der beschränkten Mitberücksichtigung des Anlage- und Betriebskapitals in allen
Fällen und im vollen Umfang eine „nach dem Ertrag bemessene" t. S. des
§ 6 Riff. 10 BRAG. Dagegen sind nach dieser Bestimmung nicht zu berücksich-
tigen Gewerbesteuern nach der Arbeiterzahl oder anderen äußeren Merkmalen
des Betriebs, auch nicht, da unter „Ertrag" der Reinertrag zu verstehen ist, eine
Gewerbe- oder Warenhaussteuer nach dem Umsätze, ferner nicht eine Wander-
lager- oder Wandergewerbesteuer nach Art der preußischen.
§ 7. Im Falle der beschränkten Abgabepslicht (§ 2II)
sind von dem Endvermögen alle nachweislich während des
Beranlagungszeitraums aus dem der Besteuerung nicht unter
worfenen Vermögen des Abgabepflichtigen gemachten, nicht
zu den laufenden Wirtschaftsausgaben zählenden Aufwendun
gen für steuerpflichtige Vermögensteile abzurechnen.
Die Vorschrift des Abs. 1 findet insoweit keine Anwendung,
als den Aufwendungen ein Vermögen gegenübersteht, das im
matzgebenden Beranlagungszeitraume der Veranlagung ent
zogen worden ist.
Entw. § 7. — Begr. S. 21. — Ausf. Best. 8 13 Abs. 4.
Inhalt:
1. Entstehungsgeschichte des 8 7 217 3. Der 2. Abs. des 8 7 218
2. Der 1. Abs. des 8 7 217
L. Der §7 hat gegen den Entw. in der NB. nur die eine formale Änderung
erfahren, daß das Allegat „(§ 2)" hinter „Abgabepflicht" im 1. Abs. eingefügt ist.
Die Begründung bemerkt zu §7 nun „Die Vorschrift entspricht im wesent
lichen dem § 23 des BSt.G.,: nur sollen die darin bezeichneten Aufwendungen
nicht dem Anfangsvermögen zugerechnet, sondern vom Endvermögen abgesetzt
iverden." Der § 23 BSt.G. aber lautet: „Ist die Steuerpflicht nur nach § 11
Nr. II begründet, so werden dem ersten maßgebenden Vermögensstand alle
nachweislich aus dem der Besteuerung nicht unterworfenen Vermögen des Steuer-
pflichtigen gemachten, nicht zu den laufenden Wirtschaftsausgaben zählenden
Aufwendungen für steuerpflichtige Vermögensteile hinzugerechnet (Abs. 2).
Die Anrechnung nach Abs. 1 erfolgt insoweit nicht, als den Aufwendungen ein
Vermögen gegenübersteht, das int maßgebenden Reitraum der Besteuerung
entzogen worden ist."
2. a) Der Sinn des Abs. 1 ist der, daß, was ein nur beschränkt Abgabe
pflichtiger aus seinem der Besteuertmg nicht unteroorfenen Vermögen zur Ver-
Mehrung oder Verbesserung seines abgabepflichtigen verwendet hat, nicht als
abgabepflichtiger Ruwachs des letzteren zu behandeln ist. Das ist gerechtfertigt,
mag man nun der beschränkten Steuerpflicht Subjekt^ oder Objektsteuercharakter
beilegen. Ersterenfalls kann man bei bloßer Umwandlung von steuerfreiem in
steuerpflichtiges Vermögen von einer die subjektive Leistungsfähigkeit erhöhenden
Bermögensvermehrung nicht sprechen. Letzt-renfalls bedentet die Hinzufügung
anderer Vermögensteile keinen Wert„zuwachs" des bisher schon abgabepflich
tigen Vermögensteiles, zu dem sie hinzugefügt werden, sondern nur eine Er
weiterung der Abgabepflicht. Als solche wird denn auch die Verwendung der
Abgabepflicht nicht unterworfenen Vermögens zur Vermehrung oder Ver
besserung des abgabepflichtigen im § 7 Abs. 1 behandelt: die hierzu verwendeten