234 BermögenszuwachSsteuergcsctz. § 8.
„Schmucksachen" und „Schmuckgegenständen" wird im Zusammenhange in
jenen Gesetzstellen das gemeint, was im Französischen mit „bijoux“ und „bijou
terie“ bezeichnet wird. Wie man aber den Begriff auch auffassen mag, eine
selbständige Bedeutung kommt ihm kaum zu; denn was „Schmuckgegenstand"
ist, ist recht eigentlich auch „Luxusgegenstand", und die bei der Wertgrenze von
500 und 1000 M. hauptsächlich in Betracht iomntenben Schmuckgegenstände
bestehen aus edlem Metall, Edelsteinen und Perlen, fallen dann also schon unter
diese vorher genannten Arten von Gegenständen.
y) Der Begriff der „Luxusgegenstände" ist ohne gesetzliche Erläuterung
— die auch durch eine solche in Ausf.Best. des RFM., Reichsrats oder BR.
nicht ersetzt werden kann, weil diese keine Gesetzeskraft haben und den Richter und
Verwaltungsrichter nicht binden — völlig unklar und vieldeutig (vgl. den Art.
Luxus" im „Handwörterbuch der Staatswissenschaften"). Die Verhandlungen der
Reichstagskommission über das KSt.G. geben auch keinen einigermaßen sicheren
Anhalt für die Beantwortung der Frage, welchen Sinn die gesetzgebenden Fak
toren nach ihrer übereinstimmenden Absicht mit dem Begriffe „Luxusgegen
stände" verbunden wissen wollten. Während ein Abgeordneter bemerkte, er
wisse, daß Zimmereinrichtungen für 10 000 M. und mehr angeschafft worden
seien, solche „Gebrauchsgegenstände" müßten auch getroffen werden, führte
der Schatzsekretär in Übereinstimmung mit der Begründung, wo den „Kunst-,
Schmuck- und Luxusgegenständen" die „Gebrauchsgegenstände" gegenüber-
gestellt sind, aus, es sei nicht die Absicht, die Grenzlinien zwischen „Luxus"-
und „Gebrauchsgegenständen" in rein fiskalischem Interesse zu verrücken, „Möbel"
schieden aus, die Wohnungseinrichtung als solche, soweit nicht einzelne Gegen
stände Kunstgegenstände seien, müsse außer Betracht bleiben, wolle man sich nicht
von dem Grundgedanken der Vorschrift völlig entfernen. Andrerseits aber be
merkte er, wenn nun von dem übermütig gewordenen Militärhandwerker ge
sprochen worden sei, der 50 000 oder gar 80 000 M. für seine Wohnungseinrichtung
ausgegeben habe, so würden hiervon wohl eine Reihe von „Luxusgegenständen"
unter die Besteuerung fallen. Abgesehen von der bei Zusammenhaltung dieser
Äußerungen des Schatzsekretärs wie auch in seiner schon erwähnten über die
Meißner Porzellanservices erkennbaren Vermengung der Begriffe „Kunst"- und
„Luxus"gegenstände kommt die Äußerung über die Wohnungseinrichtung
darauf hinaus, die Frage, ob eine solche zu den Luxusgegenständen gehören
könne, damit zu beantworten, sie gehöre dazu, insoweit sie Luxusgegenstände
enthalte, eine Antwort, mit der ebensoviel anzufangen ist, wie z. B. mit einer
Definition der „Früchte", einer Sache, als der Ausbeute, soweit sie zu den
Früchten gehört. Nurso viel läßt sich aus der Begr. und den Kommissionsverhand
lungen entnehmen, daß man die „Luxusgegenstände" in Gegensatz zu den „Ge
brauchsgegenständen" stellen wollte. In dieser Allgemeinheit besteht aber ein
solcher Gegensatz nicht, und wollte man jeden Gebrauchsgegenstand von bent
Begriffe der Luxus- und, wie der Begr. zu entnehmen ist, auch der Kunst- und
Schmuckgegenstände ausnehmen, so bliebe für die Anwendung der Vorschrift
ein sehr kleines Gebiet übrig und würde sie zu den unbilligsten Ergebnissen führen.
Die Anschaffung von zum Spazierenfähren oder -reiten bestimmten Pferden,
Wagen, Autos fiele dann nicht unter sie, wohl aber die eines Kunstwerks.
Einigermaßen brauchbar wird die Gegenüberstellung von Luxus- und Gebrauchs
gegenständen nur, wenn man die Absicht der Vorschrift, hohe Beträge der Ab
gabe durch Anlegung in mehr oder weniger überflüssigen Gegenständen und
namentlich solchen, die ihren Wert behalten und eine spätere Wiederveräußerung
ohne Verlust gestatten, zu entziehen, zwar nicht zu dem für die Auslegung der
Begriffe ausschlaggebenden Gesichtspunkte macht, aber doch mit heranzieht und