§21.
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Betrages, der für die Steuerberechnung wesentlich ist, mehr als zwei Meinungen,
so werden die Stimmen für den höchsten Betrag den Stimmen für den nächst
niederen hinzugezählt, bis sich eine Mehrheit ergibt.
§ 31. Der Reichsminister der Finanzen und die Landesfinanzämter sind
befugt, jederzeit in den Gang von Ausschußverhandlungen Einsicht zu nehmen
und zu den Sitzungen der Ausschüsse Beamte mit beratender Stimme zu ent-
senden.
Über die örtliche Zuständigkeit bestimmen §§51, 52, 57—61 RAO.:
§ 51. Wenn das Gesetz eine natürliche Person für steuerpflichtig erklärt,
ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, das Finanzamt für die Besteuerung
zuständig, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz oder, wenn er
im Inland keinen Wohnsitz hat, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Bei mehrfachem Wohnsitz im Inland ist der Wohnsitz, der mit einem dienst
lichen Wohnsitz zusammenfällt, vor einem anderen Wohnsitz, der Wohnsitz im
Heimatstaate vor dem Wohnsitz in einem anderen Lande und, wenn keiner dieser
Fälle vorliegt, der Wohnsitz an dem Orte maßgebend, wo sich der Steuerpflichtige
vorwiegend aufhält.
Bei Steuerpflichtigen, die zur Zeit der Ermittlung der Steuer weder einen
Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, ist,
1. wenn die Steuerpflicht nur an den Besitz inländischen Grundvermögens
oder an den Betrieb eines Unternehmens im Inland geknüpft ist,
a) bei inländischem Grundvermögen das Finanzamt zuständig, in
dessen Bezirk das Grundstück liegt. Liegt es in den Bezirken mehrerer
Finanzämter, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk das
Verzeichnis der Steuerwerte der Grundstücke geführt wird (§ 155);
b) beim Betrieb eines Unternehmens im Inland ist das Finanzamt
zuständig, in dessen Bezirk das Unternehmen betrieben wird. Wird
es in mehreren Bezirken betrieben, so ist das Finanzamt zuständig,
in dessen Bezirk sich die Leitung des Unternehmens befindet.
Wenn die Vorschriften unter a und b nicht ausreichen und
2. in den übrigen Fällen ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der
nach § 71 ernannte Vertreter seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat (Abs.
1, 2); fehlt es an einem solchen, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen
Bezirk sich Vermögen des Steuerpflichtigen befindet, und wenn dies
für mehrere Finanzämter zutrifft, in dessen Bezirk sich der größte Teil
des Vermögens befindet.
§ 52. Wenn das Gesetz eine juristische Person, eine Personenvereinigung
oder ein Zweckvermögen für steuerpflichtig erklärt, ist, soweit nichts anderes vor-
geschrieben ist, das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Ort der Leitung
liegt. Fehlt es an einem solchen im Inland, so ist das Finanzamt zuständig, in
dessen Bezirk der nach § 71 ernannte Vertreter seinen Wohnsitz oder Aufenthalt
hat (§ 51 Abs. 1, 2). Ist kein Vertreter nach § 71 bestellt, so ist das Finanzamt
zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen des Steuerpflichtigen befindet, und
wenn dies für mehrere Finanzämter zutrifft, das Finanzamt, in dessen Bezirk
sich der größte Teil des Vermögens befindet.
§ 57. Läßt sich aus den Vorschriften der Steuergesetze die Zuständigkeit
eines bestimmten Finanzamtes für einen einzelnen Fal^oder für gewisse Arten
von Fällen nicht herleiten, so bestimmt der Reichsminister der Finanzen, welches
Finanzamt zuständig sein soll.
§ 58. Auf Ersuchen eines zuständigen Finanzamtes kann ein anderes
Finanzamt die Ermittlung und Festsetzung einer Steuer übernehmen. Lehnt
das ersuchte Finanzamt die Übernahme ab, so entscheidet das ihm vorgesetzte