Full text : Graf Georg Kankrin in nationalökonomischer und finanzwirtschaftlicher Beziehung

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siedeltem  Boden  unterstützt  wurden  oder  (welche  die  Erlaubnis ­
  erhielten,  die  Bauern  anzukaufen,  falls  die  Fabrikbesitzer ­
  keine  Standesrechte  dazu  besassen.  Die  rechtliche
Lage  der  Arbeiter  der  Fabrik  der  zweiten  Art  war  von  derjenigen ­
  der  Arbeiter  der  fronherrlichen  Fabrik  dadurch  verschieden, ­
  daß  die  Macht  des  Fabrikbesitzers  über  seine
Arbeiter  im  Gegensatz  zu  den  fronherrlichen  Fabrikanten  eine
beschränkte  war.  Das  Verhältnis  des  Fabrikanten  zu  den
Arbeitern  konnte  hier  von  der  Regierung  geregelt  werden.
Die  Arbeiter  und  die  Fabrik  wurden  als  ein  Ganzes  betrachtet. ­
  Der  Besitzer  einer  solchen  Fabrik  hatte  nicht  das
Recht,  die  Arbeiter  anderswo  zu  veräußern  oder  sie  zu  einer
anderen  Arbeit  als  zu  derjenigen  der  Fabrik  zu  verwenden. 1 )
Doch  ist  übrigens  zu  bemerken,  daß  der  Ankauf  der  Leibeigenen ­
  zu  solchen  Fabriken  schon  im  J.  1816  ganz  verboten ­
  war. 2 )  Dann  war  der  Besitzer  einer  solchen  Fabrik
auch  dadurch  gebunden,  daß  er  nicht  berechtigt  war  ohne
besondere  Erlaubnis  der  Regierung  den  Charakter  seiner
Produktion  zu  ändern  oder  diese  Produktion  zu  schmälern 3 )
War  ein  dermaßen  gebundener  Charakter  der  Produktion
noch  im  XVIII.  Jh.  erträglich,  so  wurde  er  im  XIX.  Jh.
schließlich  infolge  der  Entwickelung  der  Technik  und  des
Fallens  oder  Steigens  der  Nachfrage  unmöglich.  Die  fronpflichtige ­
  Arbeit  entsprach  ebenfalls  nicht  mehr  den  Voraussetzungen ­
  einer  fortgeschrittenen  Technik  und  wurde  ein
Hindernis  der  industriellen  Entwickelung.  Und  so  sehen
wir,  daß  die  Regierung  Nikolaus  I.,  anfänglich  bemüht,  durch
manche  Reformen  dem  bemerkten  Übel  abzuhelfen, 4 )  schließlich ­
  dazu  kam,  daß  sie  auf  Kankrins  Antrag  die  sog.  Fabriken
mit  angesiedeltem  Boden  im  J.  1840  den  Fabrikanten  zum
vollen  Besitz  mit  der  Erlaubnis  überließ,  die  fronpflichtigen
Arbeiter  unter  bestimmten  Bedingungen  in  Freiheit  zu
setzen. 5 )
!)  T.-Bar.  I.  114-115.  —  2 )  T.-Bar.  I.  120.  —  «)  T.-Bar.  I.  115.  —
4 )  T.-Bar.  1  127.  -  6 )  T.-Bar.  I.  130.
            
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