Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

§21.

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Betrages,  der  für  die  Steuerberechnung  wesentlich  ist,  mehr  als  zwei  Meinungen,
so  werden  die  Stimmen  für  den  höchsten  Betrag  den  Stimmen  für  den  nächstniederen ­
  hinzugezählt,  bis  sich  eine  Mehrheit  ergibt.
§  31.  Der  Reichsminister  der  Finanzen  und  die  Landesfinanzämter  sind
befugt,  jederzeit  in  den  Gang  von  Ausschußverhandlungen  Einsicht  zu  nehmen
und  zu  den  Sitzungen  der  Ausschüsse  Beamte  mit  beratender  Stimme  zu  entsenden.

Über  die  örtliche  Zuständigkeit  bestimmen  §§51,  52,  57—61  RAO.:
§  51.  Wenn  das  Gesetz  eine  natürliche  Person  für  steuerpflichtig  erklärt,
ist,  soweit  nichts  anderes  vorgeschrieben  ist,  das  Finanzamt  für  die  Besteuerung
zuständig,  in  dessen  Bezirk  der  Steuerpflichtige  seinen  Wohnsitz  oder,  wenn  er
im  Inland  keinen  Wohnsitz  hat,  seinen  gewöhnlichen  Aufenthalt  hat.
Bei  mehrfachem  Wohnsitz  im  Inland  ist  der  Wohnsitz,  der  mit  einem  dienstlichen ­
  Wohnsitz  zusammenfällt,  vor  einem  anderen  Wohnsitz,  der  Wohnsitz  im
Heimatstaate  vor  dem  Wohnsitz  in  einem  anderen  Lande  und,  wenn  keiner  dieser
Fälle  vorliegt,  der  Wohnsitz  an  dem  Orte  maßgebend,  wo  sich  der  Steuerpflichtige
vorwiegend  aufhält.
Bei  Steuerpflichtigen,  die  zur  Zeit  der  Ermittlung  der  Steuer  weder  einen
Wohnsitz  noch  ihren  gewöhnlichen  Aufenthalt  im  Inland  haben,  ist,
1.  wenn  die  Steuerpflicht  nur  an  den  Besitz  inländischen  Grundvermögens
oder  an  den  Betrieb  eines  Unternehmens  im  Inland  geknüpft  ist,
a)  bei  inländischem  Grundvermögen  das  Finanzamt  zuständig,  in
dessen  Bezirk  das  Grundstück  liegt.  Liegt  es  in  den  Bezirken  mehrerer
Finanzämter,  so  ist  das  Finanzamt  zuständig,  in  dessen  Bezirk  das
Verzeichnis  der  Steuerwerte  der  Grundstücke  geführt  wird  (§  155);
b)  beim  Betrieb  eines  Unternehmens  im  Inland  ist  das  Finanzamt
zuständig,  in  dessen  Bezirk  das  Unternehmen  betrieben  wird.  Wird
es  in  mehreren  Bezirken  betrieben,  so  ist  das  Finanzamt  zuständig,
in  dessen  Bezirk  sich  die  Leitung  des  Unternehmens  befindet.
Wenn  die  Vorschriften  unter  a  und  b  nicht  ausreichen  und
2.  in  den  übrigen  Fällen  ist  das  Finanzamt  zuständig,  in  dessen  Bezirk  der
nach  §  71  ernannte  Vertreter  seinen  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  hat  (Abs.
1,  2);  fehlt  es  an  einem  solchen,  so  ist  das  Finanzamt  zuständig,  in  dessen
Bezirk  sich  Vermögen  des  Steuerpflichtigen  befindet,  und  wenn  dies
für  mehrere  Finanzämter  zutrifft,  in  dessen  Bezirk  sich  der  größte  Teil
des  Vermögens  befindet.
§  52.  Wenn  das  Gesetz  eine  juristische  Person,  eine  Personenvereinigung
oder  ein  Zweckvermögen  für  steuerpflichtig  erklärt,  ist,  soweit  nichts  anderes  vorgeschrieben
  ist,  das  Finanzamt  zuständig,  in  dessen  Bezirk  der  Ort  der  Leitung
liegt.  Fehlt  es  an  einem  solchen  im  Inland,  so  ist  das  Finanzamt  zuständig,  in
dessen  Bezirk  der  nach  §  71  ernannte  Vertreter  seinen  Wohnsitz  oder  Aufenthalt
hat  (§  51  Abs.  1,  2).  Ist  kein  Vertreter  nach  §  71  bestellt,  so  ist  das  Finanzamt
zuständig,  in  dessen  Bezirk  sich  Vermögen  des  Steuerpflichtigen  befindet,  und
wenn  dies  für  mehrere  Finanzämter  zutrifft,  das  Finanzamt,  in  dessen  Bezirk
sich  der  größte  Teil  des  Vermögens  befindet.
§  57.  Läßt  sich  aus  den  Vorschriften  der  Steuergesetze  die  Zuständigkeit
eines  bestimmten  Finanzamtes  für  einen  einzelnen  Fal^oder  für  gewisse  Arten
von  Fällen  nicht  herleiten,  so  bestimmt  der  Reichsminister  der  Finanzen,  welches
Finanzamt  zuständig  sein  soll.
§  58.  Auf  Ersuchen  eines  zuständigen  Finanzamtes  kann  ein  anderes
Finanzamt  die  Ermittlung  und  Festsetzung  einer  Steuer  übernehmen.  Lehnt
das  ersuchte  Finanzamt  die  Übernahme  ab,  so  entscheidet  das  ihm  vorgesetzte
            
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