Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

III. Abs. 2 des § 8. § 8. 
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Personen abschließend regeln. Um eine doppelte Besteuerung des bereits von der 
KSt. des Ges. v. 31. Juni 1916 und dem Zuschlage nach dem Ges. v. 9. April 1917 
getroffenen Vermögenszuwachses zu verhüten, andererseits diesen in demselben 
Maße wie den diesen Gesetzen noch nicht unterworfenen zu erfassen, war es 
nötig, einerseits den gesamten Vermögenszuwachs des ganzen Veranlagungs 
zeitraumes nach dem VZAG. heranzuziehen, andererseits die nach den früheren 
Gesetzen bereits gezahlten Steuerbeträge auf die nach dem VZAG. zu ent 
richtenden anzurechnen, also als Vorschußzahlungen auf dieses zu behandeln. 
Deshalb werden die Kriegssteuern des Ges. v. 21. Juni 1916 und der Zuschlag 
nach demjenigen v. 9. April 1917 in § 6 Nr. 7 VZAG. nicht erwähnt, im § 8 
Nr. 6 die Hinzurechnung der auf Grund jener früheren Gesetze gezahlten Beträge 
zum Endvcrmögen vorgeschrieben und im § 9 die Abrechnung noch geschuldeter 
untersagt, dagegen im § 18 der Abzug gezahlter von der VZA. und im § 19 
das Unerhobenbleiben noch geschuldeter vorgeschrieben. Vgl. die allgemeine 
Begr. oben S. 44 ff. von „Der Entwurf will" bis „der gestundeten Zuschläge 
getroffen wird", insbes. die dort gegebenen Beispiele. 
III. Abs. 2 des § 8. 
Der Abs. 2 des §8 VZAG. entspricht dem § 5 Abs. 2 KSt.G. Die 
Hinzurechnungen der Ziff. 2, 3 und 4 des Abs. 1 tragen einen wesentlich anderen 
Charakter, als die der Ziff. 1. Bei letzteren handelt es sich um Vermögenswerte, 
die nicht nur aus dem steuerbaren, sondern überhaupt aus dem Vermögen des 
Steuerpflichtigen ausgeschieden sind, in den Ziff. 2—4 um solche, die zwar noch 
zum Vermögen, aber nicht mehr zum steuerbaren Vermögen des Steuer 
pflichtigen gehören, nur aus seinem steuerbaren, nicht aber aus seinem Vermögen 
ausgeschieden, vielmehr nur aus steuerbarem nicht steuerbares Vermögen i?S. 
des BSt.G. geworden sind. Diese Wesensverschiedenheit der Hinzurechnungen 
nach Ziff. 2—4 von denen nach Ziff. 1 findet einen gesetzlichen Ausdruck auch'im 
ersten Satz des zweiten Absatzes des § 8. Danach ist Voraussetzung der 
Anrechnung nach Ziff. 2—4, daß die beschafften Gegenstände sich am Ende des 
Veranlagungszeitraumes noch im Besitze des Steuerpflichtigen befinden, d. h. 
noch zu seinem — nach dem BSt.G..nicht steuerbaren — Vermögen gehören. 
Nur „in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1", d. h. wenn sie durch eine nach Abs. 1 
Nr. 1 anrechnungsfähige Zuwendung in andere Hände gelangt sind, findet die 
Hinzurechnung gleichwohl statt. Hat also der Steuerpflichtige z. B. einen Gold- 
gegenständ für mehr als 1000 M. angeschafft und dann verschenkt, dann begründen 
die Ziff. 1 und 3 in Verbindung miteinander die Hinzurechnung, es sei denn, 
die Schenkung-fiele unter die Ausnahme des 2. Satzes der Ziff? 1; denn unter 
den „Fällen des Abs. 1 Nr. 1", in denen die Regel des Abs. 2 Satz 1 nicht Platz 
greifen soll, können nach dem inneren Zusammenhange nur diejenigen „Fälle" 
gemeint sein, für die Ziff. 1 die Hinzurechnung von Zuwendungen vor 
schreibt, nicht auch die, für die er sie ausschließt. Ist daher ein Goldgegenstand für 
weniger als 1000 M. angeschafft und verschenkt, so ist die Hinzurechnung infolge 
der Vorschrift der Nr. 1 Satz 2 ausgeschlossen. Es kann sich fragen, ob hierfür 
der Anschaffungspreis und nicht vielmehr der Wert des Gegenstandes maß 
gebend ist; gehörte der Gegenstand zum steuerbaren Vermögen des Steuer 
pflichtigen, dann wäre der zu der Zuwendung verwendete und daher anzurech 
nende „Betrag" allerdings der Wert des Gegenstandes. Da dieser aber nicht 
Bestandteil des steuerbaren Vermögens getvesen ist, vielmehr nur fingiert wird, 
Strutz, Bcrmögenszuwachs und Kriegsnbgabe. 16
	        
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