II. Die einzelnen Hinzurechnungen. § 8.
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Daß die gleichartigen oder zusammengehörigen Gegenstände auch gleich
zeitig erworben sind, ist kein Erfordernis der Zusammenrechnung ihrer Er
werbsaufwendungen.
4. Sonstige Anschaffungen (§ 8 Nr. 4). Die Ziff. 4 dehnt den
gesetzgeberischen Gedanken der Ziff. 3 aus den Erwerb anderer Gegenstände als
der in Nr. 3 bezeichneten Art aus.
a) Unter den Begriff der „sonstigen Anschaffungen" können Gegenstände
jeder beliebigen Art, die nicht schon unter Nr. 3 gehören, fallen, aber immer
nur, wie sich aus den folgenden Worten ergibt, „Gegenstände". Der Begriff der
„Gegenstände" ist aber ein weiterer als der der „körperlichen Gegenstände",
der „Sachen" i. S. des § 90 BGB.: er umfaßt alles, was Bestandteil des Ver
mögens einer Person sein kann (vgl. Komm, der RG.Räte zum BGB. Anm. 3
zu § 90). Gedacht hat der Gesetzgeber bei § 8 Nr. 4 VZAG. nach der Begr.
(vgl. oben Anm I) nur an körperliche Gegenstände, und in der Tat können andere
kaum in Betracht kommen, da nicht körperliche regelmäßig ohnehin Bestandteile
des steuerbaren Grund-, Betriebs- oder Kapitalvermögens sein werden.
b) Was dem „gewöhnlichen Bedarfe" des Abgabepflichtigen oder seines
Haushalts dient, ist nach den individuellen Verhältnissen des Abgabepflichtigen
und seines Haushaltes zu beurteilen, also von Fall zu Fall, insbes. je nach
den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, der Lebensstellung, dem Beruf
und den Lebensgewohnheiten des Abgabepflichtigen, dem Zuschnitte seines
Haushaltes, den örtlichen Verhältnissen, Art und Alter der Haushaltsangehörigen
usw. zu entscheiden. Beispielsweise können auch Anschaffungen eines wohl-
habenden oder selbst reichen bäuerlichen Besitzers oder Kleingewerbetreibenden
als nicht seinem gewöhnlichen Bedarfe dienend anzusehen sein, während sie bei
einem viel weniger wohchabenden höheren Beamten, Rechtsanwalt oder Arzt
durchaus innerhalb des gewöhnlichen Bedarfs liegen.
Über den gewöhnlichen Bedarf hinausgehen können aber Anschaffungen
nicht nur wegen der Art, der Beschaffenheit und Qualität der Gegenstände,
sondern auch wegen ihrer Menge, so z. B. wenn sich ein Abgabepflichtiger Schuhe,
Kleider, Wäsche oder Stoffe, Weine usw. in Mengen angeschafft hat, die nach
den bisherigen Lebensgewohnheiten auf viele Jahre hinaus von ihm und seinen
Haushaltungsangehörigen noch nicht gebraucht wurden. Namentlich durch die
Anwendbarkeit auf solche nur der beschafften Menge nach, nicht wegen ihrer
feinen Qualität über den gewöhnlichen Bedarf hinausgehende, und unter dieser
Voraussetzung auch auf Verbrauchsgegenstände, unterscheidet sich die Ziff. 4
von der Ziff. 3, während Gebrauchsgegenstände, die nur wegen ihrer Qualität
über den gewöhnlichen Bedarf des Abgabepflichtigen und seines Haushaltes hin
ausgehen, sich mehr oder weniger mit den „Luxusgegenständen" der Ziff. 3
berühren. Die Anregung zu einem solchen Ausbau des Gedankens des § 5 KSt.G.
habe ich schon im Frühjahr 1917 in einem dem damaligen Reichsschatzsekretär
erstatteten Gutachten über die mögliche Gestaltung einer einmaligen Vermögens
abgabe gegeben. Ganz zweifellos ist es freilich nicht, ob man Gegenstände, die
nach Art und Qualität von dem Abgabepflichtigen oder in seinem Haushalte
ge- oder verbraucht zu werden pflegen, deshalb, weil sie in auffallend großen
Mengen angeschafft sind, als nicht dem gewöhnlichen Bedarf dienend ansehen muß.
Doch sprechen Zweck der Vorschrift und die Fassung „soweit biefe Anschaffungen
nicht dem gewöhnlichen Bedarf... dienen" für weitere Auslegung; es hätte
sonst näher gelegen, zu sagen: „zu sonstigen Anschaffungen, die... nicht dienen".
Deshalb wird, wenn die Anwendbarkeit der Nr. 4 wegen der Menge der ange
schafften Gegenstände zu bejahen ist, eine Hinzurechnung der Anschaffungskosten