220 Berm ögenSzuwachS steuergefetz. § 8.
nur statt, sofern der Anschaffungspreis für den einzelnen
Gegenstand fünfhundert Mark oder mehr oder für mehrere
gleichartige oder zusammengehörige Gegenstände eintausend
Mark oder mehr beträgt und soweit die für Anschaffungen
dieser Art während des Beranlagnngszeitraums aufgewendeten
Beträge zusammen zehntausend Mark übersteigen;
5. Zahlungen oder Hingaben an Zahlungs Statt, die der
Abgabepflichtige während des Beranlagungszeitraums auf
Grund vertraglicher Berpflichtung oder aus sonstigen Gründen
im voraus geleistet hat, sofern die Vorausleistung nach den
Gebräuchen des Handels oder Verkehrs erst nach Ablauf dieses
Zeitraums zu bewirken gewesen wäre und soweit der Abgabepflichtige
nicht während dieses Zeitraums einen der Leistung
entsprechenden Gegenwert erhalten hat. Die Hinzurechnung
findet nur statt, sofern der Betrag der Zahlung oder der Wert
der Leistung im einzelnen Falle tausend Mark oder mehr beträgt;
6. der Betrag der nach dem Kriegssteuergesetze vom 21. Juni
1916 (RGBl. S. 561) und dem Gesetz über Erhebung eines
Zuschlags zur Kriegsstcuer vom 9. April 1917 (RGBl. S. 349)
von dem Abgabepflichtigen während des Beranlagungszeitraums
gezahlten Kriegssteuer.
Außer in den Fällen des Abs. 1 Rr. 1 findet die Hinzurechnung
der im Abs. 1 Rr. 2, 3 und 4 bezeichneten Betrage
nur statt, wenn die erworbenen Gegenstände am Ende des
Veranlagungszeitraums noch im Besitze des Abgabepflichtigen
sind. Ist die Anlage in ausländischem Grund- oder Betriebsvermögen
erfolgt,' so verringert sich die Hinzurechnung um
den Betrag einer nachweislich eingetretenen erheblichen Wertminderung.
entto. 5 8. — Bcgr. 21—23. — Auzschußber. Drucks. Nr. 743 @. 4f. — Sten.B. ®. 2248 A
bis 2249 0, 2517 CD. — AuSf.Best. §i 15—17.
Inhalt:
I. Sntstchuugsgcschichte und Inhalt
des ß 8 221
II. Die einzelnen Hinzurechnungen . . 222
1. Die Hinzurechnungen nach
Zifs. 1 222
A. Die Regel bcä Abs. 1 Satz 1 . . 222
B. Ausnahmen von der Hinzurechnung
von Zuwendungen zum
Endvermögen des Gebers . . 223
a) Fortlaufende Zuwendungen
zum Zwecke des angemessenen
Unterhalts oder der Ausbildung
des Bedachten ... 223
b) Zuwendungen auf Grund eines
gesetzlichen Anspruchs des
Bedachten 224
c) Pensionen und ähnliche Zuwendungen
an frühere Angestellte
und Bedienstete . 225
d) Zuwendungen zu kirchlichen,
mildtätigen oder gemeinnützigen
Zwecken .... 226
e) Ausnahme mit Rücksicht aus
den Wert der Zuwendung . 227
C. Hinzurechnung nach 5 8 und Abzug
nach § 6 im Verhältnisse
zueinander 228
D. Haftung des Bedachten für die
Abgabe 229
2. In ausländischem Grundoder
Betriebsvermögen angelegte
Beträge ($8 Nr. 2, . 230