Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

220  Berm ögenSzuwachS steuergefetz.  §  8.

nur  statt,  sofern  der  Anschaffungspreis  für  den  einzelnen
Gegenstand  fünfhundert  Mark  oder  mehr  oder  für  mehrere
gleichartige  oder  zusammengehörige  Gegenstände  eintausend
Mark  oder  mehr  beträgt  und  soweit  die  für  Anschaffungen
dieser  Art  während  des  Beranlagnngszeitraums  aufgewendeten
Beträge  zusammen  zehntausend  Mark  übersteigen;
5.  Zahlungen  oder  Hingaben  an  Zahlungs  Statt,  die  der
Abgabepflichtige  während  des  Beranlagungszeitraums  auf
Grund  vertraglicher  Berpflichtung  oder  aus  sonstigen  Gründen
im  voraus  geleistet  hat,  sofern  die  Vorausleistung  nach  den
Gebräuchen  des  Handels  oder  Verkehrs  erst  nach  Ablauf  dieses
Zeitraums  zu  bewirken  gewesen  wäre  und  soweit  der  Abgabepflichtige ­
  nicht  während  dieses  Zeitraums  einen  der  Leistung
entsprechenden  Gegenwert  erhalten  hat.  Die  Hinzurechnung
findet  nur  statt,  sofern  der  Betrag  der  Zahlung  oder  der  Wert
der  Leistung  im  einzelnen  Falle  tausend  Mark  oder  mehr  beträgt; ­

6.  der  Betrag  der  nach  dem  Kriegssteuergesetze  vom  21.  Juni
1916  (RGBl.  S.  561)  und  dem  Gesetz  über  Erhebung  eines
Zuschlags  zur  Kriegsstcuer  vom  9.  April  1917  (RGBl.  S.  349)
von  dem  Abgabepflichtigen  während  des  Beranlagungszeitraums ­
  gezahlten  Kriegssteuer.
Außer  in  den  Fällen  des  Abs.  1  Rr.  1  findet  die  Hinzurechnung ­
  der  im  Abs.  1  Rr.  2,  3  und  4  bezeichneten  Betrage
nur  statt,  wenn  die  erworbenen  Gegenstände  am  Ende  des
Veranlagungszeitraums  noch  im  Besitze  des  Abgabepflichtigen
sind.  Ist  die  Anlage  in  ausländischem  Grund-  oder  Betriebsvermögen ­
  erfolgt,'  so  verringert  sich  die  Hinzurechnung  um
den  Betrag  einer  nachweislich  eingetretenen  erheblichen  Wertminderung. ­

entto.  5  8.  —  Bcgr.  21—23.  —  Auzschußber.  Drucks.  Nr.  743  @.  4f.  —  Sten.B.  ®.  2248  A
bis  2249  0,  2517  CD.  —  AuSf.Best.  §i  15—17.

Inhalt:

I.  Sntstchuugsgcschichte  und  Inhalt
des  ß  8  221
II.  Die  einzelnen  Hinzurechnungen  .  .  222
1.  Die  Hinzurechnungen  nach
Zifs.  1  222
A.  Die  Regel  bcä  Abs.  1  Satz  1  .  .  222
B.  Ausnahmen  von  der  Hinzurechnung ­
  von  Zuwendungen  zum
Endvermögen  des  Gebers  .  .  223
a)  Fortlaufende  Zuwendungen
zum  Zwecke  des  angemessenen
Unterhalts  oder  der  Ausbildung ­
  des  Bedachten  ...  223
b)  Zuwendungen  auf  Grund  eines ­
  gesetzlichen  Anspruchs  des
Bedachten  224

c)  Pensionen  und  ähnliche  Zuwendungen ­
  an  frühere  Angestellte ­
  und  Bedienstete  .  225
d)  Zuwendungen  zu  kirchlichen,
mildtätigen  oder  gemeinnützigen ­
  Zwecken  ....  226
e)  Ausnahme  mit  Rücksicht  aus
den  Wert  der  Zuwendung  .  227
C.  Hinzurechnung  nach  5  8  und  Abzug ­
  nach  §  6  im  Verhältnisse
zueinander  228
D.  Haftung  des  Bedachten  für  die
Abgabe  229
2.  In  ausländischem  Grundoder ­
  Betriebsvermögen  angelegte ­
  Beträge  ($8  Nr.  2,  .  230
            
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