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BermögeuszuwachSsteuergesetz. § 6-
Ein im Zwangsvergleich bewilligter Forderungsnachlaß der Gläubiger rst
reaelmäßig weder eine Schenkung, noch eine sonstige ohne entsprechende Gegen
leistung erfolgende Zuwendung. Der Zwangsvergleich ist em Recht-geschast
ähnlich dem des § 779 BGB. Denn das BGB. sieht als Vergleich auch e,nen
Vertrag an, durch den die Unsicherheit über die Verwirklichung eines Anspruchs
im Wege des gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird. Ein Nachgeben des
Gemeinschuldners kann schon darin erblickt werden, daß er irgendeine Sicher-
heit für die Verwirklichung des verminderten Anspruchs schafft, oder daß er
früher zu zahlen verspricht, als die konkursmäßige Besriedigung möglich ware
lJäger Konkursordnung Anm. 12 zu § 173). Der Vergleich ist aber em ent
geltliches Rechtsgeschäft, bei dem sich die Leistungen — das Nachgeben — beider
Teile nach betn' Willen der Beteiligten die Wage halten. Eme Zuwendung
ohne entsprechende Gegenleistung enthält deshalb der Forderungserlaß der
Konkursgläubiger nicht fpr. OVG. K II a 53 ti. 4. Dez. 1918). Eme Schenkung
oder sonstige ohne entsprechende Gegenleistung gemachte Zuwendung liegt auch
nicht vor, wenn ein in der Regelung der Bezüge seiner Beamten autonomes
Gemeinwesen beschlossen hat, seinen zum Heeresdienst einberufenen Beanr en
ihr volles Zivileinkommen weiter zu gewähren; diese Zivildienstbezuge behalten
in ihrem vollen Umfange ihre bisherige rechtliche Natur, der Beamte bezieht
sie aus keinem anderen Rechtsgrunde, als wenn ihm nur ein verkürztes Gehalt
zugestanden hätte; eine besondere Zuwendung des Gemeinwesens neben der
Gehaltszahlung kommt nicht in Frage (Pr. OVG. K VII b 40 b. 11. Mm 1918).
b) Der Begriff der sonstigen ohne entsprechende Gegenleistung er-
erhaltenen Zuwendungen soll nach der Erklärung des Regierungsvertreters in
der Kommission zur Vorberatung des KSt.G. ein „wirtschaftlicher" sein und
sollen darunter „in weitestem Sinne alle Vermögensübergaben unter Lebenden
verstanden werden, z. B. Gutsüberlassungen, Ausstattungen, Abfindungen für
Erbverzicht, Zuwendungen unter Lebenden, die auf den Pflichtteil gerechnet an
werden sollen, also auch Zuwendungen, die unter § 2 des Erbsch.St.G. fallen
Wesentlich klarer ist dadurch der Begriff nicht gestellt; im Gegenteil laßt das
Wort „Vermögensübergabe", das ja in das Ges. selbst aufgenommen ist, den
Gedanken aufkommen, daß es sich um die Zuwendung von >'^rmogen,
d. h. eines Vermögens als Ganzes, oder des Bruchteils eines solchen (§ 311
BGB) eines Inbegriffs geldwerter Gegenstände, nicht bloß von einzelnen zu
dem Vermögen gehörigen Sachen oder Rechten handeln müsse, ^n mesem
Sinne unterscheidet z. B. pr. OVG. E XI b 5 ö. 24. Aug. 1915 zwischen Über
tragung von Vermögen" und Übertragung einzelner Sachen oder Rechte. An
eine solche Einschränkung des Begriffes „Vermögensübergabe" ist im § 3 Nr. 1
KSt G und § 6 Nr. 4 BZAG. nicht gedacht, sondern an jebe freiwillige (vgl.
oben Nr 1 dieser Anm.) Übereignung aus dem eigenen in fremdes Vermögen,
gleichviel ob es sich um einen Inbegriff von Vermögensgegenstanden ober um
einen einzelnen solchen Gegenstand handelt. Die „Schenkung" ,st nur eine
Unterart der „ohne entsprechende Gegenleistung erhaltenen Zuwendungen,
indem für den Begriff der letzteren die objektiven Erfordernisse der Schenkung —
Zuwendung" und Bereicherung — genügen, das Subjektive der Einigkeit
beider Teile über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung aber entfallen kann.
«) Die sog. „gemischte Schenkung" und die Schenkung unter einer
Auflage (vgl. BGB. v. RGRäten Anm. 1 zu § 525) fallen schon unter den Be-
grisfder Schenkung, die erstere eben insoweit, als es sich nach der Absicht der Parteien
um ein unentgeltliches Rechtsgeschäft handelt (vgl. BGB. v. RGRaten Anm. 4
zu § 516). Nur insoweit liegt aber auch bei den „sonstigen unter § 3 Zifs. 3
fallenden Zuwendungen das Erfordernis des Fehlens einer „entsprechenden