Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

314 Kriegsabgabegesetz 1918. §3. 
I. Entstehungsgeschichte und Inhalt des § 3. 
1. Der §3 des (Sntm. enthielt die Worte „sofern das Kriegseinkommen nicht 
mehr als 30 000 Mark beträgt" im 3. Abs. nicht; sie sind vom Ausschuß eingefügt. 
Abgesehen hiervon und betn, daß die angezogenen Paragraphen andere Num- 
mern tragen ist er gleichlautend mit dem Entw. und auch mit § 3 KAG. 1918. 
S. Der § 3 enthält in seinem 1. Abs. die Begriffsbestimmung des im § 1 
als Bemessunqsqrundlage der außerordentlichen KA. der Einzelpersonen de- 
zeichneten „Mehreinkommens", aber keine selbständige Begriffsbestimmung 
sondern nur unter Bezugnahme auf die das „Friedenseinkommen und das 
Krieqseinkommen" definierenden späteren Paragraphen des Ges. Der Abs 2 
bringt eine Abrundunqsbestimmung, die also nicht eigentlich die begriffliche 
Bemessunqsgrundlage, sondern den Steuermaßstab betrifft. Der 3 Abs. end- 
lich enthält eine Freigrenze, zugleich aber eine Berechnungsvorschrift stir den 
Steuermaßstab insofern, als der Betrag von 3000 M. auch von dem errechneten, 
ihn übersteigenden Mehreinkommen abzuziehen ist. Er unterscheidet sich ,n- 
sofern von § 8 und § 14 Abs. 2 Satz 2 KSt.G. Mit dieser Maßgabe und der 
unter 1 erwähnten Beschränkung auf Kriegseinkommen bis 30 000 M. korre 
spondiert der § 3 KAG. mit § 14 Abs. 1 und 2 KSt.G 
Fm Ausschüsse der NB. wurde beantragt, dem § 3 folgenden 4. Abs hm- 
zuzufügen: „Einkommen, das vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vom steuer 
pflichtigen Einkommen abgezogen werden durfte, nunmehr aber versteuert 
werden muß, gilt nicht als Mehreinkommen i. S. dieses Ges Begrrmdet wurde 
der Antrag mit dem Hinweis darauf, daß nach einzelnen Eink.St.G. (z. B. m 
Hessen) Einkommen aus Aktien und sonstigen Beteiligungen an Erwerbsgesell, 
schäften zwar bei Berechnung des steuerbaren Gesamteinkommens angesetzt, 
gleichzeitig aber wieder insoweit abgesetzt werde, als das Einkommen der be 
treffenden Erwerbsgesellschaft selbst der Eink.St. in dem betreffenden Staate 
unterliege Wenn nun nach der Friedensveranlagung der Anteil an der Er- 
werbsqesellschaft veräußert und das hieraus erzielte Einkommen m Einkommen 
anderer Art umgewandelt werde, das nicht in gleicher Weise behandelt wird, 
so würde sich das Kriegseinkommen entsprechend höher-als das Friedensem. 
kommen und demgemäß ein abgabepflichtiges Mehreinkommen berechnen. 
Hier liege eine Unbilligkeit vor, die der Antrag beseitigen wolle. Der Neg,e- 
runqsvertreter erklärte, es sei nicht angängig, der Berschiedenartigkelt der ein 
zelnen Eink.St.G. durch Aufnahme von Sonderbestimmungen Rechnung zu 
tragen, zumal man nicht übersehen könne, welche unerwünschten Folgen solche 
Sonderbestimmungen haben könnten. Würden sich hier Härten ergeben, so 
könne nur im Wege des Billigkeitserlasses geholfen werden. Auf Grund dieser 
Erklärung wurde der Antrag zurückgezogen. 
II. Mehreinkommen und Mehreinkommensteuer. 
1. Das abgabepflichtige Mehreinkommen. 
a) Das abgabepflichtige Mehreinkommen ist nach § 3 Abs. 1 „der Unter 
schied zwischen dem Friedenseinkommen und dem Kriegseinkommen. Ar- 
beitet man die im § 3 Abs. 1 angezogenen Gesetzesvorschristen in die Begrisss- 
bestimmung hinein, so ergibt sich als Begriff des abgabepflichtigen Mehrem- 
kommens, von den Sonderfällen der §§ 5, 6 und 9,—11 abgesehen, der Mehrbetrag 
des Jahreseinkommens, nach dem der Abgabepflichtige bei der allgemeinen 
Jahresveranlagung für das Rechnungsjahr 1919 oder bei der von der obersten
	        
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