Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

der  beschränkten  Mitberücksichtigung  des  Anlage-  und  Betriebskapitals  in  allen
Fällen  und  im  vollen  Umfang  eine  „nach  dem  Ertrag  bemessene"  t.  S.  des
§  6  Riff.  10  BRAG.  Dagegen  sind  nach  dieser  Bestimmung  nicht  zu  berücksichtigen
  Gewerbesteuern  nach  der  Arbeiterzahl  oder  anderen  äußeren  Merkmalen
des  Betriebs,  auch  nicht,  da  unter  „Ertrag"  der  Reinertrag  zu  verstehen  ist,  eine
Gewerbe-  oder  Warenhaussteuer  nach  dem  Umsätze,  ferner  nicht  eine  Wanderlager-
  oder  Wandergewerbesteuer  nach  Art  der  preußischen.

§  7.  Im  Falle  der  beschränkten  Abgabepslicht  (§  2II)
sind  von  dem  Endvermögen  alle  nachweislich  während  des
Beranlagungszeitraums  aus  dem  der  Besteuerung  nicht  unterworfenen ­
  Vermögen  des  Abgabepflichtigen  gemachten,  nicht
zu  den  laufenden  Wirtschaftsausgaben  zählenden  Aufwendungen ­
  für  steuerpflichtige  Vermögensteile  abzurechnen.
Die  Vorschrift  des  Abs.  1  findet  insoweit  keine  Anwendung,
als  den  Aufwendungen  ein  Vermögen  gegenübersteht,  das  im
matzgebenden  Beranlagungszeitraume  der  Veranlagung  entzogen ­
  worden  ist.
Entw.  §  7.  —  Begr.  S.  21.  —  Ausf.  Best.  8  13  Abs.  4.

Inhalt:
1.  Entstehungsgeschichte  des  8  7  217  3.  Der  2.  Abs.  des  8  7  218
2.  Der  1.  Abs.  des  8  7  217
L.  Der  §7  hat  gegen  den  Entw.  in  der  NB.  nur  die  eine  formale  Änderung
erfahren,  daß  das  Allegat  „(§  2)"  hinter  „Abgabepflicht"  im  1.  Abs.  eingefügt  ist.
Die  Begründung  bemerkt  zu  §7  nun  „Die  Vorschrift  entspricht  im  wesentlichen ­
  dem  §  23  des  BSt.G.,:  nur  sollen  die  darin  bezeichneten  Aufwendungen
nicht  dem  Anfangsvermögen  zugerechnet,  sondern  vom  Endvermögen  abgesetzt
iverden."  Der  §  23  BSt.G.  aber  lautet:  „Ist  die  Steuerpflicht  nur  nach  §  11
Nr.  II  begründet,  so  werden  dem  ersten  maßgebenden  Vermögensstand  alle
nachweislich  aus  dem  der  Besteuerung  nicht  unterworfenen  Vermögen  des  Steuerpflichtigen
  gemachten,  nicht  zu  den  laufenden  Wirtschaftsausgaben  zählenden
Aufwendungen  für  steuerpflichtige  Vermögensteile  hinzugerechnet  (Abs.  2).
Die  Anrechnung  nach  Abs.  1  erfolgt  insoweit  nicht,  als  den  Aufwendungen  ein
Vermögen  gegenübersteht,  das  int  maßgebenden  Reitraum  der  Besteuerung
entzogen  worden  ist."
2.  a)  Der  Sinn  des  Abs.  1  ist  der,  daß,  was  ein  nur  beschränkt  Abgabepflichtiger ­
  aus  seinem  der  Besteuertmg  nicht  unteroorfenen  Vermögen  zur  Ver-Mehrung
  oder  Verbesserung  seines  abgabepflichtigen  verwendet  hat,  nicht  als
abgabepflichtiger  Ruwachs  des  letzteren  zu  behandeln  ist.  Das  ist  gerechtfertigt,
mag  man  nun  der  beschränkten  Steuerpflicht  Subjekt^  oder  Objektsteuercharakter
beilegen.  Ersterenfalls  kann  man  bei  bloßer  Umwandlung  von  steuerfreiem  in
steuerpflichtiges  Vermögen  von  einer  die  subjektive  Leistungsfähigkeit  erhöhenden
Bermögensvermehrung  nicht  sprechen.  Letzt-renfalls  bedentet  die  Hinzufügung
anderer  Vermögensteile  keinen  Wert„zuwachs"  des  bisher  schon  abgabepflichtigen ­
  Vermögensteiles,  zu  dem  sie  hinzugefügt  werden,  sondern  nur  eine  Erweiterung ­
  der  Abgabepflicht.  Als  solche  wird  denn  auch  die  Verwendung  der
Abgabepflicht  nicht  unterworfenen  Vermögens  zur  Vermehrung  oder  Verbesserung ­
  des  abgabepflichtigen  im  §  7  Abs.  1  behandelt:  die  hierzu  verwendeten
            
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