  Referent  bejahte.  In  dieser  Beziehung  stehe  §  21  in  engem  Zusammenhange ­
  mit  §  59.  Ein  Regierungskommissar  bestätigte,  daß  der  §  21  die  Geburt
            
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