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I. Inhalt und Entstehungsgeschichte des § 5.
1. Inhalt. Mit dem § 5 beginnen die die §§ 5—14 umfassenden Vorschriften
übet das „Endvermögen", von dem das Anfangsvermvgen S. des § 4 ab«
zuziehen ist, um den die Bemessungsgrundlage der Abgabe bildenden „Ber-
möaenszuwachs" zu erhalten. Sie sind erheblich umfangreicher als die wenigen
Vorschriften über das Anfangsvermögen im § 4, weil für das letztere nicht nur
die Beltimmunaen des BSt.G. uneingeschränkt anwendbar smd, sondern sogar
eine rechtskräftige, nicht durch Rechtsirrtum beeinslußte Feststellung des Anfangs
vermögens für die BSt. auch für die VZA. gilt, dagegen das Endvermögen
nicht nur, weil für den für dieses bei der VZA. geltenden Stichtag eine Ver
mögensfeststellung für die BSt. nicht stattfindet selbständig sestzustellen ist,
sondern auch die Bestimmungen des BSt.G. über den Begriff des steuerbaren
Vermögens und über dessen Bewertung für das der VZA. zugrunde zu legende
Endvermögen eine ganze Reihe einschneidender Abweichungen erfahren Der
Bearifs des steuerbaren Vermögens nach dem BSt.G. bildet für den des End-
Vermögens nach dem VZAG, nur den Ausgangspunkt Um letzteres zu erhalten,
sind von dem nach den Grundsätzen des BSt.G. für den 30. Juni 1919 s'ch er
gebenden Vermögen eine ganze Reihe von Beträgen abzuzlehen, andere ihm
hinzuzurechnen und endlich eine Reihe von Vermögensbestandtellen anders zu
bewerten. ®et §5 bezeichnet das nach den Vorschriften des BSt^. auf den
30. Juni 1919 festzustellende steuerbare Vermögen r. S. des BSt.G. als Aus
gangspunkt für die Feststellung des Endvermögens i. S. des VZAG Dre §§ b
„nd 7 verhalten sich über die Abrechnungen von dem nach dem BSt.G. zu er
mittelnden Vermögen, §§ 8 und 9 über die Hinzurechnungen zu diesen ?? 10— id
enthalten die Abweichungen von dem BSt.G. hinsichtlich der Bewertung, um
* 14 betrifft die Abrundung des Endvermögens.
Im 2 Satze enthält der ? 5 eine Einschränkung des im 1. Satze ausgesproche
nen Grundsatzes, daß Stichtag für die Feststellung des Endvermögens der 30. Jum
1919 ist. Die Begründung bemerkt zum ? 5: „Vorbehaltlich der m ?? b—14
vorgesehenen Abweichungen soll regelmäßig als Endvermögen das auf den
31. Dez. 1918 nach den Vorschriften des BSt.G. festzustellende Vermögen
gelten. Die Vorschrift macht somit aus den oben zu ? 1 angegebenen Gründen
eine nach den Vorschriften des BSt.G. vorzunehmende besondere Feststellung
des am 31. Dez. 1918 vorhandenen Vermögens nötig. Bei Ausländern, tue
ihren inländischen Wohnsitz oder Aufenthalt vor dem 31. Dez. 1918 aufgegeben
haben und daher für den nach ihrem Wegzug eingetretenen Vermögenszuwachs
nicht mehr abgabepslichtig gemacht werden können, gilt das nach den Vorschriften
des BSt.G. auf den Tag des Wegzuges rechtskrästig festgestellte oder festzu
stellende steuerbare Vermögen als Endvermögeii. Soweit es sich dagegen run
abgabepflichtige Reichsangehörige oder um solche Personen handelt, welche
nach ? 2 Abs. 3 der Abgabe in gleichem Umsang wie jene unterliegen, ist stets das
aus den 31 Dez. 1918 festzustellende Vermögen als Eiidvermögen anzunehmen
Der von NB. hinzugefügte 2. Abs. enthält eine Modifikation des $ 28
Abs 2 BSt G
' 2. Entstehungsgeschichte des § 5. Der ? 5 hat gegen den Entw. eine
einschneidende Änderung dadurch erfahren, daß als Stichtag von dem Aus
schuß der NB. statt des 31. Dez. 1918 der 30. Juni 1919 gewählt ist. Über die
hierfür maßgebenden Erwägungen teilte der Berichterstatter, Abg. Pohlmann,
bei der 2. Lesung im Plenum folgendes mit <Sten.B. 2244 A bis D):
Das Gesetz ruht in zwei Angeln, nämlich in der Bestimmung des Zeit
raums und in der Höhe der Abgabensätze. Was den Zeitraum anbetrifft, so soll,