Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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II.  Umfang  der  Steuererklärungspflicht.  §  22.

bestimmt  ist,  ist  zur  Abgabe  einer  Steuererklärung  jeder  verpflichtet,  bei  dem  nach
Ermessen  des  Finanzamtes  die  Möglichkeit  einer  Steuervilickt  gegeben  ist.
§  170.  Die  Steuerpflichtigen  können  die  Steuererklärungen  schriftlich  ein«
reichen  oder  mündlich  vor  dem  Finanzamt  abgeben.
Wenn  sie  die  Frist  nicht  wahren,  kann  ihnen  das  Finanzamt  zugunsten  des
Reiches  einen  Zuschlag  bis  zu  zehn  vom  Hundert  der  endgültig  festgesetzten  Steuer
auferlegen.  Das  Finanzamt  hat  den  Zuschlag  zu  unterlassen  oder  zurückzunehmen,
wenn  die  Versäumnis  entschuldbar  erscheint.
§  172.  Im  Falle  des  §  205  Abs.  1,  2  hat  der  Steuerpflichtige  nach  schriftlicher ­
  Mitteilung  der  Punkte,  über  die  er  sich  äußern  soll,  vor  dem  Finanzamt
zu  erscheinen,  wenn  er  nicht  durch  triftige  Gründe  daran  verhindert  ist.  Er  hat
ihm  wahrheitsgemäß  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  Auskunft  zu  geben.
Kann  er  nicht  aus  dem  Gedächtnis  Auskunft  geben,  so  hat  er  Schriftstücke  und
Geschäftsbücher,  die  ihm  zur  Verfügung  stehen,  einzusehen  und,  soweit  nötig,
Aufzeichnungen  daraus  zu  entnehmen.
Das  Finanzamt  kann  schriftliche  Auskunft  verlangen.
§  173.  Auf  Verlangen  (§  205  Abs.  1,2)  hat  der  Steuerpflichtige  die  Richtig«
keil  seiner  Steuererklärung  nachzuweisen.  Wo  seine  Angaben  zu  Zweifeln
Anlaß  geben,  hat  er  sie  zu  ergänzen,  den  Sachverhalt  aufzuklären  und  seine
Behauptungen,  soweit  ihm  dies  nach  den  Umständen  zugemutet  werden  kann,
zu  beweisen,  zum  Beispiel  den  Verbleib  von  Vermögen,  das  er  früher  besessen  hat.
Er  hat  Aufzeichnungen,  Bücher  und  Geschäftspapiere  sowie  Urkunden,  die
für  die  Festsetzung  der  Steuer  von  Bedeutung  sind,  auf  Verlangen  (§  207)  zur
Einsicht  und  Prüfung  vorzulegen."
b)  Die  Bestimmung  der  Frist  zur  Abgabe  der  Steuererklärungen  steht  nach
§  441  a  Hfl®,  jetzt  dem  Reichsminister  der  Finanzen  zu.  „Besitzsteueramt"  ist

das  Finanzamt.  „
4.  Bedeutung  der  Steuererklärung.  Die  Steuererklärung  ist  Nicht
eine  Selbsteinschätzung  des  Steuerpflichtigen,  welche  unbedingt  oder  so  lange
gilt,  bis  dem  letzteren  der  Nachweis  der  Unrichtigkeit  erbracht  ist,  vielmehr  nur
ein  Beranlagungsmittel,  welches  nebst  dem  sonstigen  Schätzungsmaterial  die
Grundlage  der  Veranlagung  bildet  (vgl.  pr.  OVG.  in  St.  1  S.  98,  2  S.  203f.,
13  S.  333).  „Einen  Anspruch  darauf,  daß  der  Steuererklärung  gefolgt  wird,
hat  der  Steuerpflichtige  nicht"  (pr.  OVG.  IX.  49  v.  8.  April  1914).  Inwieweit
die  Angaben  der  Steuererklärung  der  Veranlagung  zugrunde  zu  legen  sind,  hangt
von  dem  pflichtmäßigen  Ermessen  der  Veranlagungsbehörde  ab.  Gibt  der  Inhalt
einer  formell  vollständigen  und  vorschriftsmäßigen  Steuererklärung  zu  Bedenken
nicht  Veranlassung,  so  ist  die  Veranlagung  demgemäß  zu  bewirken.  Aber  ein
formelles  Verfahren  zur  Erörterung  der  Steuererklärungen  ist.  nicht  vorgeschrieben ­
  (vgl.  §§  204,  205  RAD)  Andererseits  ist  der  Steuerpf.ichtige  an
die  Angaben  seiner  Steuerertlärung  bis  zum  Nachweis  eines  Bet  ihrer  Ab«
gäbe  unterlaufenen  Irrtums  gebunden  (RFG.  I  A  127  v.  17.  Okü  1919)
5.  Die  Folge«  der  Nichterfüllung  der  Steuererklarungs-Pflicht
  ergaben  sich  bisher  aus  dem  gemäß  §  21  Abs.  2  BZAG.  sinngemäß
anzuwendenden  §  54  BSt.G.,  der  bestimmt:  ,
„Der  Steuerpflichtige  kann  zur  Abgabe  der  Besitzsteuererklarung  mit  Geld«
strafen  bis  zu  500  M.  angehalten  werden.  ^  .  ....
Dem  Steuerpflichtigen,  der  die  ihm  nach  §  52  obliegende  Besitzsteuererkla«
rung  nicht  rechtzeitig  abgibt,  kann  ein  Zuschlag  von  5—10  v.  H.  der  rechtskräftig
festgestellten  Besitzsteuer  auferlegt  werden."
Jetzt  vgl  oben  §  170  Abs.  2  RAD.  Diese  Vorschriften  entsprechen  denen
des  BSt.G.,  sind  sogar  insofern  milder,  als  der  Zuschlag  auch  auf  weniger
            
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