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siedeltem Boden unterstützt wurden oder (welche die Erlaubnis
erhielten, die Bauern anzukaufen, falls die Fabrikbesitzer
keine Standesrechte dazu besassen. Die rechtliche
Lage der Arbeiter der Fabrik der zweiten Art war von derjenigen
der Arbeiter der fronherrlichen Fabrik dadurch verschieden,
daß die Macht des Fabrikbesitzers über seine
Arbeiter im Gegensatz zu den fronherrlichen Fabrikanten eine
beschränkte war. Das Verhältnis des Fabrikanten zu den
Arbeitern konnte hier von der Regierung geregelt werden.
Die Arbeiter und die Fabrik wurden als ein Ganzes betrachtet.
Der Besitzer einer solchen Fabrik hatte nicht das
Recht, die Arbeiter anderswo zu veräußern oder sie zu einer
anderen Arbeit als zu derjenigen der Fabrik zu verwenden. 1 )
Doch ist übrigens zu bemerken, daß der Ankauf der Leibeigenen
zu solchen Fabriken schon im J. 1816 ganz verboten
war. 2 ) Dann war der Besitzer einer solchen Fabrik
auch dadurch gebunden, daß er nicht berechtigt war ohne
besondere Erlaubnis der Regierung den Charakter seiner
Produktion zu ändern oder diese Produktion zu schmälern 3 )
War ein dermaßen gebundener Charakter der Produktion
noch im XVIII. Jh. erträglich, so wurde er im XIX. Jh.
schließlich infolge der Entwickelung der Technik und des
Fallens oder Steigens der Nachfrage unmöglich. Die fronpflichtige
Arbeit entsprach ebenfalls nicht mehr den Voraussetzungen
einer fortgeschrittenen Technik und wurde ein
Hindernis der industriellen Entwickelung. Und so sehen
wir, daß die Regierung Nikolaus I., anfänglich bemüht, durch
manche Reformen dem bemerkten Übel abzuhelfen, 4 ) schließlich
dazu kam, daß sie auf Kankrins Antrag die sog. Fabriken
mit angesiedeltem Boden im J. 1840 den Fabrikanten zum
vollen Besitz mit der Erlaubnis überließ, die fronpflichtigen
Arbeiter unter bestimmten Bedingungen in Freiheit zu
setzen. 5 )
!) T.-Bar. I. 114-115. — 2 ) T.-Bar. I. 120. — «) T.-Bar. I. 115. —
4 ) T.-Bar. 1 127. - 6 ) T.-Bar. I. 130.