Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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BermögeuszuwachSsteuergesetz.  §  6-

Ein  im  Zwangsvergleich  bewilligter  Forderungsnachlaß  der  Gläubiger  rst
reaelmäßig  weder  eine  Schenkung,  noch  eine  sonstige  ohne  entsprechende  Gegenleistung ­
  erfolgende  Zuwendung.  Der  Zwangsvergleich  ist  em  Recht-geschast
ähnlich  dem  des  §  779  BGB.  Denn  das  BGB.  sieht  als  Vergleich  auch  e,nen
Vertrag  an,  durch  den  die  Unsicherheit  über  die  Verwirklichung  eines  Anspruchs
im  Wege  des  gegenseitigen  Nachgebens  beseitigt  wird.  Ein  Nachgeben  des
Gemeinschuldners  kann  schon  darin  erblickt  werden,  daß  er  irgendeine  Sicherheit
  für  die  Verwirklichung  des  verminderten  Anspruchs  schafft,  oder  daß  er
früher  zu  zahlen  verspricht,  als  die  konkursmäßige  Besriedigung  möglich  ware
lJäger  Konkursordnung  Anm.  12  zu  §  173).  Der  Vergleich  ist  aber  em  entgeltliches ­
  Rechtsgeschäft,  bei  dem  sich  die  Leistungen  —  das  Nachgeben  —  beider
Teile  nach  betn'  Willen  der  Beteiligten  die  Wage  halten.  Eme  Zuwendung
ohne  entsprechende  Gegenleistung  enthält  deshalb  der  Forderungserlaß  der
Konkursgläubiger  nicht  fpr.  OVG.  K  II  a  53  ti.  4.  Dez.  1918).  Eme  Schenkung
oder  sonstige  ohne  entsprechende  Gegenleistung  gemachte  Zuwendung  liegt  auch
nicht  vor,  wenn  ein  in  der  Regelung  der  Bezüge  seiner  Beamten  autonomes
Gemeinwesen  beschlossen  hat,  seinen  zum  Heeresdienst  einberufenen  Beanr  en
ihr  volles  Zivileinkommen  weiter  zu  gewähren;  diese  Zivildienstbezuge  behalten
in  ihrem  vollen  Umfange  ihre  bisherige  rechtliche  Natur,  der  Beamte  bezieht
sie  aus  keinem  anderen  Rechtsgrunde,  als  wenn  ihm  nur  ein  verkürztes  Gehalt
zugestanden  hätte;  eine  besondere  Zuwendung  des  Gemeinwesens  neben  der
Gehaltszahlung  kommt  nicht  in  Frage  (Pr.  OVG.  K  VII  b  40  b.  11.  Mm  1918).
b)  Der  Begriff  der  sonstigen  ohne  entsprechende  Gegenleistung  ererhaltenen
  Zuwendungen  soll  nach  der  Erklärung  des  Regierungsvertreters  in
der  Kommission  zur  Vorberatung  des  KSt.G.  ein  „wirtschaftlicher"  sein  und
sollen  darunter  „in  weitestem  Sinne  alle  Vermögensübergaben  unter  Lebenden
verstanden  werden,  z.  B.  Gutsüberlassungen,  Ausstattungen,  Abfindungen  für
Erbverzicht,  Zuwendungen  unter  Lebenden,  die  auf  den  Pflichtteil  gerechnet  an
werden  sollen,  also  auch  Zuwendungen,  die  unter  §  2  des  Erbsch.St.G.  fallen
Wesentlich  klarer  ist  dadurch  der  Begriff  nicht  gestellt;  im  Gegenteil  laßt  das
Wort  „Vermögensübergabe",  das  ja  in  das  Ges.  selbst  aufgenommen  ist,  den
Gedanken  aufkommen,  daß  es  sich  um  die  Zuwendung  von  >'^rmogen,
d.  h.  eines  Vermögens  als  Ganzes,  oder  des  Bruchteils  eines  solchen  (§  311
BGB)  eines  Inbegriffs  geldwerter  Gegenstände,  nicht  bloß  von  einzelnen  zu
dem  Vermögen  gehörigen  Sachen  oder  Rechten  handeln  müsse,  ^n  mesem
Sinne  unterscheidet  z.  B.  pr.  OVG.  E  XI  b  5  ö.  24.  Aug.  1915  zwischen  Übertragung ­
  von  Vermögen"  und  Übertragung  einzelner  Sachen  oder  Rechte.  An
eine  solche  Einschränkung  des  Begriffes  „Vermögensübergabe"  ist  im  §  3  Nr.  1
KSt  G  und  §  6  Nr.  4  BZAG.  nicht  gedacht,  sondern  an  jebe  freiwillige  (vgl.
oben  Nr  1  dieser  Anm.)  Übereignung  aus  dem  eigenen  in  fremdes  Vermögen,
gleichviel  ob  es  sich  um  einen  Inbegriff  von  Vermögensgegenstanden  ober  um
einen  einzelnen  solchen  Gegenstand  handelt.  Die  „Schenkung"  ,st  nur  eine
Unterart  der  „ohne  entsprechende  Gegenleistung  erhaltenen  Zuwendungen,
indem  für  den  Begriff  der  letzteren  die  objektiven  Erfordernisse  der  Schenkung  —
Zuwendung"  und  Bereicherung  —  genügen,  das  Subjektive  der  Einigkeit
beider  Teile  über  die  Unentgeltlichkeit  der  Zuwendung  aber  entfallen  kann.
«)  Die  sog.  „gemischte  Schenkung"  und  die  Schenkung  unter  einer
Auflage  (vgl.  BGB.  v.  RGRäten  Anm.  1  zu  §  525)  fallen  schon  unter  den  Begrisfder
  Schenkung,  die  erstere  eben  insoweit,  als  es  sich  nach  der  Absicht  der  Parteien
um  ein  unentgeltliches  Rechtsgeschäft  handelt  (vgl.  BGB.  v.  RGRaten  Anm.  4
zu  §  516).  Nur  insoweit  liegt  aber  auch  bei  den  „sonstigen  unter  §  3  Zifs.  3
fallenden  Zuwendungen  das  Erfordernis  des  Fehlens  einer  „entsprechenden
            
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