320 Kriegsabgabegesetz 1919. § 3.
fdixiften bet Lanbeseinkommensteuetgesetze bor, fonbern legt bet Ermittlung des
Meliteinkommens bas Einkommen zugrunde, nach bent bet Abgabepflichttge zur
Lanbeseinkommensteuet oetanlagt ist ober wirb, und schließt jebe Nachprüfung
ober Abänderung dieses Beranlagungsergebnisses für bte Zwecke der KA. aus.
Das ailt bei dem Friedenseinkommen sowohl, wenn als solches das Einkommen
eines Sabres (S 4 Abs 1) als auch, wenn als solches der dreijähnge Durchschnitt
anzusetzen ist (§4 Abs 3) Ausnahmen finden nur in folgenden Fällen statt:
a) beim Srieöcnscintommen:
«1 Wenn der Abgabepflichtige bei der letzten Fnedensoeranlagung über-Haupt
nicht zur Einkommensteuer oeranlagt ist, weil damals ferne subjektwe
Steuerpflicht noch nicht begründet war (§ 5);
31 wenn er nach der letzten Friedensoeranlagung Einkommen aus Vermögen
erlangt hat, das aus dem Nachlaß eines Verstorbenen Oon Todes wegen
erworben ist, ober das er durch Lehn-, Fideikommiß- ober Stammgutansall,
durch Kapitalauszahlung aus einer Versicherung oder durch Schenkung ober
sonstige ohne entsprechende Gegenleistung erbaltene Zuwendung erworben hat
/§ 3 mr 1—3 KSt G ) sofern dieses Einkommen bet Veranlagung des Kriegseinkommens,
nicht aber bei der des Friedenseinkommens berücksichtigt ist
(§ 6 KAG.),
b> Beim Kricgseinfommcn der Gssiziere usw. <8 9 KAG.).
Aber auch in den Fällen zu -> /S imb b ist im übrigen bte erfolgte Einkommen,
steueroeranlagung unbedingt maßgebend und nur dem bet dieser festgestellten
Einkommen dasjenige aus dem angefallenen Vermögen <»/?) bzw. das Diensteinkommen
(b) hinzuzurechnen. In den Fällen zu a a aber ist als Friedenseinkommen
entweder die landesüblicke Verzinsung des Vermögens oder das born
Abgabepflichtigen nachgewiesene Einkommen anzusetzen; eme se bstandtge Ermittluna,
die keinen dieser beiden Beträge anerkennt, ist ausgeschlossem Eine fingierte
Einkommensteueroeranlagung zur Feststellung des Friedens- ober Kriegseinkommens
aus irgendeinem anderen Anlaß findet nicht statt.
B. Mehrfache Veranlagung zur Landeseinkommenstcuer. Derselbe
Kriegsabqabepflichtige kann in den für das Friedens- ober ffrteg§emIommen
ober in den für beide Einkommen maßgebenden Jahren m mehreren Bundesstaaten
einkommensteuerpflichtig gewesen sein oder sein. Am häufigsten ist dies
dadurch der Fall, daß ein Steuerpflichtiger neben dem in fernem Wohnsitz- oder
Aufenthaltsstaate steuerpflichtigen Einkommen noch solches aus m anderen Bum
desstaaten belegenem Grundbesitz oder betriebenem Gewerbe bezieht das nach
8 3 DG. in dem Belegenheits- bzw. Betriebsstaate steuerpflichtig ist. ferner
ickliestt das DG die Besteuerung des nicht aus Grundbesitz oder Gewerbebetrieb
ließenden (sog. „radizierten") Einkommens durch mehrere Bundesstaaten nicht
aus wenn ein Deutscher in mehreren Bundesstaaten sowohl die Staatsangebörigkeit
als Wohnsitze, deren keiner ein dienstlicher ist, besitzt ober m mehreren
Bundesstaaten, aber nicht in seinem Heimatstaat einen Wohnsitz und m kemem
Staate einen dienstlichen Wohnsitz hat ober endlich mehrten Bundesstaaten
die Staatsangehörigkeit, aber einen Wohnsitz ober dienstlichen Wohnsitz , n Deutschland
überhaupt nicht besitzt, wohl aber sich in jenen mehreren Heimatstaa en aufhält
oder in Deutschland weder Wohnsitz noch Aufenthalt h^ (hg'- Fu'stw«-Strutz
Eink.St.G. Anm. 9 zu § 1). Gegenüber Ausländern schließlich sind die
Bundesstaaten an Doppelbesteuerungen durch die Reichsgesetzgebung überhaupt
nicht gehmdertn ^ Fällen mehrfacher Heranziehung zur Landesem.
kommensteuer nur eine einheitliche Veranlagung zur KA. stattzufinden