Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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II. Voraussetzungen der Nachveranlagung. § 30. 
von KSt. von den einschränkenden Bedingungen befreit werden, die § 73 Satz 2 
BSt.G., der sonst nach § 25 des alten KSt.G., § 13 dieses Ges. Anwendung 
finden würde, im Interesse der Steuerpflichtigen vorgesehen hat." 
Im Ausschüsse der NB. war beantragt, als Abs. 2 hinzuzufügen: 
„Diese Neuveranlagung kann mit Genehmigung der obersten Landesfinanz 
behörde binnen gleicher Frist im Falle einer zu hohen Veranlagung zur KA. 
auch auf Antrag des Pflichtigen erfolgen." 
Der Antrag wurde aber zurückgezogen, nachdem der Regierungsvertreter 
erklärt hatte, bei Antrag wolle der obersten Landesfinanzbehörde das Recht 
geben, im Falle einer zu hohen Veranlagung auch nach deren Rechtskraft eine 
Ermäßigung dieser Abgabe zu bewilligen. Dies laufe also auf einen Billig 
keitserlaß hinaus. Stelle sich nach Rechtskraft der Veranlagung heraus, daß eine 
zu hohe Veranlagung zur KA. vorliege, und daß es zur Vermeidung einer 
Härte billig erscheine, die Veranlagung zu berichtigen, so könne diese Berichtigung 
im Wege des Billigkeitserlasses "auch ohne Aufnahme der beantragten Vor 
schrift erfolgen. Die Aufnahme dieser Vorschrift sei daher überflüssig. 
Der § 73 BSt.G. findet auf die VZA. infolge der allgemeinen Vorschrift 
im § 21 Abs. 2 VZAG. Anwendung, infolge der Sondervorschrift des § 30 aber 
so, als wenn er lautete: 
„Ist die Veranlagung zu Unrecht unterblieben, so wird dadurch die Pflicht 
zur Zahlung der (Besitz-) Steuer nicht berührt. Eine Neuveranlagung hat zu 
erfolgen, wenn nachträglich neue Tatsachen und Beweismittel bekannt werden, 
die eine höhere Veranlagung des Steuerpflichtigen rechtfertigen. Innerhalb 
zweier Jahre vom Tage der Rechtskraft der Veranlagung kann sie 
mit Genehmigung der obersten Landesfinanzbehörde erfolgen, 
auch ohne daß nachträglich neue Tatsachen oder Beweismittel be 
kannt geworden sind, die eine höhere Veranlagung rechtfertigen." 
An die Stelle der obersten Landesfinanzbehörde ist nach § 445 RAO. der 
Reichsminister der Finanzen getreten. Hieraus ergibt sich folgende Rechtslage: 
1. Eine Nachveranlagung kann gemäß § 73 Satz 1 und §75 BSt.G., 
welch letzterer lautet: „Der Anspruch der Staatskasse auf die BSt. verjährt in 
vier Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schlüsse des Jahres, in welchem die 
Steuerbeträge fällig geworden sind, int Falle der Sicherheitsleistung für die 
Steuer jedoch nicht vor dem Ablauf des Jahres, in welchem die Sicherheit er 
lischt", innerhalb von 4 Jahren nach Schluß des Jahres, in dem die Abgabe 
fällig geworden ist, erfolgen, wenn die Veranlagung zu Unrecht unterblieben 
war. „Fällig" geworden ist die nicht veranlagte VZA. in dem Kalenderjahr, 
in dem sie fällig geworden wäre, wenn die Veranlagung ordnungsmäßig er 
folgt wäre; vgl. Strutz KSt.G Sinnt. 5 zu §25. 
2. Eine Nenveranlagung wegen zu niedriger Veranlagung ist zulässig: 
a) wenn sie sich nicht auf nachträglich bekannt gewordene neue Tatsachen 
oder Beweismittel stützen kann, nur innerhalb zweier Jahre nach Rechts 
kraft der zu niedrigen Veranlagung und nur mit Genehmigung des 
Reichsfinanzministers; 
b) auf Grund nachträglich bekannt gewordener neuer Tatsachen oder Be 
weismittel innerhalb der unter a bezeichneten vierjährigen Frist. 
II. Voraussetzungen der Nachveranlagung. 
1. Nachträglich bedeutet nach erfolgter Veranlagung (pr. OVG. E. 
XIII a 4 v. 9. Dez. 1910). Die Tatsachen oder Beweise dürfen bei der zur
	        
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