Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bermögcnszuwachssteucrgesetz.  §  30.

Veranlagung  des  Steuerpflichtigen  zuständigen  Kommission  bzw.  deren  Vorsitzendem ­
  bei  der  Veranlagung  nicht  bekannt  gewesen  sein.  Was  bei  einer  anderen
Steuerbehörde  bekannt  war,  kann  nicht  ohne  weiteres  als  auch  bei  der  für  die
Veranlagung  zuständigen  bekannt  vorausgesetzt  werden  (Pr.  OVG.  in  St.  15
S.  363).  Ein  Wechsel  in  der  Person  des  Vorsitzenden  oder  der  Mitglieder  der
zuständigen  Veranlagungskommission  ist  dagegen  ohne  Bedeutung;  Tatsachen
und  Beweise,  die  amtsbekannt  sind,  werden  nicht  dadurch  „nachträglich  ermittelte
neue",  daß  ein  neuer  Vorsitzender  oder  neue  Mitglieder  der  Beranlagungskommission,
  denen  sie  nicht  bekannt  waren,  sie  von  neuem  feststellen  spr.  OVG.
in  St.  11  S.  378).  Dagegen  ist  der  Nachweis,  daß  einzelne  Mitglieder  der
Kommission  Kenntnis  von  den  Tatsachen  oder  Beweisen  gehabt  haben,  nicht
ausreichend,  um  die  Nachveranlagung  auszuschließen  spr.  OVG.  IX  23  v.
12.  Juli  1913).
3.  Es  müssen  nachträglich  neue  Tatsachen  oder  Beweise,  welche  bisher
nicht  bekannt  waren  und  im  Wege  der  ordentlichen  Rechtsmittel  nicht  geltend
gemacht  werden  konnten,  ermittelt  werden  spr.  OVG.  in  St.  8  S.  274,  276,  277;
11  S.  311,  375;  13  S.  336f.;  E.  desselben  v.  31.  März  1900  —  E.  VIII  16 1
u.  E.  II  b  V  —  sowie  v.  31.  Jan.  1901  —  XIII  e  64).  Erforderlich  ist  daher ­
  das  objektive  Hervortreten  von  neuen  Tatsachen.  Ebensowenig  wie  eine
andere  Schätzung  genügt  eine  andere  subjektive  Beurteilung  bereits  bekannter
Tatsachen,  mag  auch  die  frühere  Beurteilung  eine  offenbar  unrichtige  gewesen
sein  spr.  OVG.  v.  9.  Jan.  1909,  16.  April  und  23.  Nov.  1910  —  V.  a.  63,
IV  a  15  u.  V  b  66).  Nicht  genügt  somit  eine  rechtsirrtümliche  Auffassung  der
Veranlagungskommission  bei  der  Veranlagung  spr.  OVG.  in  St.  15  S.  364  f.
und  v.  5.  Febr.  1910  —  IV  b  19,  20,  21)  oder  eine  von  der  früheren  Rechtsauffassung ­
  abweichende  rechtliche  Beurteilung  bekannter  Tatsachen  durch  gerichtliche ­
  Urteile,  durch  die  der  Veranlagungskommission  Vorgesetzte  Behörde
oder  die  Oberrechnungskammer  spr.  OVG.  III  219  v.  4.  Dez.  1901;  Pr.  OVG.
in  St.  10  S.  435;  Pr.  OVG.  III  51  v.  15.  Jan.  1913).  Ebensowenig  rechtfertigt
die  Änderung  des  bei  der  Veranlagung  maßgebenden  Ges.  —  mangels  einer
ausdrücklichen  gesetzlichen  Vorschrift  —  die  Nachbesteuerung  spr.  OVG.  in  St.
15  S.  362).  Die  Entdeckung  eines  bei  der  Veranlagung  vorgefallenen  offenbaren ­
  Rechenfehlers  ist  ebenfalls  keine  neue  Tatsache  spr  OVG.  V.  a.  97  v.
18.  Nov.  1911).  Weiteres  über  die  Begriffe  der  nachträglichen  Ermittlung
neuer  Tatsachen  und  Beweismittel  vgl.  Fuisting  -  Strutz  Eink.St.G.  Anm.  5
bis  7  zu  §  85.

III.  Voraussetzungen  der  Neuveranlagung.
1.  Wenn  auch  nach  §  30  VZAG.  die  Neuveranlagung  nicht  von
der  Ermittlung  neuer  Tatsachen  oder  Beweise  abhängig  gemacht  ist,  so  wird
man  dock,  soll  nicht  eine  unerträgliche  Unsicherheit  eintreten,  annehmen  dürfen,
daß  eine  Neuveranlagung  nicht  auf  die  Behauptung  der  Unrichtigkeit  der  einer
rechtskräftig  gewordenen  verwaltungsrichterlichen  Entscheidung  über  die  frühere
Veranlagung  zugrunde  liegenden  Berechnungen  oder  auf  eine  andere  rechtliche  Beurteilung ­
  von  Rechtsfragen  gestützt  werden  kann,  zu  der  die  Veranlagungsbehürde
des  Abgabepflichtigen  bereits  bei  der  früheren  Veranlagung  oder  der  Verwaltungsrichter ­
  im  Rechtsmittelverfahren  Stellung  genommen  hat  svgl.  pr.
OVG.  in  AM.  1915,  S.  192;  1917  S.  23,  136).  Der  Hinweis  der  Begr.  zum
KAG.  1918  auf  die  „Erschwerung"  der  Veranlagung  und  auf  die  Notwendigkeit
einer  „sorgfältigen,  alle  Vermögensgewinne  erfassenden  Veranlagung"  würde
            
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