III. Abs. 2 des § 8. § 8.
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Personen abschließend regeln. Um eine doppelte Besteuerung des bereits von der
KSt. des Ges. v. 31. Juni 1916 und dem Zuschlage nach dem Ges. v. 9. April 1917
getroffenen Vermögenszuwachses zu verhüten, andererseits diesen in demselben
Maße wie den diesen Gesetzen noch nicht unterworfenen zu erfassen, war es
nötig, einerseits den gesamten Vermögenszuwachs des ganzen Veranlagungs
zeitraumes nach dem VZAG. heranzuziehen, andererseits die nach den früheren
Gesetzen bereits gezahlten Steuerbeträge auf die nach dem VZAG. zu ent
richtenden anzurechnen, also als Vorschußzahlungen auf dieses zu behandeln.
Deshalb werden die Kriegssteuern des Ges. v. 21. Juni 1916 und der Zuschlag
nach demjenigen v. 9. April 1917 in § 6 Nr. 7 VZAG. nicht erwähnt, im § 8
Nr. 6 die Hinzurechnung der auf Grund jener früheren Gesetze gezahlten Beträge
zum Endvcrmögen vorgeschrieben und im § 9 die Abrechnung noch geschuldeter
untersagt, dagegen im § 18 der Abzug gezahlter von der VZA. und im § 19
das Unerhobenbleiben noch geschuldeter vorgeschrieben. Vgl. die allgemeine
Begr. oben S. 44 ff. von „Der Entwurf will" bis „der gestundeten Zuschläge
getroffen wird", insbes. die dort gegebenen Beispiele.
III. Abs. 2 des § 8.
Der Abs. 2 des §8 VZAG. entspricht dem § 5 Abs. 2 KSt.G. Die
Hinzurechnungen der Ziff. 2, 3 und 4 des Abs. 1 tragen einen wesentlich anderen
Charakter, als die der Ziff. 1. Bei letzteren handelt es sich um Vermögenswerte,
die nicht nur aus dem steuerbaren, sondern überhaupt aus dem Vermögen des
Steuerpflichtigen ausgeschieden sind, in den Ziff. 2—4 um solche, die zwar noch
zum Vermögen, aber nicht mehr zum steuerbaren Vermögen des Steuer
pflichtigen gehören, nur aus seinem steuerbaren, nicht aber aus seinem Vermögen
ausgeschieden, vielmehr nur aus steuerbarem nicht steuerbares Vermögen i?S.
des BSt.G. geworden sind. Diese Wesensverschiedenheit der Hinzurechnungen
nach Ziff. 2—4 von denen nach Ziff. 1 findet einen gesetzlichen Ausdruck auch'im
ersten Satz des zweiten Absatzes des § 8. Danach ist Voraussetzung der
Anrechnung nach Ziff. 2—4, daß die beschafften Gegenstände sich am Ende des
Veranlagungszeitraumes noch im Besitze des Steuerpflichtigen befinden, d. h.
noch zu seinem — nach dem BSt.G..nicht steuerbaren — Vermögen gehören.
Nur „in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1", d. h. wenn sie durch eine nach Abs. 1
Nr. 1 anrechnungsfähige Zuwendung in andere Hände gelangt sind, findet die
Hinzurechnung gleichwohl statt. Hat also der Steuerpflichtige z. B. einen Gold-
gegenständ für mehr als 1000 M. angeschafft und dann verschenkt, dann begründen
die Ziff. 1 und 3 in Verbindung miteinander die Hinzurechnung, es sei denn,
die Schenkung-fiele unter die Ausnahme des 2. Satzes der Ziff? 1; denn unter
den „Fällen des Abs. 1 Nr. 1", in denen die Regel des Abs. 2 Satz 1 nicht Platz
greifen soll, können nach dem inneren Zusammenhange nur diejenigen „Fälle"
gemeint sein, für die Ziff. 1 die Hinzurechnung von Zuwendungen vor
schreibt, nicht auch die, für die er sie ausschließt. Ist daher ein Goldgegenstand für
weniger als 1000 M. angeschafft und verschenkt, so ist die Hinzurechnung infolge
der Vorschrift der Nr. 1 Satz 2 ausgeschlossen. Es kann sich fragen, ob hierfür
der Anschaffungspreis und nicht vielmehr der Wert des Gegenstandes maß
gebend ist; gehörte der Gegenstand zum steuerbaren Vermögen des Steuer
pflichtigen, dann wäre der zu der Zuwendung verwendete und daher anzurech
nende „Betrag" allerdings der Wert des Gegenstandes. Da dieser aber nicht
Bestandteil des steuerbaren Vermögens getvesen ist, vielmehr nur fingiert wird,
Strutz, Bcrmögenszuwachs und Kriegsnbgabe. 16