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II. Voraussetzungen der Nachveranlagung. § 30.
von KSt. von den einschränkenden Bedingungen befreit werden, die § 73 Satz 2
BSt.G., der sonst nach § 25 des alten KSt.G., § 13 dieses Ges. Anwendung
finden würde, im Interesse der Steuerpflichtigen vorgesehen hat."
Im Ausschüsse der NB. war beantragt, als Abs. 2 hinzuzufügen:
„Diese Neuveranlagung kann mit Genehmigung der obersten Landesfinanz
behörde binnen gleicher Frist im Falle einer zu hohen Veranlagung zur KA.
auch auf Antrag des Pflichtigen erfolgen."
Der Antrag wurde aber zurückgezogen, nachdem der Regierungsvertreter
erklärt hatte, bei Antrag wolle der obersten Landesfinanzbehörde das Recht
geben, im Falle einer zu hohen Veranlagung auch nach deren Rechtskraft eine
Ermäßigung dieser Abgabe zu bewilligen. Dies laufe also auf einen Billig
keitserlaß hinaus. Stelle sich nach Rechtskraft der Veranlagung heraus, daß eine
zu hohe Veranlagung zur KA. vorliege, und daß es zur Vermeidung einer
Härte billig erscheine, die Veranlagung zu berichtigen, so könne diese Berichtigung
im Wege des Billigkeitserlasses "auch ohne Aufnahme der beantragten Vor
schrift erfolgen. Die Aufnahme dieser Vorschrift sei daher überflüssig.
Der § 73 BSt.G. findet auf die VZA. infolge der allgemeinen Vorschrift
im § 21 Abs. 2 VZAG. Anwendung, infolge der Sondervorschrift des § 30 aber
so, als wenn er lautete:
„Ist die Veranlagung zu Unrecht unterblieben, so wird dadurch die Pflicht
zur Zahlung der (Besitz-) Steuer nicht berührt. Eine Neuveranlagung hat zu
erfolgen, wenn nachträglich neue Tatsachen und Beweismittel bekannt werden,
die eine höhere Veranlagung des Steuerpflichtigen rechtfertigen. Innerhalb
zweier Jahre vom Tage der Rechtskraft der Veranlagung kann sie
mit Genehmigung der obersten Landesfinanzbehörde erfolgen,
auch ohne daß nachträglich neue Tatsachen oder Beweismittel be
kannt geworden sind, die eine höhere Veranlagung rechtfertigen."
An die Stelle der obersten Landesfinanzbehörde ist nach § 445 RAO. der
Reichsminister der Finanzen getreten. Hieraus ergibt sich folgende Rechtslage:
1. Eine Nachveranlagung kann gemäß § 73 Satz 1 und §75 BSt.G.,
welch letzterer lautet: „Der Anspruch der Staatskasse auf die BSt. verjährt in
vier Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schlüsse des Jahres, in welchem die
Steuerbeträge fällig geworden sind, int Falle der Sicherheitsleistung für die
Steuer jedoch nicht vor dem Ablauf des Jahres, in welchem die Sicherheit er
lischt", innerhalb von 4 Jahren nach Schluß des Jahres, in dem die Abgabe
fällig geworden ist, erfolgen, wenn die Veranlagung zu Unrecht unterblieben
war. „Fällig" geworden ist die nicht veranlagte VZA. in dem Kalenderjahr,
in dem sie fällig geworden wäre, wenn die Veranlagung ordnungsmäßig er
folgt wäre; vgl. Strutz KSt.G Sinnt. 5 zu §25.
2. Eine Nenveranlagung wegen zu niedriger Veranlagung ist zulässig:
a) wenn sie sich nicht auf nachträglich bekannt gewordene neue Tatsachen
oder Beweismittel stützen kann, nur innerhalb zweier Jahre nach Rechts
kraft der zu niedrigen Veranlagung und nur mit Genehmigung des
Reichsfinanzministers;
b) auf Grund nachträglich bekannt gewordener neuer Tatsachen oder Be
weismittel innerhalb der unter a bezeichneten vierjährigen Frist.
II. Voraussetzungen der Nachveranlagung.
1. Nachträglich bedeutet nach erfolgter Veranlagung (pr. OVG. E.
XIII a 4 v. 9. Dez. 1910). Die Tatsachen oder Beweise dürfen bei der zur