Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

320  Kriegsabgabegesetz  1919.  §  3.
fdixiften  bet  Lanbeseinkommensteuetgesetze  bor,  fonbern  legt  bet  Ermittlung  des
Meliteinkommens  bas  Einkommen  zugrunde,  nach  bent  bet  Abgabepflichttge  zur
Lanbeseinkommensteuet  oetanlagt  ist  ober  wirb,  und  schließt  jebe  Nachprüfung
ober  Abänderung  dieses  Beranlagungsergebnisses  für  bte  Zwecke  der  KA.  aus.
Das  ailt  bei  dem  Friedenseinkommen  sowohl,  wenn  als  solches  das  Einkommen
eines  Sabres  (S  4  Abs  1)  als  auch,  wenn  als  solches  der  dreijähnge  Durchschnitt
anzusetzen  ist  (§4  Abs  3)  Ausnahmen  finden  nur  in  folgenden  Fällen  statt:
a)  beim  Srieöcnscintommen:
«1  Wenn  der  Abgabepflichtige  bei  der  letzten  Fnedensoeranlagung  über-Haupt
  nicht  zur  Einkommensteuer  oeranlagt  ist,  weil  damals  ferne  subjektwe
Steuerpflicht  noch  nicht  begründet  war  (§  5);
31  wenn  er  nach  der  letzten  Friedensoeranlagung  Einkommen  aus  Vermögen ­
  erlangt  hat,  das  aus  dem  Nachlaß  eines  Verstorbenen  Oon  Todes  wegen
erworben  ist,  ober  das  er  durch  Lehn-,  Fideikommiß-  ober  Stammgutansall,
durch  Kapitalauszahlung  aus  einer  Versicherung  oder  durch  Schenkung  ober
sonstige  ohne  entsprechende  Gegenleistung  erbaltene  Zuwendung  erworben  hat
/§  3  mr  1—3  KSt  G  )  sofern  dieses  Einkommen  bet  Veranlagung  des  Kriegseinkommens, ­
  nicht  aber  bei  der  des  Friedenseinkommens  berücksichtigt  ist
(§  6  KAG.),
b>  Beim  Kricgseinfommcn  der  Gssiziere  usw.  <8  9  KAG.).
Aber  auch  in  den  Fällen  zu  ->  /S  imb  b  ist  im  übrigen  bte  erfolgte  Einkommen,
steueroeranlagung  unbedingt  maßgebend  und  nur  dem  bet  dieser  festgestellten
Einkommen  dasjenige  aus  dem  angefallenen  Vermögen  <»/?)  bzw.  das  Diensteinkommen
  (b)  hinzuzurechnen.  In  den  Fällen  zu  a  a  aber  ist  als  Friedenseinkommen
  entweder  die  landesüblicke  Verzinsung  des  Vermögens  oder  das  born
Abgabepflichtigen  nachgewiesene  Einkommen  anzusetzen;  eme  se  bstandtge  Ermittluna,
  die  keinen  dieser  beiden  Beträge  anerkennt,  ist  ausgeschlossem  Eine  fingierte ­
  Einkommensteueroeranlagung  zur  Feststellung  des  Friedens-  ober  Kriegseinkommens
  aus  irgendeinem  anderen  Anlaß  findet  nicht  statt.
B.  Mehrfache  Veranlagung  zur  Landeseinkommenstcuer.  Derselbe
  Kriegsabqabepflichtige  kann  in  den  für  das  Friedens-  ober  ffrteg§emIommen
ober  in  den  für  beide  Einkommen  maßgebenden  Jahren  m  mehreren  Bundesstaaten
  einkommensteuerpflichtig  gewesen  sein  oder  sein.  Am  häufigsten  ist  dies
dadurch  der  Fall,  daß  ein  Steuerpflichtiger  neben  dem  in  fernem  Wohnsitz- oder
Aufenthaltsstaate  steuerpflichtigen  Einkommen  noch  solches  aus  m  anderen  Bum
desstaaten  belegenem  Grundbesitz  oder  betriebenem  Gewerbe  bezieht  das  nach
8  3  DG.  in  dem  Belegenheits-  bzw.  Betriebsstaate  steuerpflichtig  ist.  ferner
ickliestt  das  DG  die  Besteuerung  des  nicht  aus  Grundbesitz  oder  Gewerbebetrieb
ließenden  (sog.  „radizierten")  Einkommens  durch  mehrere  Bundesstaaten  nicht
aus  wenn  ein  Deutscher  in  mehreren  Bundesstaaten  sowohl  die  Staatsangebörigkeit
  als  Wohnsitze,  deren  keiner  ein  dienstlicher  ist,  besitzt  ober  m  mehreren
Bundesstaaten,  aber  nicht  in  seinem  Heimatstaat  einen  Wohnsitz  und  m  kemem
Staate  einen  dienstlichen  Wohnsitz  hat  ober  endlich  mehrten  Bundesstaaten
die  Staatsangehörigkeit,  aber  einen  Wohnsitz  ober  dienstlichen  Wohnsitz  , n  Deutschland
  überhaupt  nicht  besitzt,  wohl  aber  sich  in  jenen  mehreren  Heimatstaa  en  aufhält ­
  oder  in  Deutschland  weder  Wohnsitz  noch  Aufenthalt  h^  (hg'-  Fu'stw«-Strutz
  Eink.St.G.  Anm.  9  zu  §  1).  Gegenüber  Ausländern  schließlich  sind  die
Bundesstaaten  an  Doppelbesteuerungen  durch  die  Reichsgesetzgebung  überhaupt
nicht  gehmdertn  ^  Fällen  mehrfacher  Heranziehung  zur  Landesem.
kommensteuer  nur  eine  einheitliche  Veranlagung  zur  KA.  stattzufinden
            
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