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werden (§ 7). Die Beisitzer werden je zur Hülste von und aus den Arbeitgeber»
und Arbeitern gewühlt (§ 10). Den nähern Modus (ob direct, ob indirect rc.) bleibt
der statutarischen Regelung — um der „Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, insbeson
dere auch der Zahl und des Umfangs der hauptsächlichen Industriezweige Raum 3^
geiien (Motive) —vorbehalten. Wahlberechtigt sind diejenigen Arbeitgeber resp. Arbeit
nehmer, welche das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben und mindestens zwei Jahre in
dem Bezirke des Gerichts Wohnung oder Beschäftigung haden (§ 12). Wählbar sind
dieselben erst nach Zurücklegung des 30. Lebensjahres (§ 8). Die Beisitzer erhalten eine
Vergütung der Reisekosten und, wenn das Statut es bestimmt, solche für Zeitversüuinmb
(§ 15). — Die Innungs-Schiedsgerichte (§§ 97a, 100 ck der Gewerbeordnung)
bleiben bestehen (§ 72) und sind die denselben unterstehenden Meister und Gesellen vom
activen und passiven Wahlrecht ausgeschlossen (§ 12). Die Verhandlungen sind öffentlich
(§ 32). Zeugen und Sachverständige können beigezogen und vereidigt werden (§37); auch
das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden (§ 35). Die Urtheile sind fü 1 '
vorläufig vollstreckbar zu erklären, falls sie den Antritt, die Fortsetzung oder Auf
lösung des Arbeitsverhältnisses oder das Arbeitsbuch betreffen, oder der Gegenstand de»
Weith von 300 M. nicht übersteigt (§ 50); im klebrigen steht die Berufung und Be
schwerde in demselben Umfange, wie gegen die Entscheidungen der Amtsgerichte in bürger
lichen Rechtsstreitigkeiten, an das Landgericht offen. — Das Gewerbegericht „kann in jeb^ |
Lage des Rechtsstreites die gütliche Beilegung desselben versuchen" (§ 41). „Häuşib
wird bei Streitigkeiten," wie die Motive ausführen, „die Erörterung des Vorsitzenden mit
den Parteien schon genügen, um durch Klärung des Sachverhaltes die Streitpunkte ohne
contradictorifches Urtheil zu beseitigen." Deshalb ist die Bestimmung vorgesehen f§ 48)•
daß „in dem ersten, auf die Klage angesetzten Termine die Zuziehung der Bel-
sitzer unterbleiben kann — ein Verfahren, welches die Ansetzung eines Termins 1,1
kürzester Frist gestattet und nur dann nicht zur endgültigen Erledigung der Sache f"h^'
wenn diese streitig bleibt und entweder die Parteien auf die Mitwirkung der Beisitzer
der Entscheidung nicht verzichten wollen, oder die Entscheidung wegen der Nothwendig^
eines besondern Beweis-Verfahrens nicht alsbald im ersten Termin erfolgen kann." KoiM»
der Sühneversuch in diesem ersten Termine nicht zu Stande, und bestehen die oder ciM
der Parteien auf gerichtlicher Entscheidung, so ist ein neuer Verhandlungs-Termin anzu
setzen, zu welchem die Beisitzer zuzuziehen sind; aber auch da ist jedenfalls „der SühM'
versuch beim Schlüsse der Verhandlungen vorzunehmen resp. zu wiederholen" (§41). Wen"
und wo immer ein Vergleich zu Stande kommt, wird eine Gebühr nicht erhoben.
Die Gebühren betragen bei einem Gegenstand im Werthe bis 20 M. 1 M.; & eI
20-50 M. 1,50 M.; bei 50-100 M. 3 M. ; bei je 100 M. mehr je 3 M.
Der Entwurf sieht noch besondere Bestimmungen für den Bergbau vor, für welche
durch die L and e s - E e n tr a l b eh ö rd e direct ohne Rücksicht auf die localen Instand"
nach einheitlichem Plane auf Kosten des Staates besondere Gewerbcgerichte gebildet werde'»
können (§ 70).
Der Entwurf zeichnet sich durch eine Reihe von Vorzügen gegell'
über frühern Vorlagen aus, vor allem auch dadurch, daß das Wahļ'
recht der Arbeiter gesichert ist. Soll aber der Institution das volle
Vertrauen der Arbeiter gesichert sein, so muß die Wahl eine geheime
und directe sein, wie es auch in der Resolution des Reichstags gefordert
war, und vielfach (z. B. in Frankfurt a. M., Leipzig rc.) bereits
steht. Bei öffentlicher Stimmabgabe ist eine Unterdrückung der freies
Wahl nicht bloß von Seiten der Arbeitgeber, sondern auch voü