Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

I. Inhalt und Entstehungsgeschichte. 8 5- 
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I. Inhalt und Entstehungsgeschichte des § 5. 
1. Inhalt. Mit dem § 5 beginnen die die §§ 5—14 umfassenden Vorschriften 
übet das „Endvermögen", von dem das Anfangsvermvgen S. des § 4 ab« 
zuziehen ist, um den die Bemessungsgrundlage der Abgabe bildenden „Ber- 
möaenszuwachs" zu erhalten. Sie sind erheblich umfangreicher als die wenigen 
Vorschriften über das Anfangsvermögen im § 4, weil für das letztere nicht nur 
die Beltimmunaen des BSt.G. uneingeschränkt anwendbar smd, sondern sogar 
eine rechtskräftige, nicht durch Rechtsirrtum beeinslußte Feststellung des Anfangs 
vermögens für die BSt. auch für die VZA. gilt, dagegen das Endvermögen 
nicht nur, weil für den für dieses bei der VZA. geltenden Stichtag eine Ver 
mögensfeststellung für die BSt. nicht stattfindet selbständig sestzustellen ist, 
sondern auch die Bestimmungen des BSt.G. über den Begriff des steuerbaren 
Vermögens und über dessen Bewertung für das der VZA. zugrunde zu legende 
Endvermögen eine ganze Reihe einschneidender Abweichungen erfahren Der 
Bearifs des steuerbaren Vermögens nach dem BSt.G. bildet für den des End- 
Vermögens nach dem VZAG, nur den Ausgangspunkt Um letzteres zu erhalten, 
sind von dem nach den Grundsätzen des BSt.G. für den 30. Juni 1919 s'ch er 
gebenden Vermögen eine ganze Reihe von Beträgen abzuzlehen, andere ihm 
hinzuzurechnen und endlich eine Reihe von Vermögensbestandtellen anders zu 
bewerten. ®et §5 bezeichnet das nach den Vorschriften des BSt^. auf den 
30. Juni 1919 festzustellende steuerbare Vermögen r. S. des BSt.G. als Aus 
gangspunkt für die Feststellung des Endvermögens i. S. des VZAG Dre §§ b 
„nd 7 verhalten sich über die Abrechnungen von dem nach dem BSt.G. zu er 
mittelnden Vermögen, §§ 8 und 9 über die Hinzurechnungen zu diesen ?? 10— id 
enthalten die Abweichungen von dem BSt.G. hinsichtlich der Bewertung, um 
* 14 betrifft die Abrundung des Endvermögens. 
Im 2 Satze enthält der ? 5 eine Einschränkung des im 1. Satze ausgesproche 
nen Grundsatzes, daß Stichtag für die Feststellung des Endvermögens der 30. Jum 
1919 ist. Die Begründung bemerkt zum ? 5: „Vorbehaltlich der m ?? b—14 
vorgesehenen Abweichungen soll regelmäßig als Endvermögen das auf den 
31. Dez. 1918 nach den Vorschriften des BSt.G. festzustellende Vermögen 
gelten. Die Vorschrift macht somit aus den oben zu ? 1 angegebenen Gründen 
eine nach den Vorschriften des BSt.G. vorzunehmende besondere Feststellung 
des am 31. Dez. 1918 vorhandenen Vermögens nötig. Bei Ausländern, tue 
ihren inländischen Wohnsitz oder Aufenthalt vor dem 31. Dez. 1918 aufgegeben 
haben und daher für den nach ihrem Wegzug eingetretenen Vermögenszuwachs 
nicht mehr abgabepslichtig gemacht werden können, gilt das nach den Vorschriften 
des BSt.G. auf den Tag des Wegzuges rechtskrästig festgestellte oder festzu 
stellende steuerbare Vermögen als Endvermögeii. Soweit es sich dagegen run 
abgabepflichtige Reichsangehörige oder um solche Personen handelt, welche 
nach ? 2 Abs. 3 der Abgabe in gleichem Umsang wie jene unterliegen, ist stets das 
aus den 31 Dez. 1918 festzustellende Vermögen als Eiidvermögen anzunehmen 
Der von NB. hinzugefügte 2. Abs. enthält eine Modifikation des $ 28 
Abs 2 BSt G 
' 2. Entstehungsgeschichte des § 5. Der ? 5 hat gegen den Entw. eine 
einschneidende Änderung dadurch erfahren, daß als Stichtag von dem Aus 
schuß der NB. statt des 31. Dez. 1918 der 30. Juni 1919 gewählt ist. Über die 
hierfür maßgebenden Erwägungen teilte der Berichterstatter, Abg. Pohlmann, 
bei der 2. Lesung im Plenum folgendes mit <Sten.B. 2244 A bis D): 
Das Gesetz ruht in zwei Angeln, nämlich in der Bestimmung des Zeit 
raums und in der Höhe der Abgabensätze. Was den Zeitraum anbetrifft, so soll,
	        
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