Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

der beschränkten Mitberücksichtigung des Anlage- und Betriebskapitals in allen 
Fällen und im vollen Umfang eine „nach dem Ertrag bemessene" t. S. des 
§ 6 Riff. 10 BRAG. Dagegen sind nach dieser Bestimmung nicht zu berücksich- 
tigen Gewerbesteuern nach der Arbeiterzahl oder anderen äußeren Merkmalen 
des Betriebs, auch nicht, da unter „Ertrag" der Reinertrag zu verstehen ist, eine 
Gewerbe- oder Warenhaussteuer nach dem Umsätze, ferner nicht eine Wander- 
lager- oder Wandergewerbesteuer nach Art der preußischen. 
§ 7. Im Falle der beschränkten Abgabepslicht (§ 2II) 
sind von dem Endvermögen alle nachweislich während des 
Beranlagungszeitraums aus dem der Besteuerung nicht unter 
worfenen Vermögen des Abgabepflichtigen gemachten, nicht 
zu den laufenden Wirtschaftsausgaben zählenden Aufwendun 
gen für steuerpflichtige Vermögensteile abzurechnen. 
Die Vorschrift des Abs. 1 findet insoweit keine Anwendung, 
als den Aufwendungen ein Vermögen gegenübersteht, das im 
matzgebenden Beranlagungszeitraume der Veranlagung ent 
zogen worden ist. 
Entw. § 7. — Begr. S. 21. — Ausf. Best. 8 13 Abs. 4. 
Inhalt: 
1. Entstehungsgeschichte des 8 7 217 3. Der 2. Abs. des 8 7 218 
2. Der 1. Abs. des 8 7 217 
L. Der §7 hat gegen den Entw. in der NB. nur die eine formale Änderung 
erfahren, daß das Allegat „(§ 2)" hinter „Abgabepflicht" im 1. Abs. eingefügt ist. 
Die Begründung bemerkt zu §7 nun „Die Vorschrift entspricht im wesent 
lichen dem § 23 des BSt.G.,: nur sollen die darin bezeichneten Aufwendungen 
nicht dem Anfangsvermögen zugerechnet, sondern vom Endvermögen abgesetzt 
iverden." Der § 23 BSt.G. aber lautet: „Ist die Steuerpflicht nur nach § 11 
Nr. II begründet, so werden dem ersten maßgebenden Vermögensstand alle 
nachweislich aus dem der Besteuerung nicht unterworfenen Vermögen des Steuer- 
pflichtigen gemachten, nicht zu den laufenden Wirtschaftsausgaben zählenden 
Aufwendungen für steuerpflichtige Vermögensteile hinzugerechnet (Abs. 2). 
Die Anrechnung nach Abs. 1 erfolgt insoweit nicht, als den Aufwendungen ein 
Vermögen gegenübersteht, das int maßgebenden Reitraum der Besteuerung 
entzogen worden ist." 
2. a) Der Sinn des Abs. 1 ist der, daß, was ein nur beschränkt Abgabe 
pflichtiger aus seinem der Besteuertmg nicht unteroorfenen Vermögen zur Ver- 
Mehrung oder Verbesserung seines abgabepflichtigen verwendet hat, nicht als 
abgabepflichtiger Ruwachs des letzteren zu behandeln ist. Das ist gerechtfertigt, 
mag man nun der beschränkten Steuerpflicht Subjekt^ oder Objektsteuercharakter 
beilegen. Ersterenfalls kann man bei bloßer Umwandlung von steuerfreiem in 
steuerpflichtiges Vermögen von einer die subjektive Leistungsfähigkeit erhöhenden 
Bermögensvermehrung nicht sprechen. Letzt-renfalls bedentet die Hinzufügung 
anderer Vermögensteile keinen Wert„zuwachs" des bisher schon abgabepflich 
tigen Vermögensteiles, zu dem sie hinzugefügt werden, sondern nur eine Er 
weiterung der Abgabepflicht. Als solche wird denn auch die Verwendung der 
Abgabepflicht nicht unterworfenen Vermögens zur Vermehrung oder Ver 
besserung des abgabepflichtigen im § 7 Abs. 1 behandelt: die hierzu verwendeten
	        
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