Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

180  VermögenSzuwachssteuergcsctz.  §  4.

er  umfaßt  also  auch  die  einem  Land-  oder  Forstwirtschastsbetriebe,  nicht  nur
die  einem  Gewerbebetriebe  gewidmeten  Grundstücke  und  grundstücksgleichen
giechte.  Nach  §  23  Abs.  2  Satz  2  Ausf.Best.  zum  WBG.  soll  als  „in  dem  Betriebe
angelegt"  gelten  „das  ganze  Vermögen,  auf  welches  die  Buchführung  sich
erstreckt".  Danach  würden  Vermögensteile,  die  zweifellos  dem  Betriebe  gewidmet ­
  sind,  nicht  als  in  dem  Betriebe  angelegt,  d.  h.  als  Betriebsvermögen
gelten,  weil  sie  nicht  durch  die  Bücher  laufen.  Diese  Auffassung  findet  im  Ges.
keine  Stütze  und  ist  auch  im  §  28  Ausf.Best.  zum  BSt.G.  nicht  wiederholt.
Ist  aber  dem  Betriebe  Vermögen  gewidmet,  auf  das  sich  die  Buchführung  und,
was  entscheidend  ist,  der  Abschluß  nicht  erstreckt,  so  liegt  eben  keine  vollständige
Buchführung  und  kein  vollständiger  Abschluß  vor,  und  kann  §  28  Abs.  2  BSt.G.
deshalb  überhaupt  nicht  zur  Anwendung  kommen.
6.  Nach  dem  2.  Satze  des  §  28  Abs.  1  BSt.G.Ausf.Best.  sind  „die  seit
dem  Schlüsse  des  letzten  Wirtschafts-  oder  Rechnungsjahres  bis  zum  gesetzlichen
Stichtag  eingetretenen  Verschiebungen  zwischen  dem  im  Betrieb  angelegten
Vermögen  und  dem  sonstigen  Vermögen  des  Steuerpflichtigen  zu  berücksichtigen".
  Die  Verträglichkeit  dieser  Bestimmung  mit  dem  Wortlaut  des  §  28
Abs  2  BSt.G.  erscheint  aber  zweifechaft.  Denn  einer  diese  späteren  Verschiebungen ­
  berücksichtigenden  Bermöqensfeststellung  wird  nicht  mehr  der  Vermögensstand ­
  am  Schlüsse  des  letzten  Wirtschasts-  oder  Rechnungsjahres,  sondern  derjenige ­
  am  Stichtage  zugrunde  gelegt.  Die  Auslegung  des  Bundesrats  ließe  sich  nur
dann  halten,  wenn  der  §  28  BSt.G.  sich  nur,  wie  die  Abschnittsüberschrift  „Wertermittlung"
  besagt,  auf  die  Bewertung  des  Vermögens  beschränkte.  Das
ist  aber  nicht  der  Fall.  Er  betrifft  nicht  nur  diese,  sondern  auch  die  Steuerpflicht,
insbes.  auch  die  objektive,  nämlich  die  Ermittlung  der  Bestandteile  des  Vermögens, ­
  und  in  beiden  Beziehungen,  sowohl  hinsichtlich  der  Ermittelung  der
Vermögensbestandteile  als  auch  hinsichtlich  derjenigen  des  Wertes,  enthält  der
Abs.  2  eine  Ausnahme  von  der  Regel  des  Abs.  1.  Eine  die  fragliche  Bestimmung
der  Äusf  Best,  ablehnende  Auslegung  führt  auch  nicht  etwa  dazu,  daß  Vermögensbestandteile, ­
  die  erst  nach  dem  Schlüsse  des  Wirtschasts-  oder  Rechnungsjahres
dem  Betriebsvermögen  einverleibt  sind,  außer  Betracht  zu  lassen  wären.  Vielmehr
bestimmt  sich  bei  Anwendung  des  §  28  Abs.  2  BSt.G.,  was  als  Betriebsvermögen
anzusehen  ist,  lediglich  nach  dem  dort  bezeichneten  Zeitpunkt;  alles  übrige  an
dem  späteren  regelmäßigen  Stichtage  vorhandene  Vermögen  ist  zwar,  wenn
es  seiner  Art  nach  steuerbar  ist,  steuerbares  Vermögen,  aber  nicht  Betriebsvermögen. ­
  Nur  hinsichtlich  beweglicher  Gegenstände  der  in  §  8  BSt.G.  bezeichneten
  Art  kann  es  dahin  kommen,  daß  sie  außer  Betracht  zu  lassen  smd,  weck
sie  erst  nach  dem  Schlüsse  des  Wirtschafts-  oder  Rechnungsjahres  dem  Betriebe
gewidmet  und  aus  Nichtbetriebs-  Betriebsvermögen  geworden  sind.
Nicht  schafft  der  §  28  Abs.  2  BSt.G.  eine  Ausnahme  von  den  Grundsätzen
über  di/  Art  des  maßgeblichen  Wertes  in  der  Richtung,  daß  etwa  der  in  die
Jahresabschlüsse  eingestellte  Wert  der  Veranlagung  unbedingt  zugrunde  gelegt
werden  müßte,  für  die  Steuerbehörde  bindend  wäre.  Dahingehende  Älnträge
wurden  in  der  RTKommission  zu  §  15  WBG.  für  ordnungsmäßige  kaufmännische
  Buchführung  gestellt,  aber  abgelehnt  (Komm.-Ber.  z.  WBG.  S.  67s.).
Die  Fassung  des  §  28  Abs.  2  schließt  auch  eine  solche  Annahme  aus,  weil  der
Absatz  sich  nicht  auf  Vollkaufleute  i.  S.  des  HGB.  beschränkt,  nur  für  diese  aber
gesetzliche  Vorschriften  über  den  in  die  Abschlüsse  einzustellenden  Wert  bestehen,
der  übrigens  nach  dem  Pr.  OVG.  der  gemeine  Wert  ist.  So  auch  RFH.  IA  42
u.  44  v  13.  Jan.  1920.
7.  Auf  die  Feststellung  des  Endvermögens  findet  §  28  Abs.  2  BSt.G
bei  der  VZA.  nach  §5  Abs.  2  VZAG.  keine  Anwendung.
            
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