238 Bermögenszuwachssteuergesetz. § 8.
nur der über den gewöhnlichen Bedarf hinausgehenden Menge vorzunehmen sein.
Welche Menge über den gewöhnlichen Bedarf hinausgeht, ist nach Lage des Einzel
falles zu entscheiden, wobei nicht nur der laufende Bedarf zu berücksichtigen ist,
sondern auch, in welchem Maße nach den Einkommens- und Vermögensverhält
nissen Vorratsbeschasfungen gewöhnlich sind. Unter Bedarf des „Haushalts" sind
sowohl die Bedürfnisse der Hauswirtschaft in objektivem Sinne zu verstehen als
auch die von dem Abgabepflichtigen zu bestreitenden persönlichen Bedürfnisse der
sämtlichen Angehörigen seines Haushaltes, der Bedarf für die Hauswirtschaft
des Abgabepflichtigen einschl. des von ihm zu bestreitenden der in dieser tätigen,
nicht zu seiner Familie gehörigen Personen sowohl wie der für nicht in dem
Hausstand lebende, aber von ihm zu unterhaltende Familienangehörige. An
schaffungen für einen Betrieb fallen nicht unter Nr. 4, solche für einen son
stigen Beruf dagegen, wenn sie über den gewöhnlichen Bedarf des Abgabe
pflichtigen oder seiner Angehörigen für diesen ihren Beruf hinausgehen. An
schaffungen für das Grund- und Betriebsvermögen vermehren ohnehin das
steuerbare Vermögen.
c) Der 2.5atz ist von der Nr. 4 aus der Begr. in das Gesetz selbst herüber-
genommen. Daß maßgebend die Verhältnisse am Beginne des Veranlagungs
zeitraumes sind, entspricht dem Zwecke der Nr. 4. Denn nur ein Vergleich mit
dem Aufwand vor Beginn des Zeitraumes, dessen Vermögenszuwachs von der •
Abgabe erfaßt werden soll, mit demjenigen innerhalb dieses Zeitraumes bietet
einen Anhalt dafür, ob durch den Aufwand der steuerbare Vermögenszuwachs
der Abgabe entzogen werden soll.
<1) Bezüglich der Begriffe „Anschaffungspreis", „gleichartige oder
zusammengehörige Gegenstände" gilt das hierüber zu Nr. 3 Bemerkte.
e) Den mit denen der Ziff. 3 übereinstimmenden Zahlengrenzen von 500
und 1000 M. ist in Nr. 4 noch eine dritte hinzugefügt: „10 000 M. für Anschaf
fungen jeder Art während des veranlagungszeitraums". Auch wenn also
einzelne Gegenstände im Preise von mehr als 500 M. oder zusammengehörige in
einem solchen von mehr als 1000 M. angeschafft sind, findet eine Hinzurech
nung nach Nr. 4 nicht statt, wenn die sämtlichen Anschaffungen der unter Nr. 4,
nicht unter Nr. 3 fallenden Gegenstände, deren Anschaffungspreise für den ein
zelnen Gegenstand 500 M. und für zusammengehörige Gegenstände 1000 M.
erreichen oder übersteigen, nicht mehr als 10000 M. betragen. Hat z. B. der Ab
gabepflichtige im Veranlagungszeitranm für 1500 M Wäsche, für 3000M. Kleider,
für 5000 M. Möbel, für 400 M. einen Teppich und für 800 M. Weine über
den gewöhnlichen Bedarf beschafft, so findet trotz der Gesamtsumme von 10 700 M.
Nr. 4 keine Anwendung; denn die 400 M. für den einzelnen Teppich und die
800 M. für Weine, also „gleichartige Gegenstände", bleiben, weil hinter 500 bzw.
1000 M. zurückbleibend, außer Betracht. Hätte der Abgabepflichtige dagegen
die 400 und 800 M. statt für einen Teppich und für Weine für einen Schmuck
gegenstand ausgegeben, so wären diese 1200 M. nach Ziff. 3 dem Endvermögen
hinzuzurechnen. Oder wären die angeschafften Möbel als „LuxusgegenstSnde"
i. S. der Ziff. 3 anzusprechen, dann wären die für sie verausgabten 5000 M.
hinzuzurechnen. Diese verschiedene Behandlung der Anschaffungen nach Ziff. 3
und Ziff. 4 hat ihren guten Grund darin, daß ohne die weitere Grenze der 10 000 M.
nach Ziff. 4 deren Anwendung zu minutiösen Untersuchungen führen würde,
ob Anschaffungen noch dem „gewöhnlichen Bedarf" dienen oder nicht mehr.
Andererseits nötigt die Verschiedenheit zwischen Ziff. 3 und Ziff. 4 zu schwie
rigen Feststellungen, ob eine Anschaffung als solche von „Luxusgegenständen"
nach Ziff. 3 oder als „sonstige" Anschaffung nach Ziff. 4 anzusehen ist, was bei