Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

II.  DerBegr.d.Endvermög.u.d.  Anwendbarkeitd.  Grunds.d.BStG.  §5.  185

daß  sich  bis  zu  diesem  Termin  der  Geldstand  noch  gebessert  hätte,  vielleicht  infolge ­
  glücklicher  Umstände  oder  infolge  von  Maßnahmen  der  Reichsregierung.
Die  Reichsregierung  erklärte  aber,  daß  es  steuertechnisch  schwer  oder  gar  unmöglich ­
  sei,  auch  für  diesen  Gesetzententwuri  den  31.  Dez.  1919  als  Stichtag  zu
wählen.  Wir  konnten  im  Ausschuß  diese  Ansicht  der  Regierung  nicht  teilen.  Wir
konnten  auch  dem  anderen  Bedenken  nicht  zustimmen,  das  die  Reichsregierung
geltend  machte  und  das  dahin  ging,  daß  es,  wenn  jetzt  ein  so  später  Termin  wie  das
Ende  dieses  Jahres  für  die  Feststellung  des  Vermögenszuwachses  bestimmt  werde,
leicht  möglich  wäre,  den  Vermögenszuwachs  noch  verschwinden  zu  lassen.  Denselben
Einwand  hätte  man  aber  auch  int  Jahre  1916  erheben  können.  Als  das  Gesetz
im  Jahre  1916  verabschiedet  wurde,  war  es  Juni,  und  der  Termin  für  den  Vermögenszuwachs ­
  wurde  auf  Ende  des  Jahres  1916  gestellt.  Aber  wir  mußten
im  Ausschuß  anerkennen,  daß  die  Reichsregierung  unbedingt  und  sobald  als
möglich  Geld  braucht,  und  deshalb  haben  wir  den  30.  Juni  1919  gewählt."
Der  Ausschuß  fügte  ferner  den  jetzigen  2.  Satz  des  2.  Abs.  dem  1.  Abs.
als  3.  Satz  und  den  jetzigen  1.  Satz  des  2.  Abs.  als  2.  Abs.  hinzu.  Bei  der  2.  Lesung ­
  in  der  Vollversammlung  wurde  dann  jener  neue  Schlußsatz  des  1.  Abs.
in  den  2.  Abs.  versetzt.  Eine  Aussprache  über  den  §  5  fand  im  Plenum  nicht  statt.
Im  Ausschüsse  war  die  Anfrage  gestellt  worden,  wie  die  Bewertung  von
Erfinderpatenten  erfolgen  solle  und  wie  etwaige  Härten,  die  sich  hierbei  aus
den  gesetzlichen  Vorschriften  ergeben,  beseitigt  werden  könnten.  Der  Regierungsvertreter ­
  hatte  erwidert,  der  Erfinder  befinde  sich  im  Vergleich  zu  demjenigen,
"tfer  das  Patent  entgeltlich  erworben  habe,  zweifellos  in  einer  wirtschaftlich  sehr
verschiedenen  Lage,  weshalb  die  gleichmäßige  Anwendung  der  Bewertungsvorschriften ­
  zu  Unbilligkeiten  und  Härten  führen  könnte.  Die  Frage,  in  welcher
Weise  man  den  Interessen  der  Ersinder  durch  Änderung  der  Bewertungsvorschriften ­
  entgegenkommen  könne,  bilde  zur  Zeit  den  Gegenstand  eingehender
Prüfung  bei  dem  Reichsfinanzministerium,  die  jedoch  noch  nicht  zum  Abschluß
gekommen  sei.  Vorerst  müßten  die  Härten,  die  sich  aus  der  Bewertung  der  Erfinderpatente ­
  nach  den  bestehenden  Vorschriften  ergeben  könnten,  int  Wege
des  Billigkeitserlasses  beseitigt  werden,  bis  die  endgültige  gesetzliche  Regelung
erfolgt  sei.  Die  Anfrage  wurde  hierauf  nicht  weiter  verfolgt.

II.  Der  Begriff  des  Endvermögens  und  die  Anwendbarkeit ­
  der  Grundsätze  des  Besitzsteuergesetzes.
1.  Wie  schon  oben  unter  11  bemerkt,  ist  das  Endvermögen  i.  S.  des  VZAG.
begrifflich  nicht  gleichbedeutend  mit  dem  Endvermögen  i.  S.  des
BSt.G.  Es  umfaßt  vielmehr  das  an  dem  von  den  Stichtagen  des  BSt.G.  abweichenden ­
  Stichtag,  regelmäßig  betn 30.  Juni  1919,  vorhandene,  nach  dem  BSt.G.
steuerbare  Vermögen  abzüglich  der  im  §  6  VZAG.  und  zuzüglich  der  im  §  8
aufgeführten  Beträge,  ferner  unter  Abrechnung  der  im  §  7  bezeichneten,  nach
dem  BSt.G.  dem  Anfangsvermögen  hinzuzurechnenden  Aufwendungen,  weiter
unter  Einstellung  der  Grundstückswerte  nach  §  10,  der  Ansprüche  aus  Lebens-,
Kapitals-  und  Rentenversicherungen  nach  §  II,  des  Kapitalswertes  von  lebenslänglichen ­
  Nutzungen  und  Leistungen  nach  §  12,  der  Kurswerte  nach  §  13,  endlich
unter  Abrundung  nach  §  14  VZAG.
2.  Hinsichtlich  der  Anwendbarkeit  der  Vorschriften  des  BSt.G.,
die  abgesehen  von  dem  nur  auf  das  Anfangsvermögen  bezüglichen  §  20  für  Entzünd ­
  für  Anfangsvermögen  dieselben  sind,  aus  das  Endvermögen  i.  S.  des  VZAG.
ergibt  sich  somit  folgendes:
            
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